Werbung für Lebensmittel mit geringem Kohlenhydratanteil KI-Titel
Irreführende Werbung · Lebensmittelkennzeichnung · Verbraucherschutz · Wettbewerbsrecht
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 27.02.2014 wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Die Beschwerdebegründung vermag eine anderweitige Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich.
Die von Antragstellerseite angeführten Differenzierungen wirken sich vorliegend im Ergebnis nicht aus, da der Verbraucher "Low Carb" bzw. "mit wenig Kohlenhydraten" (Gegenstand des Antrages zu 1 b)) voraussichtlich dieselbe Bedeutung beimessen wird wie einem Hinweis auf einen reduzierten Kohlenhydratanteil, da auch der Begriff "wenig" relativ ist und sich an dem durchschnittlichen Gehalt des betreffenden Lebensmittels an dem betreffenden Nährstoff orientiert.