Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ist der mutmaßliche Verlauf eines streitigen …
Zivilrecht Gegenvorstellung zurückgewiesen
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß der Kammer vom 05.06.2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ist der mutmaßliche Verlauf eines streitigen Verfahrens maßgeblich und nicht der Inhalt eines unter gegenseitigem Nachgeben geschlossenen Vergleichs.