LG Aurich · Niedersachsen Beschluss

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ist der mutmaßliche Verlauf eines streitigen …

Zivilrecht Gegenvorstellung zurückgewiesen

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß der Kammer vom 05.06.2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ist der mutmaßliche Verlauf eines streitigen Verfahrens maßgeblich und nicht der Inhalt eines unter gegenseitigem Nachgeben geschlossenen Vergleichs.