Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit KI-Titel
Berichtigung · offenbare Unrichtigkeit · § 319 ZPO
Zivilrecht
Tenor
Das am 13.05.2025 verkündete Urteil des Senats wird gemäß § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit auf S. 2 unter Ziff. II der Gründe im ersten Absatz dahingehend berichtigt, dass es statt „Die statthafte Berufung des Klägers ...“ heißt „Die statthafte Berufung des Beklagten ...“