Der Beschluß des Sozialgerichts, der die aufschiebende Wirkung eines angefochtenen Bescheides über die …
Sozialrecht
Leitsatz
Der Beschluß des Sozialgerichts, der die aufschiebende Wirkung eines angefochtenen Bescheides über die Zahlung eines Risikostrukturausgleichs anordnet, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden ( § 97 Abs 2 S 4 SGG ).