3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung …
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
5Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 K 7171/26.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2026 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (dazu I.) keinen Erfolg (dazu II.).
9Die Beurteilung von Asylanträgen richtet sich seit dem 12. Juni 2026 und damit zum Zeitpunkt gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nach den reformierten unionsrechtlichen Rechtsakten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Auch das nationale Asylgesetz wurde in Anpassung an die geänderte Unionsrechtslage umfassend mit Wirkung zum 12. Juni 2026 geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111).
Auf den vorliegenden Fall finden die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung - AsylVerfVO) (dazu 1.) sowie die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO) (dazu 2.) Anwendung.
12Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfVO, auf den auch § 87e Abs. 1 AsylG verweist, gilt jene Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Es kommt danach für die Bestimmung des anwendbaren Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung (Art. 28 AsylVerfVO, § 14 AsylG), und nicht auf die Antragstellung (Art. 26 AsylVerfVO, § 13 AsylG) an. Der Asylantrag des Antragstellers wurde vorliegend am 6. Juli 2026 eingereicht.
14Die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes richten sich seit dem 12. Juni 2026 nach der StatusVO. Die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und gilt - insofern unstreitig - damit auch für Anträge, die - wie hier - ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind.
Zur Problematik der Anwendbarkeit auf Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind, siehe ausführlich VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2026 - 22 K 5194/23.A - juris.
17Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Antrag des Antragstellers zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).
19Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagegemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung ist zulässig.
Der Antragsteller unterliegt im Zeitpunkt der Entscheidung einer beschleunigten Prüfung gemäß Art. 42 Abs. 1, Abs. 3 der AsylVerfVO. Ihm steht daher nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) lit. i) AsylVerfVO kein Recht auf Verbleib im zuständigen Mitgliedstaat bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu. Der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG dementsprechend keine aufschiebende Wirkung zu.
Der Antrag wurde auch fristgerecht gestellt. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG sind in den Fällen des Art. 68 Abs. 3 AsylVerfVO Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.
23Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsandrohung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem gesetzlich angeordneten Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt.
Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG darf in Fällen, in denen der Asylantrag - wie hier - nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) lit. i) AsylVerfVO im beschleunigten Verfahren abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
Gemessen hieran fällt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Abschiebungsandrohung begegnet bei Anlegung des vorbeschriebenen rechtlichen Maßstabs keinen ernstlichen Zweifeln. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass der Asylantrag vorliegend zutreffend nach Art. 42 AsylVerfVO im beschleunigten Verfahren als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde, keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen und die Abschiebungsandrohung auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden ist.
29Die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet setzt zunächst voraus, dass der Asylantrag zutreffend als unbegründet abgelehnt worden ist, § 30 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 3 und 4 AsylVerfVO. Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat zutreffend ausgeführt, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vortrages des Antragstellers hieraus kein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes folgt und dabei unter anderem zurecht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes verwiesen. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Auch wenn er hierzu einwendet, er habe die Anzeige bei der Polizei aus Angst wegen der Drohungen der Personen aus dem Umfeld seines Bruders zurückgezogen, so vermochte er nicht substantiiert darzulegen, dass der türkische Staat auch im Hinblick auf dieses kriminelle Unrecht nicht schutzfähig und schutzwillig wäre.
31Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers jedenfalls im Hinblick auf die Zuerkennung internationalen Schutzes zurecht auf der Grundlage von § 30 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4, Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e) AsylVerfVO als offensichtlich unbegründet abgelehnt (dazu aa.). Die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art.16a GG als offensichtlich unbegründet kann zwar nicht auf § 29a AsylG gestützt werden, findet ihre Grundlage jedoch in § 30 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4, Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. j) AsylVerfVO (dazu bb.)
33Nach Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e) AsylVerfVO ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne der AsylVerfVO angesehen werden kann.
Dies ist hier in Bezug auf die Zuerkennung internationalen Schutzes der Fall. Die Türkei ist als Beitrittskandidat als sicheres Herkunftsland gemäß Art. 62 Abs. 1b AsylVerfVO anzusehen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes gemäß Art. 61 Abs. 5 AsylVerfVO liegen vor; der Antragsteller hat insbesondere keine individuellen Umstände geltend gemacht, aufgrund derer das Konzept des sicheren Herkunftslands auf ihn nicht anwendbar wäre. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG.
36Entgegen der Annahme des Bundesamtes ergibt sich jedoch die Möglichkeit der Ablehnung auch der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG als offensichtlich unbegründet nicht aus § 29a Abs. 1 AsylG, da die Türkei nicht auf der als Anlage II zu § 29a AsylG beigefügten Liste der sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes steht. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet kann hier jedoch auf Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. j) AsylVerfVO gestützt werden. Die Türkei ist ein Drittstaat, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt. Nach der durch Eurostat für die Entscheidung nach Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. j) AsylVerfVO erstellten Tabelle der Länder mit einer Schutzquote von 20 % oder weniger betrug die Anerkennungsquote für die Türkei europaweit im Jahr 2025 11,7 %.
Vgl. Eurostat, Countries of citizenship with an asylum recognition rate for international protection of 20% or lower, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migration-asylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-20-or-lower-1, zuletzt abgerufen am 30. September 2026.
Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen von dieser Quotenregelung greifen vorliegend nicht zugunsten des Antragstellers ein. Der Einzelrichterin ist nicht bekannt, dass in der Türkei seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten wäre (Variante 1). Es ergibt sich nach den aktuellen veröffentlichten Eurostat-Daten für das Jahr 2026 (Daten von Januar bis Mai 2026) weiterhin eine durchschnittliche Anerkennungsquote von unter 20%, auch wenn diese mit 17,4 % leicht gestiegen ist.
Vgl. die Übersicht unter https://www.euaa.europa.eu/latest-asylum-trends-monthly-overview/recognition-rates, zuletzt abgerufen am 30. September 2026.
Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, aufgrund derer er einem Personenkreis zuzurechnen ist, dessen Schutzbedarf durch die allgemeine Schutzquote für türkische Staatsangehörige nicht abgebildet wird (Variante 2).
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Ablehnung des Asylantrages (Asylberechtigung und internationaler Schutz) als offensichtlich unbegründet auch auf § 30 Satz 1 AsylG i.V.m. Art.39 Abs. 4, Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a) AsylVerfVO gestützt werden kann. Der Antragsteller hat bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Statusverordnung anzuerkennen ist, nicht von Belang sind.
„Belanglos“ ist ein Vorbringen vor allem dann, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt.
Artikel 42 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a) AsylVerfVO entspricht dem vorherigen Artikel 31 Abs. 8 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie, vgl. die Entsprechungstabelle im Anhang der AsylVerfVO; vgl. zur alten Rechtslage VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 - 7 L 1798/24.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24.A -, juris, Rn. 14.
Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se „asylfremde“ Gründe, sondern auch dann, wenn die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylantragstellers lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden.
So bereits zur alten Rechtslage VG Köln, Beschluss vom 10. September 2024 - 27 L 1491/24.A -, juris, Rn. 14 ff.
„Belanglosigkeit“ in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative bestehen und der Asylantragsteller sich darauf verweisen lassen muss.
So bereits zur alten Rechtslage vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - W 8 S 24.31970 -, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - Au 6 K 24.30308 -, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16. April 2024 - 3 L 186/24.A -, juris, Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 L 1825/24.A -, juris, Rn. 28 f.
Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt.
Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 30 AsylG, Rn. 17 m. w. N.
Daran gemessen war das Vorbringen des Antragstellers als belanglos im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a) AsylVerfVO anzusehen. Denn auch bei Wahrunterstellung führt der Vortrag nicht zu einer Schutzzuerkennung. Er hat bereits keinen Verfolgungsgrund geltend gemacht. Auch ist er hinsichtlich der Bedrohungen durch die Freunde seines Bruders auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen. Wie das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass der türkische Staat grundsätzlich in der Lage und willens ist, im Bereich der allgemeinen Kriminalität ausreichend Schutz gemäß Art. 7 StatusVO zu bieten. Insbesondere weist der türkische Staat im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung nicht die Defizite auf, die im Bereich der politischen Kriminalität (insbesondere hinsichtlich Gülen, HDP und PKK) zu konstatieren sind.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 26. Mai 2026, Stand: Januar 2026, Seite 11; so auch VG München, Urteil vom 30. April 2021 - M 1 K 17.40851 -, juris, Rn. 51 m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 14. Juli 2020 - Au 6 K 18.31090 -, juris, Rn. 30.
Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Der Antragsteller ist diesen im gerichtlichen Verfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten.
54Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorträgt, er könne nicht an einem anderen Ort in der Türkei leben, da er dort über kein tragfähiges soziales Netzwerk verfüge, ist er schon auf seinen eigenen Vortrag in der Anhörung beim Bundesamt zu verweisen. Dort hatte er vorgetragen, seine wirtschaftliche Lage in der Türkei sei so ausreichend gewesen, dass er leben konnte, ohne von jemandem abhängig zu sein.
56Auch im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Insbesondere stehen ihr auch unter Berücksichtigung der Verlobung und der bereits angemeldeten Eheschließung mit der syrischen Staatsangehörigen Frau X. A. keine familiären Belange des Antragstellers entgegen, § 34 Abs.1 Nr. 4 AsylG.
Bei der Beurteilung dieser Frage sind Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) als höherrangiges Recht zu beachten. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Gem. Art. 7 GRCh und Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Aufenthalt vermitteln diese Vorschriften nicht, sie verpflichten jedoch Behörden und Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend ihres Gewichts zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8/21 -, juris, Rn. 20; VG Weimar, Urteil vom 6. November 2024 - 4 K 386/21 We -, juris, Rn. 48 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Juli 2024 - 12a L 915/24.A -, juris, Rn. 15 f.; VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2024 - 9 L 122/24 A -, juris, Rn. 8.
In den Blick zu nehmen sind dabei das im konkreten Einzelfall tatsächlich geführte Familienleben und die gelebte Verbundenheit zwischen den Partnern.
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 61 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2023 - 13 ME 195/23 -, juris, Rn. 6 f. m.w.N.; VG Weimar, Urteil vom 6. November 2024 - 4 K 386/21 We -, juris, Rn. 48 f.
Diese sind gegenüber den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei u.a. auch die Möglichkeiten zur Fortsetzung der Familieneinheit außerhalb des Bundesgebiets sowie die erwartbare Dauer einer Trennung bis zur Wiedereinreise im Rahmen der Familienzusammenführung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8/21 -, juris, Rn. 20 m.w.N.; VG Weimar, Urteil vom 6. November 2024 - 4 K 386/21 We -, juris, Rn. 48 f.
Liegen im konkreten Einzelfall keine besonderen Umstände vor, wird die familiäre Beziehung zwischen zwei volljährigen Erwachsenen regelmäßig hinter den einwanderungspolitischen Belangen zurückstehen müssen. Besondere Umstände können dabei beispielsweise vorliegen, wenn ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt.
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2023 - 13 ME 195/23 -, juris, Rn. 6 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Juli 2024 - 12a L 915/24.A -, juris, Rn. 18.
Ausgehend von diesen Maßstäben stehen familiäre Belange des Antragstellers der erlassenen Abschiebungsandrohung nicht entgegen, auch wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht und beide Ehepartner bereits alle erforderlichen Unterlagen für die Eheschließung abgegeben haben. Es ist den beiden zumutbar, das beabsichtigte eheliche Leben vorübergehend nicht in der BRD führen zu können, bis der Antragsteller ausländerrechtlich geordnet zum Zwecke der Familienzusammenführung wieder einreisen kann. Nach Lage der Akten und dem Vortrag des Antragstellers liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, wonach die zukünftigen Eheleute in einer besonderen Weise - über das Normalmaß hinaus - aufeinander und ihre gegenseitige Unterstützung angewiesen wären. So behauptet er im gerichtlichen Verfahren lediglich, dass Frau A. für ihn angesichts seiner psychischen Belastungen die wichtigste Bezugsperson sei. Die beiden haben allerdings seit ihrer Verlobung 2024 - also nunmehr bereits zwei Jahre lang - getrennt voneinander gelebt. Inwiefern hier eine erneute Trennung unzumutbar sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Hinzu kommt, dass bereits die Verlobung in der Türkei und damit zu einer Zeit geschlossen wurde, in der weder der Antragsteller noch die Frau A. über eine gesicherte Bleibeperspektive in der BRD verfügten. Dies gilt hinsichtlich des Antragstellers auch weiterhin und damit auch im Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung, was den zukünftigen Ehepartnern bewusst sein muss. Vor diesem Hintergrund erscheint auch eine mehrmonatige Dauer des Visumsverfahrens für türkische Staatsangehörige zur Familienzusammenführung zumutbar. Sollten der Antragsteller und seine zukünftige Ehefrau für die Dauer eines Wiedereinreiseverfahrens nicht getrennt leben wollen, steht ihnen die Möglichkeit offen, gemeinsam vorübergehend in die Türkei zu gehen. Der Antragsteller behauptet lediglich unsubstantiiert, dass Frau A. nicht in die Türkei reisen könne. Dabei hat sie bereits in der Türkei gelebt und auch die Verlobung ist dort erfolgt. Zudem verfügt sie über einen Reiseausweis für Flüchtlinge und kann damit ein Visum beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).