Zur Ausweisung nach Verurteilung wegen eines Vergehens.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zur Ausweisung nach Verurteilung wegen eines Vergehens.
2. Zur Ermessensausübung bei Vorliegen dieses Ausweisungstatbestandes (Keine Besonderheiten).
1. Zur Ausweisung nach Verurteilung wegen eines Vergehens.
2. Zur Ermessensausübung bei Vorliegen dieses Ausweisungstatbestandes (Keine Besonderheiten).