OLG Frankfurt am Main · Hessen 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss

Zulassung der Rechtsbeschwerde versagt wegen Fristverfall KI-Titel

Rechtsbeschwerde · Fristverfall · OWiG · StPO · Rechtsmittelbelehrung

Strafrecht Antrag verworfen

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über den Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 29. Oktober 2009 wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 80 Abs. 3, 4 Satz 2 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

2

Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen vom 14. 9. 2009 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 24. 8. 2009 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da dieser nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einer Woche nach Urteilsverkündung (§§ 80 III, 79 III OWiG, 341 I StPO) bei Gericht gestellt worden ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist dem Betroffenen im Anschluss an die Urteilsverkündung eine mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden.

3

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren nach § 346 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. Kuckein in KK, 5. Aufl. § 346 Rdn. 23)

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