Die Klägerin nimmt die Beklagte auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer von ihr zum 01.05.2004 im …
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster (4 C 1795/22) vom 25.04.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.576,97 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer von ihr zum 01.05.2004 im sog. Policenmodell geschlossenen Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach erklärtem Widerspruch in Anspruch.
Das der Klägerin mit dem Versicherungsschein übersandte Bedingungsheft enthielt eine Widerspruchsbelehrung, die von Klägerseite als nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben erachtet wird.
Im Policenbegleitschreiben - dessen Erhalt die Klägerin bestreitet - befand sich eine weitere Widerspruchsbelehrung, die nach Beklagtenvortrag wie folgt gestaltet war:
Die Klägerin ist der Ansicht, der von ihr mit Anwaltsschreiben vom 27.10.2021 erklärte Widerspruch sei nicht verfristet, da der Lauf der Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei ordnungsgemäß belehrt worden. Ein etwaiges Widerspruchsrecht sei zudem verwirkt.
Unstreitig hat die Klägerin mit Schreiben vom 02.02.2016 eine Beitragsfreistellung beantragt, die die Beklagte ihr mit Schreiben vom 08.02.2016 auch gewährt hat. Zum 11.02.2016 hat die Klägerin ihren Antrag wieder zurückgenommen und den Vertrag mit dem Beitrag in normaler Höhe weitergeführt, bis zu der ihr auf erneuten Antrag vom 26.01.2020 gewährten Beitragsfreistellung.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
Das Amtsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen sowie gezogenen Nutzungen abzüglich faktischen Versicherungsschutzes und abzüglich des nach der im Jahr 2022 erfolgten Kündigung ausgezahlten Betrages abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin im Bedingungsheft ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht aus § 5a VVG a.F. belehrt worden sei, für die Klägerin habe daher im Jahr 2021 kein Recht zum Widerspruch mehr bestanden.
Die in erster Instanz zwischen den Parteien zudem streitige Frage einer Verwirkung hat das Amtsgericht danach dahinstehen lassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie daran festhält, dass ihr wegen fehlerhafter Belehrung noch ein Widerspruchsrecht zugestanden habe. Maßgeblich wäre die Belehrung in dem Begleitschreiben, dessen Erhalt zwar streitig sei, aber auch diese sei nicht ordnungsgemäß. Es könne auch nicht von einer Verwirkung/Treuwidrigkeit ausgegangen werden, da dies nur im Ausnahmefall und bei besonders gravierenden, vorliegend nicht gegebenen Umständen in Betracht komme.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 24.07.2023 (Bl. 39 ff. e-Akte) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
I.
Unter Abänderung des am 25.04.2023 verkündeten Urteils des Amtsgericht Münster, Az.: 4 C 1795/22, wird die Beklagte zu verurteilen,
1. der Klägerin 3.576,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 3.576,97 € seit dem 06.11.2021 zu zahlen.
2. die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 619,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II.
In den der Revision unterliegenden Sachen zugunsten unserer Partei als Gläubiger es bei der Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung gemäß §§ 711 S.3, 710 ZPO zu belassen; als Schuldner die Schutzanordnungen aus § 712 ZPO zu treffen; hilfsweise in beiden Fällen ihr zu gestatten, eine Sicherheitsleistung nach §§ 108, 711 ZPO zu erbringen.
III.
Hilfsweise :
im Falle der Zurückweisung der Berufung gem. § 543 II ZPO die Zulassung zur Revision.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das amtsgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 17.10.2023 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Der von der Klägerin erklärte Widerspruch - dessen Voraussetzungen sich nach § 5a VVG in der vom 01.08.2001 bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung richten - ist unwirksam, ein etwaiges Widerspruchsrecht ist verwirkt. Einer Ausübung des Widerspruchsrechts steht jedenfalls der Einwand widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegen, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob die Klägerin seinerzeit im Wesentlichen ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden ist.
a)
Im Einzelfall kann die Ausübung des Widerspruchsrechts mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein, auch wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2023 - IV ZR 268/21, juris Rn. 9 ff.).
Allgemein gültige Maßstäbe dazu, wann die Grundsätze von Treu und Glauben der Ausübung eines Widerrufsrechts entgegenstehen, können nicht aufgestellt werden. Die Beurteilung im Einzelfall obliegt dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2023 - IV ZR 268/21, juris Rn. 10).
Weil der Versicherer die Situation wegen der - hier unterstellt - fehlerhaften Belehrung selbst herbeigeführt hat (BGH Urt. v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11), ist das Vorliegen besonders gravierender Umstände erforderlich, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH, BGH, Urteil vom 19.07.2023 - IV ZR 268/21, juris Rn. 9; Urteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, juris Rn. 21; Urteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, juris Rn. 23; Beschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16). Nicht erforderlich sind unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers. Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065, juris Rn. 37).
b)
Gemessen daran wertet die Kammer die Erklärung des Widerspruchs durch die Klägerin als gemäß § 242 BGB unzulässiges widersprüchliches Verhalten. Die dagegen von Klägerseite mit Schriftsatz vom 08.01.2024 erhobenen Angriffe sind unberechtigt.
Ein grob widersprüchliches Verhalten der Klägerin liegt darin, dass sie nach 17 Jahren Vertragsdauer im Oktober 2021 den Widerspruch erklärt hat, nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 02.02.2016 eine Beitragsfreistellung beantragt hatte, die die Beklagte ihr mit Schreiben vom 08.02.2016 auch gewährt hat. Zum 11.02.2016 hat die Klägerin sodann ihren Antrag wieder zurückgenommen und den Vertrag mit dem Beitrag in normaler Höhe weitergeführt, bis sie mit Antrag vom 26.01.2020 erneut Beitragsfreistellung beantragt hat, die ihr wiederum gewährt wurde.
Es ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers durch ein Verhalten des Versicherungsnehmers begründet werden kann, das aus Sicht des Versicherers einer Bestätigung des Vertragsschlusses gleichkommt. Das gilt etwa, wenn der Versicherungsnehmer nach einer Kündigung ausdrücklich die Fortsetzung des Vertrages verlangt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2023 - 20 U 182/23; OLG Dresden, Urteil vom 30.11.2020 - 4 U 2014/20, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2017 - 20 U 149/17, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris Rn. 5; Schepers, in: BeckOK VVG, Stand: 01.09.2023, § 5a VVG, Rn. 62). Einem derartigen Verlangen auf Fortsetzung des Vertrages nach Kündigung steht es gleich, wenn ein Versicherungsnehmer nach geforderter Beitragsfreistellung wieder eine beitragspflichtige Fortführung des Vertrags verlangt. Denn durch dieses Verhalten hat die Klägerin durch Fortführung des Versicherungsvertragsverhältnisses zu den ursprünglichen Bedingungen ihren Willen, den Vertrag in jedem Fall fortsetzen zu wollen, zum Ausdruck gebracht.
Die Erklärung des Widerspruchs durch die Klägerin im Jahr 2021 trotz des in 2016 gestellten Fortführungsverlangens stellt damit ein gemäß § 242 BGB unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar.
Der BGH stellte in seinem Beschluss vom 08.09.2021 (IV ZR 133/20 = VersR 2021, 1479) klar, dass die beitragspflichtige Fortführung des Versicherungsvertrags nach einer seitens des Versicherungsnehmers geforderten Beitragsfreistellung einen besonderen Vertrauenstatbestand seitens des Versicherers begründet. In der Folge ist die Ausübung des Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich. Hier wurde der Versicherungsvertrag nach der Rücknahme des ersten Antrags auf Beitragsfreistellung weiter fortgeführt, nachdem die Klägerin in ihrem Schreiben vom 11.01.2016 hierzu unter Angabe ihrer Kontoverbindung ausdrücklich eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Dies stellt eine „beitragspflichtige Fortführung des Versicherungsvertrages“ im Sinne der zitierten Entscheidung dar.
Eine andere Beurteilung folgt für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des BGH vom 15.02.2023 (Az.: IV ZR 353/21, VersR 2023, 501), in dem es um die Frage ging, ob dem Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben und ob es deshalb unverhältnismäßig wäre, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihr Recht zur Ausübung des Widerspruchsrechts jedoch - unabhängig von der Frage einer Rechtsmissbräuchlichkeit - durch ihr widersprüchliches Verhalten verwirkt.
c)
Dieser Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben nach nationalem Recht steht auch bei einer - hier unterstellt - fehlerhaften Belehrung nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, 155/20, 187/20, NJW 2022, 40) entgegen; auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich, wie jüngst auch der Bundesgerichtshof entschieden hat (vgl. zu alldem BGH, Urteil vom 19.07.2023 - IV ZR 268/21, juris Rn. 13 ff.).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.
B.X.Q.