LG Stuttgart · Baden-Württemberg Beschluss LS

Zwangsgeld bei unvollständiger Pflichtteilsauskunft über Bankguthaben

Zivilrecht

Leitsatz

Ein nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldetes Nachlassverzeichnis muss die zum Nachlass gehörenden inländischen Bankguthaben unter Bezeichnung der einzelnen Konten und Angabe der jeweiligen Guthaben am Todestag ausweisen. Ein ungefähres Gesamtguthaben und ein pauschaler Verweis auf früheren Schriftverkehr ersetzen diese Angaben nicht; die Auskunftspflicht bleibt insoweit nach § 888 Abs. 1 ZPO vollstreckbar.

Tenor

1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der ihr durch Ziffer 1 Buchstabe a des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Stuttgart vom 30.03.2026, Az. 7 O 244/24, auferlegten Auskunft über die zum Nachlass gehörenden inländischen Bankguthaben unter Bezeichnung der einzelnen Konten und Angabe der jeweiligen Guthaben am 29.04.2024 durch Vorlage eines insoweit vollständigen Verzeichnisses ein Zwangsgeld von 1.000,00 € festgesetzt. Für den Fall, dass das Zwangsgeld ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden kann, wird für je 100,00 € des nicht beigetriebenen Zwangsgeldes ein Tag Zwangshaft festgesetzt, höchstens jedoch zehn Tage.

2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag des Gläubigers vom 29.05.2026 ist nach § 888 Abs. 1 ZPO begründet.

2

Die Schuldnerin hat die titulierte Auskunftspflicht hinsichtlich der inländischen Bankguthaben noch nicht vollständig erfüllt.

3

1. Das rechtskräftige Teil-Anerkenntnisurteil vom 30.03.2026 verpflichtet die Schuldnerin zur Auskunft über den Nachlassbestand durch Vorlage eines Verzeichnisses. Hierzu gehört nach Ziffer 1 Buchstabe a sämtliches beim Erbfall vorhandenes Vermögen des Erblassers im In- und Ausland. Das Urteil wurde der Schuldnerin am 31.03.2026 zugestellt und dem Gläubiger am 01.06.2026 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Die Schuldnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vollstreckungsantrag sowie zum Schriftsatz des Gläubigers vom 21.09.2026 erhalten.

4

2. Die Erteilung der Auskunft ist eine unvertretbare Handlung. Der von der Schuldnerin erhobene Erfüllungseinwand ist im Verfahren nach § 888 ZPO zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2024 - I ZB 40/23 -, juris Rn. 22; LG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2026 - 7 O 167/24 -, juris Rn. 13). Die vorgelegten Unterlagen müssen eine abschließende und geordnete Auskunft über den titulierten Gegenstand enthalten.

5

3. Daran fehlt es bei den inländischen Bankguthaben.

6

a) Im Schreiben vom 14.08.2024 (Anlage K 7) erklärte die Schuldnerin, die A-Bank habe noch keine genaue Auskunft über die einzelnen Konten erteilt; die genaue Auskunft werde nachgereicht. Im Schreiben vom 04.11.2024 (Anlage K 15) kündigte sie zudem die Nachreichung einer Bankauskunft zu möglichen Geschäftsbeziehungen mit der B-Bank an. Eine abschließende Aufstellung der Konten des Erblassers mit den jeweiligen Guthaben am Todestag ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.

7

b) Auch das Auskunftsschreiben vom 01.07.2026 (Bl. 32 ff. der Beklagtenanlagen) enthält diese Angaben nicht. Der darin enthaltene pauschale Verweis auf den früheren außergerichtlichen Schriftverkehr ersetzt sie nicht. Die in der Klageschrift auf Seite 7 wiedergegebene Angabe eines ungefähren Gesamtguthabens von 3.700,00 € lässt weder die einzelnen Konten noch die jeweiligen Guthaben erkennen. Der Hinweis im Schreiben vom 04.11.2024 (Anlage K 15) auf eine Zahlung von 60.000,00 € im Juni 2021 beantwortet schließlich ebenfalls nicht, welche Bankguthaben am 29.04.2024 zum Nachlass gehörten. Soweit keine weiteren inländischen Konten oder Guthaben bestanden, bedarf es einer entsprechenden abschließenden Negativauskunft.

8

c) Die noch ausstehenden Angaben betreffen den Nachlassbestand. Die Schuldnerin kann sie durch Anfragen bei den betroffenen Kreditinstituten beschaffen. Die allgemeine Erklärung, weitere Auskünfte auf Rückfrage erteilen zu wollen, genügt der bereits titulierten Verpflichtung nicht. Auch eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit einer Auskunft vermag die noch fehlenden Angaben nicht zu ersetzen.

9

d) Auf die weiteren Beanstandungen des Gläubigers kommt es für die Festsetzung des Zwangsgelds nicht entscheidend an. Am Rande sei hierzu jedoch bemerkt: Eine allgemeine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen, zur Wertermittlung oder zur Rechnungslegung über sämtliche Ausübungen der Vollmacht ist nicht tituliert. Zu Gesellschaftsrechten und Forderungen gegen die Bevollmächtigten hat die Schuldnerin im Schreiben vom 01.07.2026 bereits Negativauskünfte erteilt. Zudem hat die Schuldnerin das im früheren Schriftverkehr genannte Konto bei der C-Bank im Schreiben vom 04.11.2024 (Anlage K 15) ausdrücklich als eigenes Konto bezeichnet.

10

4. Ein erstmaliges Zwangsgeld von 1.000,00 € ist erforderlich und angemessen.

11

Dabei sind die seit der Zustellung des Urteils verstrichene Zeit, die bereits erteilten Teilauskünfte sowie das hohe Alter und die ärztlich bescheinigte Erkrankung der Schuldnerin berücksichtigt. Das Attest vom 22.01.2025 (Bl. 31 der Beklagtenanlagen) bescheinigt eine dauerhafte Unfähigkeit zur Teilnahme an Gerichtsverhandlungen. Dass die Schuldnerin die schriftliche Auskunft auch mit Unterstützung ihrer Bevollmächtigten nicht erteilen könnte, ergibt sich daraus indes nicht.

12

Die ersatzweise festgesetzte Zwangshaft ist auf zehn Tage begrenzt. Bei einer nahen und erheblichen Gesundheitsgefahr der Schuldnerin darf diese gemäß § 888 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 802h Abs. 2 ZPO nicht vollstreckt werden.

13

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 3 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001654843