LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 2 b. Zivilkammer Sonstige

Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten KI-Titel

Versäumnisurteil · Schadensersatz · Anwaltskosten · Zahlungsverpflichtung · Zivilprozessrecht

Zivilrecht

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 34.300,00 nebst Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes seit dem 20.06.2019 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte C in Höhe von EUR 1.474,89 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Versäumnisurteil

2

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

3

Der Streitwert wird auf 34.300,00 EUR festgesetzt.

4

Rechtsbehelfsbelehrung:

5

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

6

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

7

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.