VerfGH NRW Kammer Beschluss

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Fristverletzung und mangelnder Begründung KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Fristverletzung · Begründungspflicht · Verfassungsgerichtshof · Landesverfassung

Verfassungsrecht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Abgesehen von der nicht gewahrten Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG hat der Beschwerdeführer mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

Gründe

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VerfGH 78/26.VB-3

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VerfGH 79/26.VB-3

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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und

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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des Herrn

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Beschwerdeführers und Antragstellers,

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Bevollmächtigter: Rechtsanwalt

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gegen

14das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26. März 2026 - 8 U 33/25 -

15den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 2026 - 8 U 33/25 -

16den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Januar 2026 - 8 U 33/25 -

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hat die 3. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 22. Juni 2026

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durch

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die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

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den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

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den Richter Dr. Nedden-Boeger

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gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Abgesehen von der nicht gewahrten Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG hat der Beschwerdeführer mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

Prof. Dr. Dauner-LiebProf. Dr. GrzeszickDr. Nedden-Boeger