Strahlenschutzbeauftragter – Sonderkündigungsschutz
Strahlenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Stellvertreter
Leitsatz
Bereits aus der formalen Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten iSd. § 70 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG folgt unabhängig von einem Vertretungsfall der Sonderkündigungsschutz, auch wenn der Strahlenschutzbeauftragte in der internen Hierarchie mehrerer bestellter Strahlenschutzbeauftragter nur der Stellvertreter ist.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 6. November 2025 (1 Ca 31/25) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des Urteils wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens als Leitender Oberarzt weiter zu beschäftigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung innerhalb der Wartezeit iSd. § 1 Abs. 1 KSchG, insbesondere ob der Kläger den Sonderkündigungsschutz als Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG in Anspruch nehmen kann.
Der am …. … …. geborene, … Kläger ist …. Seit dem 1. Dezember 2024 war er als Leitender Oberarzt in der Abteilung für Kardiologie bei der Beklagten beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 2024 beträgt das Jahresbruttogehalt 220.000,00 Euro.
Der Kläger wurde am 12. Dezember 2024 ausweislich der Bestellungsurkunde „mit Wirkung vom 16.12.2024 gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) […] zum Strahlenschutzbeauftragten (SSB) bestellt“, wobei „die Bestellung erfolgt für den medizinisch-ärztlichen Bereich, für den [dem Kläger] die Stellvertretung (2. SSB) des Betriebsablaufes hinsichtlich des Strahlenschutzes obliegt“. Wörtlich lautet die Bestellungsurkunde wie folgt:
[Text der Bestellungsurkunde]
Der Kläger ist Stellvertreter des Ärztlichen Direktors der Medizinischen Klinik X. Der Ärztliche Direktor (Chefarzt) ist (u.a.) Strahlenschutzbeauftragter.
Der Chefarzt war im Zeitraum vom 20. Dezember bis 27. Dezember 2024 urlaubsabwesend.
Die Beklagte hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 20. Januar 2025 zur beabsichtigten Kündigung an. Die schriftliche Anhörung enthielt folgende Begründung:
„[Der Kläger] erfüllt die an ihn gestellten Erwartungen und Anforderungen nicht. Es bestehen nachweislich hohe fachliche Defizite. Ein eigenverantwortlicher Einsatz im Bereitschaftsdienst ist langfristig nicht gegeben.“
Der Betriebsrat stimmte der Kündigung am 22. Januar 2025 zu.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28. Februar 2025. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 3. Februar 2025 zu.
Mit der am 5. Februar 2025 erhobenen und der Beklagten am 12. Februar 2025 zugestellten Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung geltend.
Der Kläger ist der Meinung, die Kündigung sei aufgrund des Sonderkündigungsschutzes gemäß § 70 StrlSchG unwirksam. Er sei als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des Strahlenschutzgesetzes bestellt worden. Es sei bedeutungslos, dass er lediglich als „stellvertretender" Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden sei. Die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten sei formal korrekt erfolgt. Der Kläger beruft sich hilfsweise darauf, dass er zumindest während der Urlaubsabwesenheit des Chefarztes in die Stelle des Strahlenschutzbeauftragten eingerückt sei. Er sei auch nicht nur formal, sondern von Anfang an rein tatsächlich als Strahlenschutzbeauftragter tätig gewesen. Es seien häufig Probleme mit der Röntgenanlage in einem …-Labor aufgetreten. Das dortige Gerät habe eine unzureichende Bildqualität erbracht. Der Kläger sei deshalb als Strahlenschutzbeauftragter mehrfach am Tag damit beschäftigt gewesen, die erforderlichen Kalibrierungsmaßnahmen fachkundig zu begleiten. Der Kläger bestreitet zudem eine wirksame Betriebsratsanhörung.
Der Kläger beantragte:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärung mit Datum 23.01.2025, zugegangen im Briefkasten des Klägers am 03.02.2025 durch Boten, nicht zum 28.02.2025 aufgelöst werden wird.
Hilfsweise
2. Es wird festgestellt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens als Leitender Oberarzt zu den bisherigen Arbeitsbedingungen unverändert zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Kläger genieße keinen Sonderkündigungsschutz nach § 70 Abs. 6 Sätze 2 und 3 StrlSchG. Einerseits begründe die Bestellung zum stellvertretenden Strahlenschutzbeauftragten selbst keinen Sonderkündigungsschutz. § 70 Abs. 6 StrlSchG enthalte keine Regelung über einen Sonderkündigungsschutz des Stellvertreters des Strahlenschutzbeauftragten. Wenn die Rechtsprechung zum Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrats oder zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten entsprechend herangezogen werde, bestehe ein Sonderkündigungsschutz nur, wenn der Stellvertreter darlege und beweise, dass der Amtsinhaber tatsächlich verhindert gewesen sei und der Stellvertreter während der Verhinderung tatsächlich Amtstätigkeiten ausgeführt habe. Es habe indes bereits keine Verhinderung des Chefarztes vorgelegen. Der Chefarzt sei zwar vom 20. bis 27. Dezember 2024 urlaubsabwesend gewesen, an den Feiertagen habe jedoch keine Notwendigkeit für die Durchführung von dem Strahlenschutzbeauftragten obliegenden, administrativen Tätigkeiten bestanden. Auch rein tatsächlich sei der Kläger nicht als Strahlenschutzbeauftragter tätig geworden. Die Kalibrierung von Röntgenmaßnahmen obliege einem Techniker und erfordere keine Überwachung durch den Strahlenschutzbeauftragten. Der Kläger könne und dürfe nicht kalibrieren. Außerdem liege keine Dokumentation einer Tätigkeit des Klägers als Strahlenschutzbeauftragter vor, was für die Einhaltung des Strahlenschutzgesetzes jedoch zwingend erforderlich sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 6. November 2025 vollumfänglich stattgegeben. Es stützte die Entscheidung auf zwei Begründungen. Erstens sei die Kündigung wegen unvollständiger Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat neben den Personalien des zu kündigenden Arbeitnehmers, der Beschäftigungsdauer und der Betriebszugehörigkeit auch einen eventuellen Sonderkündigungsschutz mitteilen (das Arbeitsgericht verweist u.a. auf die Entscheidung des BAG vom 21. Juni 2001 – 2 AZR 30/00, Rn. 34, juris). Die Beklagte habe dem Betriebsrat daher auch den möglicherweise bestehenden Sonderkündigungsschutz nach dem Strahlenschutzgesetz mitteilen müssen. Zweitens begründet das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung mit dem Bestehen des Sonderkündigungsschutzes gemäß § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG. Das Arbeitsgericht zieht eine Parallele zum Sonderkündigungsschutz von Ersatzmitgliedern des Betriebsrates und sieht ein Einrücken in das Amt des Strahlenschutzbeauftragten aufgrund der Urlaubsabwesenheit des Chefarztes als gegeben an. Der Sonderkündigungsschutz sei nicht davon abhängig, ob während der Vertretungszeit zufällig eine Aufgabe oder administrative Tätigkeit des Strahlenschutzbeauftragten anfalle oder nicht.
Dieses Urteil wurde der Beklagten am 1. Dezember 2025 zugestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, die am 19. Dezember 2025 beim Landesarbeitsgericht einging und innerhalb der bis 2. März 2026 verlängerten Begründungsfrist am 2. März 2026 begründet wurde.
Die Beklagte hält das angegriffene Urteil für fehlerhaft.
Sie meint, das Arbeitsgericht habe nicht begründet, aus welcher gesetzlichen Regelung es den angenommenen Sonderkündigungsschutz des stellvertretenden Strahlenschutzbeauftragten herleite. Dies stelle eine unzulässige Rechtsfortbildung durch das Arbeitsgericht dar. Anders als bei Ersatzmitgliedern des Betriebsrats gebe es eine entsprechende Regelung beim Strahlenschutzbeauftragten nicht. Dies liege daran, dass ein Strahlenschutzbeauftragter nicht ad hoc tätig werden müsse, weil ihm lediglich administrative Aufgaben obliegen würden. Anders als bei einem Betriebsrat, der unter Umständen kurzfristig über Kündigungen entscheiden müsse, bestehe bei Strahlenschutzbeauftragten nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns. Es sei unerheblich, ob ein stellvertretender Strahlenschutzbeauftragter tatsächlich Aufgaben wahrnehme oder nicht, weil die Verantwortlichkeit beim Strahlenschutzbeauftragten verbleibe. Selbst wenn man mit dem Arbeitsgericht die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Ersatzmitgliedern des Betriebsrats unterstellen würde, wende das Arbeitsgericht diese Rechtsprechung fehlerhaft an. Bei einer Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bestehe unabhängig von einer tatsächlichen Tätigkeit nur während der Dauer der Verhinderung ein Sonderkündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds. Ein nachwirkender Sonderkündigungsschutz bestehe jedoch nur, wenn das Betriebsratsmitglied tatsächlich an einer Betriebsratssitzung teilgenommen habe. Übertrage man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, so hätte nur für den Zeitraum des Urlaubs des Chefarztes, jedoch kein nachwirkender Sonderkündigungsschutz bestanden. In Bezug auf die vom Arbeitsgericht angenommene Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung ist die Beklagte der Auffassung, dass das Arbeitsgericht die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts missverstanden habe. Nur wenn tatsächlich Sonderkündigungsschutz bestehe, müsse dieser bei ordentlichen Kündigungen genannt werden. Jedoch müsse kein „möglicher Sonderkündigungsschutz“, der objektiv nicht bestehe, mitgeteilt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 6. November 2026 (Az.: 1 Ca 31/25) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Antrag Ziffer 2 aus der Klage stellt der Kläger klarstellend wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens als leitender Oberarzt weiter zu beschäftigen.
Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und beruft sich außerdem darauf, dass unabhängig vom Verhinderungsfall des Chefarztes davon auszugehen sei, dass der Kläger entsprechend der ausdrücklichen Bezeichnung in der Bestellungsurkunde als Strahlenschutzbeauftragter benannt wurde. Schließlich habe der Kläger zwar nicht selbst die Kalibrierung am fehlerhaften Röntgengerät in technischer Hinsicht durchgeführt, aber medizinisch fachkundig begleitet und überwacht. Ihm obliege als ärztlichem Strahlenschutzbeauftragtem die letztverbindliche Entscheidung über die klinische Freigabe der Anlage. So führe beispielsweise eine mangelhafte Bildqualität zu einer unzulässigen Dosiserhöhung beim Patienten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klage begründet ist.
I.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kündigungsschutzantrag ist begründet, weil die ordentliche Kündigung vom 23. Januar 2025 gemäß § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG unwirksam ist (siehe hierzu unter Ziffer 1). Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung besteht der mit Antrag Ziffer 2 begehrte Weiterbeschäftigungsanspruch (siehe hierzu unter Ziffer 2).
1. Die ordentliche Kündigung vom 23. Januar 2025 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet.
a) Die Kündigung ist nicht gemäß §§ 4 Abs. 1, 7 Satz 1 KSchG wirksam. Der Kläger hat am 5. Februar 2025 und damit rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (3. Februar 2025) Klage beim Arbeitsgericht erhoben.
b) Die ordentliche Kündigung ist gemäß § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG unwirksam. Der Kläger wurde durch die Bestellung vom 12. Dezember 2024 mit Wirkung vom 16. Dezember 2024 zum Strahlenschutzbeauftragten iSd. § 70 StrlSchG bestellt. Die Formulierung in der Bestellungsurkunde, dass dem Kläger die Stellvertretung des Betriebsablaufes hinsichtlich des Strahlenschutzes obliege, betrifft lediglich die interne Rangfolge zwischen dem Chefarzt als Strahlenschutzbeauftragtem und dem Kläger als Stellvertreter. Eine solche Stellung als „stellvertretender" Strahlenschutzbeauftragter genügt den Anforderungen des § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG.
aa) Nach § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Strahlenschutzbeauftragten unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die den Strahlenschutzverantwortlichen zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24 November 2022 (2 AZR 287/22 – Rn. 10, NZA 2022, 168) offengelassen, ob ein „stellvertretender Strahlenschutzbeauftragter“ Sonderkündigungsschutz genießt. In der Literatur ist die Frage umstritten. So vertritt Rinck die Auffassung, dass ein „stellvertretender“ Strahlenschutzbeauftragter jedenfalls dann keinen Sonderkündigungsschutz haben dürfte, wenn zu keinem Zeitpunkt ein Vertretungsfall vorgelegen habe (Rinck in: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 21. Aufl. 2025, § 145 Rn. 5). Burger führt in seiner Anmerkung zum oben zitierten Urteil des BAG aus, dass ein Strahlenschutzbeauftragter im Hinblick auf den Schutzzweck des § 70 StrlSchG nur dann Sonderkündigungsschutz erlange, wenn er tatsächlich anlässlich eines Vertretungsfalls in das Amt „eingerückt“ sei (Burger, öAT 2023, 34). Dagegen ist Spohn der Auffassung, dass der Sonderkündigungsschutz „selbstverständlich“ für „stellvertretende Strahlenschutzbeauftragte“ gelte (Akbarian/Raetzke/Spohn, StrlSchG, 2. Aufl. 2026, § 70 Rn. 68).
(2) Die Kammer folgt der letztgenannten Ansicht. Bereits aus der formalen Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten folgt unabhängig von einem Vertretungsfall der Sonderkündigungsschutz, auch wenn der Strahlenschutzbeauftragte in der internen Hierarchie mehrerer bestellter Strahlenschutzbeauftragter nur der Stellvertreter ist.
(a) Für diese Auslegung des § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG spricht zunächst der Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG. Danach hat der Strahlenschutzverantwortliche für die Leitung oder Beaufsichtigung seiner Tätigkeit „die erforderliche Anzahl“ von Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich zu bestellen. Im Gegensatz zur Regelung beim Datenschutzbeauftragten – nach Art. 37 DSGVO hat der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter „einen“ Datenschutzbeauftragten zu bestellen – sieht bereits das Gesetz die Möglichkeit vor, mehrere Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen. Um Kompetenzkonflikte zu vermeiden, liegt es nahe, die betrieblichen Hierarchien bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Strahlenschutzbeauftragten abzubilden, wobei an dieser Stelle nicht zu entscheiden ist, ob hierdurch die gesetzlichen Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten beschränkt werden können (Akbarian/Raetzke/Spohn, aaO., § 70 Rn. 35: „Solche SSB-Hierarchien schaffen zwar `Oberbeauftragte`, aber keine `minderwertigen` SSB“).
(b) Auch die weiteren formalen Voraussetzungen des § 70 StrlSchG sprechen für den Sonderkündigungsschutz des „stellvertretenden“ Strahlenschutzbeauftragten. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG ist der Strahlenschutzbeauftragte „schriftlich“ zu bestellen. Auch dessen Aufgaben müssen schriftlich festgelegt werden (§ 70 Abs. 2 Satz 1 StrlSchG). Der Strahlenschutzbeauftragte muss die erforderliche Fachkunde besitzen (§ 70 Abs. 3 StrlSchG) und die Bestellung ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 70 Abs. 4 Satz 1 StrlSchG). Der Mitteilung ist die Fachkundebescheinigung beizufügen (§ 70 Abs. 4 Satz 2 StrlSchG). Die Bestellung einer ausreichenden Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten ist Voraussetzung für die Genehmigung entsprechender Anlagen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG). Bei der Beurteilung, welche Anzahl ausreichend ist, müssen auch Vertretungsfälle wie Krankheit oder Urlaub einkalkuliert werden (Spohn/Raetzke in Akbarian/Raetzke/Spohn, aaO., § 13 Rn. 35).
Diese umfangreichen formalen Anforderungen an die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten sprechen dafür, dass bei Erfüllung der Anforderungen eine vollwertige Bestellung vorliegt, auch wenn intern eine Hierarchie zwischen mehreren Strahlenschutzbeauftragten vorgesehen ist. Es wäre angesichts dieser Voraussetzungen unpraktikabel, in jedem Vertretungsfall den vollständigen formalen Bestellungsprozess durchzuführen, um dem „Stellvertreter“ die Befugnisse eines „vollwertigen“ Strahlenschutzbeauftragten zu verleihen. Die theoretisch denkbare Alternative einer formalen Bestellung unter der aufschiebenden Bedingung des Eintretens eines Vertretungsfalls ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde den umfangreichen Mitteilungspflichten an die zuständige Behörde zuwiderlaufen. Diese Mitteilungs-, aber auch die Genehmigungs- und Überwachungspflichten der zuständigen Behörde sprechen dafür, dass jederzeit („unverzügliche“ schriftliche Mitteilung) Klarheit über die Person des Strahlenschutzbeauftragten bestehen muss. Eine Ersatz-Bestellung „auf Vorrat“ würde diesen Grundsätzen widersprechen und ist vom Gesetz daher auch nicht vorgesehen. Im Unterschied zum Ersatzmitglied des Betriebsrats (§ 25 BetrVG) sieht § 70 StrlSchG kein automatisches „Nachrücken“ eines Ersatz-Beauftragten vor. Werden mehrere Strahlenschutzbeauftragte bestellt, dh. die „erforderliche“ Anzahl (unter Berücksichtigung von Urlaub und Krankheit), so ist jede/r bestellte Strahlenschutzbeauftragte/r „vollwertig“ bestellt und rückt nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt (Verhinderungsfall) nach. Hinzu kommt, dass eine Verhinderung eines Strahlenschutzbeauftragten, zB. eines Chefarztes, nicht nur dann vorliegt, wenn er urlaubsabwesend oder erkrankt ist, sondern auch im Fall anderweitiger Unerreichbarkeit, wie zB. bei langandauernden Einsätzen im Operationssaal, Dienstreisen, etc. Auch in diesen Fällen muss nach der gesetzlichen Konzeption des § 70 StrlSchG das Vorhandensein eines Strahlenschutzbeauftragten ununterbrochen gesichert sein.
(c) Die vorliegende Auslegung des § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung dar, weil nicht ein vom Gesetz nicht geregelter Sonderkündigungsschutz geschaffen, sondern der Begriff des „Strahlenschutzbeauftragten“ iSd. § 70 StrlSchG ausgelegt wird. Auch dem Argument der Beklagten, beim Betriebsrat sei aufgrund zeitkritischer Aufgaben (wie zB. Anhörungen zu Kündigungen) ein sofortiges Handeln notwendig, beim Strahlenschutzbeauftragten angesichts der rein administrativen Tätigkeiten hingegen nicht, folgt die Kammer nicht. Durch die umfangreichen und strengen Vorgaben des § 70 StrlSchG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für das Betreiben von Anlagen iSd. StrlSchG sichergestellt werden muss, dass jederzeit die erforderliche Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten bestellt und auch tatsächlich verfügbar ist.
bb) Gemessen an den vorgenannten Maßstäben erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG. Der Kläger ist durch die Bestellungsurkunde „mit Wirkung vom 16. Dezember 2024 […] zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt“ worden. Die Bestellung enthält keine dahingehende aufschiebende Bedingung, dass sie nur für den künftigen Fall der Verhinderung erfolgt. Die nachfolgende Einschränkung der Stellvertretung bezieht sich nach dem Wortlaut der Bestellungsurkunde nicht auf die Bestellung selbst, sondern beschreibt den internen Verantwortungsbereich („Die Bestellung erfolgt für den medizinisch-ärztlichen Bereich, für den Ihnen die Stellvertretung (2. SSB) des Betriebsablaufs hinsichtlich des Strahlenschutzes obliegt.“). Für eine vollwertige Bestellung ohne Einschränkung auf den Verhinderungsfall spricht weiter die Beschreibung der Aufgaben in der Bestellungsurkunde. Diese Aufgaben beziehen sich nicht lediglich auf den Vertretungsfall. Eine entsprechende Einschränkung enthält der Wortlaut nicht (zB. „im Vertretungsfall“). Zeitgleich mit der Bestellung des Klägers ist der Vorgänger des Klägers abbestellt worden. Die Bestellungsurkunde ist außerdem an das Regierungspräsidium weitergeleitet worden. Eine Einschränkung, dass die Bestellung nur für den Fall der Verhinderung des Chefarztes erfolgen soll, ist dem Regierungspräsidium nicht mitgeteilt worden.
Der Kläger wurde mithin mit Wirkung vom 16. Dezember 2024 zum „vollwertigen“ Strahlenschutzbeauftragten bestellt. Es bestand daher im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unabhängig von Vertretungsfällen oder einem tatsächlichen Tätigwerden während der Vertretung der Sonderkündigungsschutz des § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG. Die ordentliche Kündigung ist daher unwirksam.
c) Es kann offenbleiben, ob die Kündigung auch wegen Verstoßes gegen § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist.
2. Die Klage ist auch im Hinblick auf den Weiterbeschäftigungsantrag begründet.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vom 27. Februar 1985 – GS 1/84, NZA 1985, 702) hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht (BAG vom 27. Februar 1985 aaO.).
Die Kündigung wurde für unwirksam erklärt und es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche eine Weiterbeschäftigung über den Kündigungszeitpunkt hinaus unzumutbar machen.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Frage, ob ein „stellvertretender“ Strahlenschutzbeauftragter Sonderkündigungsschutz gemäß § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG genießt, war entscheidungserheblich und ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist höchstrichterlich nicht geklärt.
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