Einzelfall der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und …
Leitsatz
Einzelfall der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Abschluss der Ausbildung wegen häufiger Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 1).
Die Antragstellerin schloss mit der Beteiligten zu 1) am 8. März 2022 einen Ausbildungsvertrag zur Sozialversicherungsfachangestellten mit einer Ausbildungsdauer von 3 Jahren, beginnend am 1. September 2022. Seit dem 1. Juni 2024 war die Beteiligte zu 1) Mitglied in der Beteiligten zu 3), der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Mit der Beteiligten zu 1) wurden aus Anlass von verspäteten Krankmeldungen und unentschuldigtem Fehlen am 24. November 2022, am 3. August 2023 und am 22. April 2024 sowie am 29. Januar 2025 Gespräche geführt, in denen sie auf die Einhaltung ihrer Ausbildungspflichten und die Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit hingewiesen wurde. Am 31. Mai 2024 wurde ihr die Auflage erteilt, bereits vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an diese durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, da überdurchschnittliche Fehlzeiten aufgrund häufiger Arbeitsunfähigkeitszeiten festgestellt worden seien. Die Auflage wurde in der Folge verlängert.
Im Einzelnen fehlte die Beteiligte zu 1) jedenfalls in folgenden Zeiträumen unentschuldigt: 26. und 28. Juni 2024; 15. November 2024; 27. und 28. November 2024; 5. bis 14. Februar 2025; 24. und 25. März 2025 sowie 29. März bis 17. April 2025. Ferner meldete sie sich in folgenden Zeiträumen jeweils verspätet (nach 9:00 Uhr) arbeitsunfähig: 4. Mai und 8. Juli 2024; 7. und 8. April 2025; 27. und 30. Juni 2025; 14., 21. und 24. Juli 2025 sowie am 29. Juli 2025.
Die Antragstellerin sprach wegen der Verstöße gegen die Anzeigepflicht und wegen der unentschuldigten Fehlzeiten wiederholt Abmahnungen aus (4. Oktober 2024, 9. Oktober 2024; 17. Dezember 2024; 3. März 2025; 13. März 2025; 23. April 2025; 5. Juni 2025; 17. Juni 2025; 15. Juli 2025; 29. Juli 2025 und 14. August 2025). Darin forderte sie die Beteiligte zu 1) jeweils auf, die Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen und wies darauf hin, dass erneutes Fehlverhalten zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung führen könne, späterhin auch darauf, dass weitere Verstöße in die Übernahmeentscheidung am Ende der Ausbildung einfließen würden sowie schließlich darauf, dass man sich aufgrund der Pflichtverstöße für eine Nichtübernahme entschieden habe.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 teilte die Antragstellerin der Beteiligten zu 1) mit, dass ihr wegen pflichtwidrigen Verhaltens kein Angebot für eine Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis unterbreitet werde.
Mit Schreiben vom 12. August 2025, eingegangen am 19. August 2025, erklärte die Beteiligte zu 1), dass sie die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach erfolgreicher Beendigung ihrer Berufsausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten verlange.
Am 20. August 2025 bestand die Beteiligte zu 1) die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote „ausreichend“.
Die Gleichstellungsbeauftragte wurde zur beabsichtigten Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens beteiligt. Mit Schreiben vom 27. August 2025 führte sie aus, keine Einwendungen zu erheben, allerdings vermute, dass die abmahnungswürdigen Verletzungen der Pflichten nach dem Ausbildungsvertrag auf einer psychischen Instabilität der Beteiligten zu 1) basierten, die möglicherweise ihre Ursache im privaten Umfeld habe und die die Mitarbeiterin bisher nicht habe thematisieren wollen. Darüber hinaus sei die Beteiligte zu 1) erst 21 Jahre alt. Viele junge Menschen starteten erst nach Abschluss ihrer Ausbildung verantwortungsbewusst durch, wenn sie ihre theoretischen Kenntnisse in die Praxis umsetzten könnten und einem festen Kolleginnenkreis zugeordnet seien.
Am 1. September 2025 hat die Antragstellerin bei Gericht einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) aufgrund des mehrfachen Verstoßes gegen Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar sei.
Die Antragstellerin hat beantragt,
das zwischen ihr und der Beteiligten zu 1) gemäß § 56 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, hilfsweise festzustellen, dass zwischen ihr und der Beteiligten zu 1) nach Ablauf der Ausbildungszeit am 20. August 2025 ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wurde.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragstellerin eine Weiterbeschäftigung zumutbar sei. Sie habe erhebliche persönliche, familiäre und gesundheitliche Probleme gehabt, die aber überwunden seien. Sie habe ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und werde seither von der Antragstellerin weiterbeschäftigt. Seit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses verlaufe das Arbeitsverhältnis störungsfrei. Es sei weder zu unentschuldigten Fehlzeiten noch zu verspäteten Krankmeldungen gekommen.
Die Beteiligten zu 2) und zu 3) haben keinen Antrag gestellt und ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1) regelmäßig an Personalratssitzungen, Gesprächen zwischen dem Personalrat und der Dienststellenleitung, Besprechungen zwischen der Ausbildungsleitung und den Personalvertretungen und vielen weiteren Terminen teilnehme und dabei die Interessen von mehr als 1.500 Auszubildenden und Studierenden vertrete.
Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag mit Beschluss vom 23. Januar 2026 stattgegeben und das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Der Antrag sei zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 105 Satz 4 BPersVG innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht gestellt worden. Der Antrag sei auch begründet. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 105 Satz 4 BPersVG sei ein gesetzlich begründetes Arbeitsverhältnis mit einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf Antrag des Arbeitgebers aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sachlage und damit der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sei die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Die Unzumutbarkeit könne sich aus gesetzlichen oder tariflichen Einstellungshindernissen oder aus in der Person oder dem Verhalten liegenden Gründen ergeben, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen. Von Letzterem sei jedenfalls dann auszugehen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen würden. Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, sei geeignet, selbst eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das gelte nicht nur für die Weigerung, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sondern auch für die Verletzung von Nebenpflichten. Aber auch andere schwerwiegende Gründe könnten eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung begründen. Es müsse sich um eine grobe Verletzung der Ausbildungspflicht handeln und die Befürchtung rechtfertigen, dass der Jugend- und Auszubildendenvertreter auch in einem Arbeitsverhältnis in grober Weise gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen werde. Diese Voraussetzungen lägen vor. Das aufgrund des rechtzeitigen Weiterbeschäftigungsverlangens der Beteiligten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis sei aufzulösen; die wiederholten Pflichtenverstöße ließen nachvollziehbar die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, dass die Beteiligte zu 1) auch künftig in einem Arbeitsverhältnis gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in einer Häufung verstoßen werde, die insgesamt nicht hinnehmbar und daher schwerwiegend sei. Die Beteiligte zu 1) habe wiederholt unentschuldigt gefehlt und Nachweise auch trotz mehrfacher Aufforderungen nicht vorgelegt. Damit habe sie gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG verstoßen und gegen die ihr wegen überdurchschnittlicher Fehlzeiten erteilten Attestauflage ab dem ersten Tag. Ferner habe sie wiederholt gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, nämlich nach der Weisung der Antragstellerin und Ziffer 3 der Erklärung zum Ausbildungsvertrag am ersten Fehltag bis spätestens neun Uhr, mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG). Diese Verstöße wögen schwer. Sie seien wiederholt, gehäuft und mit steigender Tendenz aufgetreten. Es sei davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 1) auch zukünftig in grober Weise gegen die genannten Pflichten verstoßen werde. Ihr seien durch mehrere, bereits frühzeitig mit ihr geführte Personalgespräche die Pflichtenverstöße verdeutlicht worden. Entsprechendes gelte aufgrund der zahlreichen Abmahnungen. Die Antragstellerin sei nicht gehindert gewesen, die Unzumutbarkeit mit den abgemahnten Vorgängen zu begründen. Sie könne im Falle einer während des Ausbildungsverhältnisses auftretenden einschlägigen erneuten Pflichtverletzung eine Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen oder diese für eine Beendigung des im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis entstandenen unbefristeten Arbeitsverhältnisses heranzuziehen. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Vortrags der Beteiligten zu 1) zu ihren Gesundheitsproblemen und familiären Problemen sei der Antragstellerin eine Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten. Soweit die Beteiligte zu 1) erstmals im Gerichtsverfahren neue Tatsachen vorgetragen habe, die nach Abschluss der Berufsausbildung eingetreten sein sollen, könne sie damit nicht durchdringen. Zudem sei der weiterhin nicht belegte Vortrag zu ihrem vergangenen und derzeitigen Gesundheitszustand nicht hinreichend konkret. Inwiefern die einzelnen Pflichtenverstöße tatsächlich auf dem Gesundheitszustand der Beteiligten zu 1) beruhten, werde nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Pflicht, ärztliche Atteste über die Arbeitsunfähigkeit einzureichen, solle gerade dem Nachweis der behaupteten Gesundheitsprobleme dienen. Entsprechendes gelte für den Vortrag im Gerichtsverfahren zu familiären Problemen. Inwiefern diese zu den sich über mehr als ein Jahr erstreckenden Pflichtenverstößen beigetragen haben könnten, wird nicht vorgetragen. Zudem werde nicht hinreichend deutlich, inwiefern sich im familiären Umfeld nunmehr Wesentliches verändert haben könnte. Eine Zäsur gegenüber ihren bisherigen Lebensverhältnissen werde nicht dargestellt. Soweit sie erklärt, dass sie inzwischen therapeutische Hilfe in Anspruch genommen und an entsprechenden Maßnahmen teilgenommen habe, fehle es an weiteren Einzelheiten, die dazu führen könnten, die Prognose von zukünftigen schwerwiegenden Pflichtenverstößen zu verändern.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1). Sie macht geltend, der angegriffene Beschluss sei rechtsfehlerhaft; insbesondere sei ihr Vortrag zu den Hintergründen der Pflichtverletzungen nicht ausreichend gehört worden. Das Verwaltungsgericht sei diesbezüglich seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Verfehlungen seien im Wesentlichen auf ihren gesundheitlichen Zustand sowie eine familiär stark belastete Zeit zurückzuführen. Bei ihr seien bereits in der Jugend Depressionen und soziale Ängste diagnostiziert worden, die mit wiederholten stationären Aufenthalten in der Psychiatrie einher gegangen seien. Auch im Jahr 2025 habe sie therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Typisch für dieses Krankheitsbild seien etwa Schlafprobleme, Antriebslosigkeit sowie insbesondere Schwierigkeiten, überhaupt „hochzukommen“. Diese führten dazu, dass sie teilweise über Tage hinweg das Bett nicht habe verlassen können, geschweige denn für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Arztpraxis habe aufsuchen können.
Zu ihrer gesundheitlichen Situation hat die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde insb. zwei Patienteninformationen zur ambulanten Psychotherapeutischen Sprechstunde aus 2017 und 2025, Arztberichte über stationäre Aufenthalte zur Krisenintervention aus 2017 und 2018 sowie ein Attest ihrer Hausärztin aus 2026 vorgelegt. Auf die gerichtliche Bitte um Mitteilung und Vorlage ärztlichen Bescheinigungen, ob und ggf. welche konkreten Behandlungen/Arztbesuche hinsichtlich des beschriebenen Krankheitsbildes seit 2022 stattgefunden haben, hat die Beteiligte zu 1) noch eine Karteikarte ihrer Hausärzte über die dortigen Arzttermine seit 2007, Unterlagen ihrer Krankenkasse über Arbeitsunfähigkeitszeiten bis Mitte 2026 sowie einen mit Blick auf die kleine Schwester erstellten Bericht des Jugendamtes über die Familiensituation aus 2024 vorgelegt.
Zur familiären Situation führt die Beteiligte zu 1) weiter aus, diese sei durch eine Erkrankung des Bruders gekennzeichnet gewesen, der Anfang November 2024 an Colitis ulcerosa erkrankt und dessen Gesundheitszustand immer wieder instabil gewesen sei. Dadurch sei auch sie stark gefordert worden und habe mehr Verantwortung im Familienleben übernehmen müssen. Die Gesundheit des Bruders habe sich mittlerweile stabilisiert. Im Mai 2024 sei es zu einer weiteren akuten Familienkrise gekommen, nachdem die Schule ihrer kleinen Schwester wegen der Alkoholkrankheit ihres Stiefvaters das Jugendamt eingeschaltet habe und der Stiefvater habe ausziehen müssen. Es habe mehrere Monate gedauert, bis ein gemeinsames Familienleben wieder ohne Ausnahmesituationen möglich gewesen sei. Der Stiefvater habe zwischenzeitlich einen Entzug gemacht und sei wieder fester Bestandteil des stabilisierten Familienlebens. Ende November 2024 sei ihre Katze verstorben, die sie seit ihrem sechsten Lebensjahr begleitet habe. Im Februar 2025 habe sich die Mutter mit der kleinen Schwester auf eine Rehabilitationsmaßnahme begeben; sie sei alleine mit ihrem Stiefvater und den verbliebenen Haustieren zuhause zurückgeblieben, was zu einem großen Überforderungsempfinden geführt habe. Auch sei es in der Vergangenheit zu Problemen innerhalb des Ausbildungsverhältnisses gekommen. Im Sommer 2024 habe sie mit drei weiteren Auszubildenden in ein neues Ausbildungsteam gewechselt; dort sei sie nicht gut behandelt worden; es sei den Auszubildenden schwer gemacht worden, Anschluss zu finden; vermehrt sei es zu Ausschlüssen gekommen; regelmäßig hätten Auszubildende geweint oder den Wunsch geäußert, die Ausbildung abzubrechen oder das Team zu wechseln. Soweit es zu verspäteten Krankmeldungen gekommen sei, müsse berücksichtigt werden, dass sie ihre Ausbildung auf der Basis eines Gleitzeitmodells absolviert habe, ihren Dienst erst später am Tag habe antreten müssen und deshalb ihr Wecker dann erst nach 9 Uhr geklingelt habe. Die Gründe für die jeweiligen verspäteten Meldungen der Arbeitsunfähigkeit seien in ihrem Gesundheitszustand und den sozialen Problemen zusehen. Auch die unentschuldigten Fehlzeiten seien stets darauf zurückzuführen. Sie sei vielfach derart beeinträchtigt gewesen, dass es ihr schlicht nicht möglich gewesen sei, einen Arzt für eine Krankschreibung aufzusuchen. Die Verfehlungen seien demnach zwar nicht gerechtfertigt, jedoch zu entschuldigen. Zudem hätten sich ihre Lebensumstände stark verändert. Die familiären Krisen seien überwunden. Auch suche sie aktuell nach einer eigenen Wohnung und lebe in einer festen Partnerschaft. Zur Stabilisierung habe auch der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung beigetragen. Seitdem komme sie sämtlichen Nachweispflichten nach; auch die Arbeitsunfähigkeitszeiten hätten sich stark verringert. Die Antragstellerin könne sich überdies nicht auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses berufen, da sie ihrer erweiterten Fürsorgepflicht im Ausbildungsverhältnis nicht umfassend nachgekommen sei. Dies gelte im Hinblick auf die geschilderte Ausgrenzungserfahrung als auch die persönlichen Umstände. Zwar hätten Gespräche mit ihr stattgefunden. Jedoch sei sie noch sehr jung und kaum in der Lage gewesen, ihre psychischen und familiären Probleme offenzulegen. Es wäre an der Antragstellerin gewesen, sie diesbezüglich zu unterstützen, zumal sie auf die bestehenden Belastungen hingewiesen habe. Schließlich bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der Abmahnungen, die zum Teil erst mit größerem zeitlichem Abstand und nicht zeitnah zu den Verfehlungen ausgesprochen worden seien.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Januar 2026 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar sei. Es werde bestritten, dass die einzelnen Pflichtverletzungen im Wesentlichen auf den gesundheitlichen Zustand der Beteiligten zu 1) und eine familiär stark belastete Zeit zurückzuführen seien bzw. es ihr unmöglich gewesen sei, trotz zum Teil mehrfacher schriftlicher Aufforderungen ihren Pflichten nachzukommen. Zudem sei keine Zäsur gegenüber den früheren Lebensumständen eingetreten. Es treffe nicht zu, dass die Beteiligte zu 1) während des Ausbildungsverhältnisses vom Ausbildungsteam schlecht behandelt worden sei und es Auszubildenden schwer gemacht worden sei, Anschluss zu finden. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass sich die Beteiligte zu 1) nun an die arbeitsvertraglichen Pflichten halte. So seien wiederum Fehltage angefallen, ohne eine Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Insoweit sei eine weitere Abmahnung auf dem Weg. Auch die entschuldigten Fehlzeiten seien erheblich (für 2026: 5. bis 16. Januar; 11. bis 20. Februar; 16. bis 20. April; 19. bis 22. Mai; 18. bis 26. Juni). Ihren Aufgaben und Pflichten als Ausbildungsstelle sei sie vollumfänglich nachgekommen. Die diesbezüglichen Behauptungen der Beteiligten zu 1) seien nicht nachvollziehbar. Schließlich seien auch die während der Ausbildung erteilten Abmahnungen nicht zu beanstanden.
Die Beteiligten zu 2) und 3) stellen keine Anträge. Sie führen aus, dass die Beteiligte zu 2) erneut zum Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden sei und weiterhin engagiert mitarbeite.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Antragstellerin kann die mit dem Antrag begehrte Auflösung des gemäß § 56 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis verlangen. Zur Begründung wird gem. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 69 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 108 Abs. 2 BPersVG zunächst auf die oben wiedergegebenen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Im Ergebnis der weiteren Erkenntnisse aus dem Beschwerdeverfahren und namentlich dem Anhörungstermin, in dem die Beteiligte zu 1) ausführlich zu ihrer Situation während der Ausbildung Stellung nehmen konnte und Fragen des Gerichts beantwortet hat, bleibt es dabei, dass der Antragstellerin eine Weiterbeschäftigung in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis nicht zugemutet werden kann im Sinne des § 56 Abs. 4 BPersVG.
Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, ein aufgrund eines Weiterbeschäftigungsverlangens nach Absatz 2 der Vorschrift begründetes Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Der Weiterbeschäftigungsschutz dient dem individuellen Schutz des Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung vor Nachteilen wegen der Amtsausübung und der Kontinuität der Gremienarbeit, indem die Zusammensetzung der Vertretung möglichst stabil gehalten wird. Neben personenbedingten und betrieblichen Gründen können auch verhaltensbedingte Gründe die Auflösung des kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Zumutbarkeit nicht in jeder Hinsicht mit dem Begriff in § 626 Abs. 1 BGB (bzw. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) übereinstimmt. Der Tatbestand des § 626 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn dem Arbeitgeber schon die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Bei der Auflösung eines nach § 56 Abs. 2 BPersVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (vgl. zu § 78a Abs. 4 BetrVG BAG, Beschluss vom 18. September 2019 – 7 ABR 44/17 – juris Rn. 39; zu § 56 Abs. 4 BPersVG Kroll in: Altvater u.a., BPersVG, Kommentar, 11. Aufl. 2023, § 56 Rn. 34).
Ein Fehlverhalten des Auszubildenden führt nur dann zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn es sich als grobe Verletzung der Ausbildungspflichten darstellt, die die Befürchtung rechtfertigt, der Auszubildende werde auch in seinem Arbeitsverhältnis in grober Weise gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Hierfür bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Umstände. In Betracht kommen etwa Straftaten, Tätlichkeiten, beharrliche Arbeitsverweigerung, hartnäckige unberechtigte Arbeitsversäumnis, schwere Verstöße gegen die betriebliche Ordnung oder ähnliches (BAG, Beschluss vom 18. September 2019 – 7 ABR 44/17 – juris Rn. 40). Die Feststellung der Unzumutbarkeit erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Zu berücksichtigen sind regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Für die Feststellung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 – 6 PB 2.06 – juris Rn. 3).
Unentschuldigtes Fehlen ist ein wichtiger Grund, wenn es nach erfolgloser Abmahnung den Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht. Auch Unpünktlichkeit stellt einen wichtigen Grund dar, soweit die Verspätungen den Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung erreichen. Dies ist der Fall, wenn das Zuspätkommen trotz Abmahnung wiederholt erfolgt und sich daraus der nachhaltige Wille des Auszubildenden ergibt, den vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen zu wollen (vgl. Sandmann in: Henssler/Willlemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 12. Aufl. 2026, § 626 BGB Rn. 266).
Diese Voraussetzungen sind in dem vorliegenden Einzelfall nach dem Dafürhalten des Senats erfüllt. Die Antragstellerin hat in der Ausbildungszeit immer wieder unentschuldigt gefehlt; mit ihr geführte Gespräche und zahlreiche Abmahnungen haben daran nichts geändert und bei ihr keine Verhaltensänderung bewirkt. Sie hat sich ferner immer wieder verspätet gemeldet, wenn sie an dem jeweiligen Tag nicht zur Arbeit erscheinen konnte. Auch insoweit haben die diesbezüglichen Abmahnungen keine Verhaltensänderung bewirkt. Diese Umstände rechtfertigen objektiv die Annahme einer erheblichen Verletzung der Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag; insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.
Der Beteiligten zu 1) ist zugute zu halten, dass sie (auch) während der Ausbildung in schwierigen familiären Verhältnissen gelebt hat und unter einem Krankheitsbild mit depressiven Episoden litt bzw. leidet, was ihr die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten erschwert hat. Nach dem im Anhörungstermin gewonnenen persönlichen Eindruck von der Beteiligten zu 1) und den gesamten Umständen des Falles ergibt sich daraus aber nicht, dass die Beteiligte zu 1) gleichsam unverschuldet gehindert gewesen ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr bleibt es im Ergebnis dabei, dass der Antragstellerin angesichts der Pflichtverstöße und einer nicht hinreichend erkennbaren positiven Prognose eine Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht zumutbar ist.
Im Einzelnen:
Die familiäre Situation der Beteiligten zu 1) war während der Ausbildung vor allem im Jahr 2024 durch die geschilderte Intervention des Jugendamtes wegen des Stiefvaters und ggf. auch wegen der Erkrankung des (nicht im Haushalt lebenden) Bruders belastet. Davon zeugt neben den Schilderungen der Beteiligten zu 1) der Bericht des Jugendamtes über die sozialpädagogische Familienhilfe aus August 2024 in Bezug auf die Situation der kleinen (Halb-)Schwester. Nach den Schilderungen der Beteiligten zu 1) habe der Stiefvater allerdings zwischenzeitlich einen Entzug gemacht und sei wieder fester Bestandteil des stabilisierten Familienlebens. Ferner hat die Beteiligte zu 1) geltend gemacht, dass sich die Mutter mit der kleinen Schwester im Februar 2025 in eine Rehabilitationsmaßnahme begeben habe; sie sei alleine mit ihrem Stiefvater und den Haustieren zuhause zurückgeblieben, was zu einem großen Überforderungsempfinden geführt habe. Weder für sich noch zusammengenommen bieten diese Schilderungen der familiären Situation eine hinreichend plausible Erklärung für die aufgetretenen unentschuldigten Fehlzeiten und verspäteten Krankmeldungen. Sie bleiben letztlich vage und lassen nicht verständlich werden, warum es der Beteiligten zu 1) nicht möglich gewesen sein soll, sich gerade an den betroffenen Tagen rechtzeitig oder überhaupt krank zu melden bzw. eine Krankschreibung vorzulegen, zumal sie in den Jahren 2024 und 2025 in mehr oder weniger fortlaufendem Kontakt zu ihren Hausärzten bzw. überhaupt zu Ärzten stand. Nach der vorgelegten Karteikarte hat sie in den beiden Jahren ca. 15mal die Sprechstunde ihrer Hausärzte besucht. Die eingereichte Übersicht ihrer Krankenkasse über die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen listet im fraglichen Zeitraum um die zwanzig Krankschreibungen durch diese und andere Arztpraxen auf.
Im Ergebnis ähnliches gilt für die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme. Nach den vorgelegten Unterlagen war die Beteiligte zu 1) jedenfalls in den Jahren 2017 und 2018 sowie 2019 wegen depressiver Episoden in stationärer Behandlung; im Jahr 2017 hat sie eine ambulante psychotherapeutische Sprechstunde besucht, ebenso im Jahr 2025, bei denen jeweils weitere Maßnahmen empfohlen wurden. Ausweislich der Karteikartei ihrer Hausärzte wurden in den Jahren 2024 und 2025 neben wiederholten Infektionen u.a. Depression, Angst, Erschöpfungsdepression, psychosomatischer Symptomkomplex, psychische Dekompensation, psychische Belastungsstörung und Erschöpfung festgestellt. Die Beteiligte zu 1) war, wie auch im Attest ihrer Hausärztin vom 20. April 2026 bescheinigt, somit ersichtlich psychisch nicht stabil. Diese psychische Instabilität erklärt aus Sicht des Senats aber nicht hinreichend die Mehrzahl an Verstößen gegen die vertraglichen Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag. Es muss für die Beteiligte zu 1) schon aus dem Vertragsverhältnis, spätestens aber durch die Ansprachen der Antragstellerin in Form von Personalgesprächen, Ermahnungen und Abmahnungen einsichtig gewesen sein, dass sie sich bei Erkrankungen rechtzeitig melden und durch ein ärztliches Attest entschuldigen muss. Dass sie entsprechend dieser Einsicht handeln kann bzw. auch damals handeln konnte, also über eine hinreichende Steuerungsfähigkeit verfügte, zeigt die Vielzahl von tatsächlich erfolgten Arztbesuchen und Krankschreibungen in dem betreffenden Zeitraum. Dass sie gerade an den unentschuldigten Fehltagen gesundheitlich nicht in der Lage gewesen soll, einen Arzt aufzusuchen, während sie an anderen Tagen gerade wegen psychischer Probleme ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, erscheint dem Senat nicht hinreichend plausibel. Das gilt auch für die verspäteten Meldungen der Arbeitsunfähigkeit, die nach den eigenen Angaben der Beteiligten zu 1) zunächst einmal darauf beruhten, dass ihr Wecker erst nach neun Uhr klingelte.
Bei Berücksichtigung aller Umstände ist aus Sicht des Senats auch einzubeziehen, dass die Beteiligte zu 1) keine weiterführenden Hilfen in Anspruch genommen hat, um ihre Situation zu verbessern. Soweit sie erstinstanzlich noch vorgetragen hatte, inzwischen therapeutische Hilfe in Anspruch genommen und an entsprechenden Maßnahmen teilgenommen zu haben, wurde davon in der Beschwerdeinstanz bis auf die erwähnte einmalige Teilnahme an einer psychotherapeutischen Sprechstunde im März 2025, deren Empfehlungen nicht aufgegriffen wurden, nichts belegt. So hat sie im Anhörungstermin auf Nachfrage angegeben, die ihr in der psychotherapeutischen Sprechstunde im März 2025 empfohlene fachärztliche Abklärung und ambulante Psychotherapie nicht weiterverfolgt zu haben. Medikamente habe sie früher genommen (s. auch den Bericht des Evangelischen Krankenhauses vom 28. August 2018), sie hätten aber nicht viel gebracht. Ein ernsthaftes Bemühen lässt sich an alledem nicht ablesen; auch wird nicht hinreichend deutlich, warum die Beteiligte zu 1) trotz der hohen Zahl an Arztkontakten die ihr in der Sprechstunde empfohlenen Maßnahmen (fachärztliche Abklärung, ambulante Psychotherapie) nicht ergriffen hat.
Soweit die Beteiligte zu 1) Schwierigkeiten in der Ausbildung anführt und damit den Vorwurf an die Antragstellerin verbindet, ihre Ausbildungs- und Fürsorgepflichten nicht erfüllt zu haben, überzeugt das den Senat nicht. Der Vortrag zu diesen Schwierigkeiten bzw. empfundenen Ausgrenzungen im Ausbildungsteam ist vage und letztlich unsubstantiiert. Mit der Antragstellerin sind Personalgespräche geführt worden. Ihr ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten worden, das sie nach eigenem Bekunden im Anhörungstermin nicht angenommen hat. Sie ist nach Angaben der Beteiligten zu 2) und 3) engagiertes Gremienmitglied und nimmt regelmäßig an Personalratssitzungen, Gesprächen zwischen dem Personalrat und der Dienststellenleitung, Besprechungen zwischen der Ausbildungsleitung und den Personalvertretungen und vielen weiteren Terminen teil und vertritt dabei die Interessen von mehr als 1.500 Auszubildenden und Studierenden. Dass sie angesichts dessen nicht in der Lage gewesen soll, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen und etwaige Schwierigkeiten in der Ausbildung hinreichend deutlich anzusprechen, erscheint unplausibel. Unabhängig davon erklären Schwierigkeiten in der Ausbildung keine regelmäßig wiederkehrenden unentschuldigten Fehlzeiten und verspäteten Krankmeldungen.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ergibt sich vor diesem Hintergrund die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis. Eine grundlegende Änderung ist bzw. war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar. Vielmehr zogen sich die Pflichtverletzungen und die dieserhalb ausgesprochenen Abmahnungen bis in die letzten Monate der Ausbildung, ohne dass sich seinerzeit in der Perspektive eine Verhaltensänderung abzeichnete. Die Beteiligte zu 1) hat, wie ausgeführt, auch keine weitergehenden Hilfestellungen in Anspruch genommen oder die Empfehlungen umgesetzt, um die nach eigenem Vortrag wesentliche Ursache, nämlich ihre psychische Instabilität und depressive Phasen, nachhaltig behandeln zu lassen. Demgemäß hat ihr ihre Hausärztin noch im März 2026 attestiert, zu keinem Zeitpunkt psychisch stabil gewesen zu sein. Auf die unentschuldigten und (erst recht) die entschuldigten Fehlzeiten in dem nach § 56 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnis bzw. die von der Antragstellerin angeführte weitere Abmahnung wegen neuerlich unentschuldigter Fehlzeiten kommt es für den auf die Beendigung der Ausbildung bezogenen Prognosezeitpunkt nicht an. Nur am Rande sei deshalb angemerkt, dass von einer starken Verringerung der Arbeitsunfähigkeitszeiten angesichts der von ihr selbst vorgelegten Übersicht der Krankenkasse über die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit seit der Weiterbeschäftigung keine Rede sein kann.
Der Auflösung des Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin der Beteiligten zu 1) wegen der Pflichtverstöße im Ausbildungsverhältnis bereits Abmahnungen erteilt hatte. Die Antragstellerin ist nicht gehindert, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung mit den abgemahnten Vorgängen zu begründen. Mit der Erteilung der Abmahnung erhält sich der Arbeitgeber die Möglichkeit, im Falle einer während des Ausbildungsverhältnisses auftretenden einschlägigen erneuten Pflichtverletzung eine Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen und zur Begründung auch die Abmahnung heranzuziehen. Die Abmahnung bezieht sich auf das Ausbildungsverhältnis, das nur von vorübergehender Dauer ist und dessen Abschluss der Arbeitgeber dem Auszubildenden ggf. trotz eines erheblichen Fehlverhaltens ermöglichen will. Der Auflösungsantrag soll hingegen das im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis beenden, weil eine dauerhafte Beschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Es kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Arbeitgeber dieser Gestaltungsmöglichkeit begeben will, wenn er dem Beschäftigten während des Ausbildungsverhältnisses eine Abmahnung erteilt (BAG, Beschluss vom 18. September 2019 – 7 ABR 44/17 – juris Rn. 43 f. zu § 78a Abs. 4 BetrVG; Kröll in Altvater u.a., BPersVG, Kommentar, 11. Aufl. 2023, § 56 Rn. 34, zu § 56 Abs. 4 BPersVG).
So liegt es auch hier. Die Antragstellerin hat sich, wie in den späteren Abmahnungen angeführt, ausdrücklich vorbehalten, das Verhalten der Beteiligten zu 1) am Ende der Ausbildung, deren Abschluss ihr ermöglicht werden sollte, für die Frage der Weiterbeschäftigung zu verwerten. Die Beteiligte zu 1) konnte schon deshalb nicht davon ausgehen, dass ihr Fehlverhalten durch die Abmahnungen gleichsam verbraucht sei. Auf die Frage, ob die Abmahnungen jeweils frühzeitig genug ausgesprochen wurden, kommt es demgegenüber nicht an, weil es nicht um die Kündigung des Ausbildungsvertrages geht. Im Übrigen kann die Beteiligte zu 1) angesichts der mit ihr geführten Gespräche, der Ermahnung und der Mehrzahl an Abmahnungen unabhängig von der jeweiligen Reaktionszeit der Antragstellerin nicht angenommen haben, dass ihre (weiteren) Pflichtverletzungen ohne Folgen bleiben.
Die Rechtsbeschwerde ist mangels eines Grunds nicht zuzulassen.
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