Ein Anspruch auf Entfernung einer schriftlichen Abmahnung aus der Personalakte ist nur dann schlüssig …
Arbeitsrecht
Leitsatz
Ein Anspruch auf Entfernung einer schriftlichen Abmahnung aus der Personalakte ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn der klagende Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, die konkrete Beeinträchtigungen seines beruflichen Fortkommens innerhalb eines absehbaren Zeitraumes durch den Verbleib der Abmahnung in der Personalakte erwarten lassen. Allein die abstrakte Eignung der Abmahnung, derartige Nachteile hervorzurufen, reicht nicht aus, eine Beeinträchtigung des Arbeitnehmers in seiner Rechtsstellung zu indizieren.