Die Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über die Vollmachterteilung sind auf dem Gebiet des öffentlichen …
Leitsatz
1. Die Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über die Vollmachterteilung sind auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - gewillkürte Stellvertretung gegenüber Behörden - analog anwendbar.
2. Die für das Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht ist nach allgemeinen Grundsätzen formlos gültig. Sie kann sowohl gegenüber dem zu bevollmächtigten als auch gegenüber der Behörde erteilt werden. Sie ist gegenüber dem zu Bevollmächtigenden auch dann wirksam, wenn sie allein gegenüber der Behörde erklärt wird.
3. Das Wahlrecht der Behörde nach § 8 Abs. 1 BVwZG, ob an den Betroffenen unmittelbar oder seinen Vertreter zugestellt wird, entfällt in aller Regel dann, wenn der Bevollmächtigte der Behörde gegenüber ausdrücklich auch als Zustellungsbevollmächtigter benannt wird.
4. Die zu § 8 Abs. 1 BVwZG entwickelten Grundsätze über die Ausübung des Wahlrechts gelten auch für die Bekanntgabe solcher Verwaltungsakte, die nicht zustellungsbedürftig sind.