LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen V. Kammer für Handelssachen Beschluss

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext

Zivilrecht

Tenor

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt, jedoch aufgrund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilung zu werben mit einer Verkaufsveranstaltung wie folgt:

„Halbpreis-Aktion

von…bis…

Brot, Brötchen, Konditorei- und Backwaren

alles zum halben Preis

zum Beispiel

Brötchen statt 0,23 EURO nur 0,11 EURO

Mehrkornbrötchen statt 0,40 EURO nur 0,20 EURO

Kassler 1250 g statt 2,50 EURO nur 1,25 EURO

Bienenstich gr. St. statt 1,60 EURO nur 0,80 EURO

…gleiche Qualität zum halben Preis solange der Vorrat reicht!“

und/oder eine derart angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8000 € festgesetzt.

Gründe

1

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