EuGH Generalanwältin Trstenjak Schlussanträge zitiert von 1

Zollkodex der Gemeinschaften

Marc Berel und andere gegen Administration des douanes de Rouen und andere

Vorlage: Cour d’appel de Rouen (Frankreich)

Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 213, 233 und 239 – Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner für ein und dieselbe Zollschuld – Erlass von Einfuhrabgaben – Erlöschen der Zollschuld – Keine Möglichkeit eines Gesamtschuldners, sich auf den einem anderen Gesamtschuldner gewährten Erlass zu berufen

Europarecht

Gründe

VII – Ergebnis

91. Auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefrage zu antworten:

Die Art. 213, 233 und 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind so auszulegen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden ein Gesamtschuldner einer Zollschuld, dem diese nicht erlassen worden ist, sich nicht auf einen nach Art. 239 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 900 Abs. 1 Buchst. o der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 gegenüber einem anderen Gesamtschuldner ergangenen Erlassbescheid berufen kann, um der Zahlung der Zollschuld zu entgehen.