Nach dem Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft ist der nachbehandelnde Arzt auf die Notwendigkeit von …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Nach dem Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft ist der nachbehandelnde Arzt auf die Notwendigkeit von Kontrolluntersuchungen zum Ausschluß des Fortbestands einer Schwangerschaft hinzuweisen.
2. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens hat grundsätzlich verjährungshemmende Wirkung.
3. Das Schmerzensgeld bei regelgerecht verlaufender Schwangerschaft und Geburt ist mit 3000 DM erheblich zu niedrig angesetzt, so daß Prozeßkostenhilfe für ein Schmerzensgeld bis zu 10000 DM zu bewilligen ist.