Zum Begriff des deutschen Volkszugehörigen gemäß § 6 BVFG.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zum Begriff des deutschen Volkszugehörigen gemäß § 6 BVFG.
2. Zur Frage, ob eine Person, die nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Rumänien verlassen hat, in ihrer Heimat gemäß § 6 BVFG deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, insbesondere ob sie dort nach dem Zweiten Weltkrieg ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gezeigt hat; (hier: ein in den Heimatvertriebenenausweis A begehrender Antragsteller, dessen Vater Volksdeutscher und dessen Mutter Rumänin gewesen ist.