Kosten der zurückgenommenen sofortigen Beschwerde KI-Titel
Strafprozessrecht · Beschwerde · Kostenübernahme · Rücknahme · StPO
Strafrecht
Tenor
Der Angeklagte hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerden vom 12. Oktober 2021 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 20. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 2021 sowie seiner sofortigen Beschwerde vom 17. Oktober 2021 gegen den Beschluss des Vorsitzenden desselben Gerichts vom 13. Oktober 2021 zu tragen, nachdem er die Rechtsmittel mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Dezember 2021 zurückgenommen hat (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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