AG Oberhausen · Nordrhein-Westfalen 21. Strafabteilung Urteil

Freispruch wegen nicht nachgewiesenen sexuellen Missbrauchs von Kindern KI-Titel

Freispruch · sexueller Missbrauch von Kindern · Tatsachenbeweis · StPO · Kosten der Staatskasse

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

1

In der Strafsache

2

gegen …,

3

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

4

hat das Amtsgericht Oberhausen aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.07.2020,an der teilgenommen haben:

5

Richter …

6

als Richter

7

Amtsanwältin …

8

als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Duisburg

9

Rechtsanwalt … aus Essen als Verteidiger des Angeklagten …

10

Justizbeschäftigte …

11

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

12

für Recht erkannt:

13

Der Angeklagte wird freigesprochen.

14

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

16

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

17

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

18

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

19

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.

20

…

21

Richter