Läßt sich der Anlaß für eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Schülern nicht klären, so kann der Schutz …
Sozialrecht
Leitsatz
Läßt sich der Anlaß für eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Schülern nicht klären, so kann der Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung begründet sein, wenn für die Art der Auseinandersetzung "typisches Gruppenverhalten von Schülern" mitursächlich war (i. A. an BGHZ 67, 279 = VersR 77, 129; 75, 328= VersR 80, 164; BSG Breithaupt 80, 744).