LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Läßt sich der Anlaß für eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Schülern nicht klären, so kann der Schutz …

Sozialrecht

Leitsatz

Läßt sich der Anlaß für eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Schülern nicht klären, so kann der Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung begründet sein, wenn für die Art der Auseinandersetzung "typisches Gruppenverhalten von Schülern" mitursächlich war (i. A. an BGHZ 67, 279 = VersR 77, 129; 75, 328= VersR 80, 164; BSG Breithaupt 80, 744).