OVG Niedersachsen – V OVG A 102/61
Verwaltungsrecht Aufgehoben
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gerichtskosten einschliesslich Auslagen werden nicht erhoben; aussergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Gerichtskosten einschliesslich Auslagen werden nicht erhoben; aussergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.