OVG NRW 20. Senat Urteil zitiert von 1

Der Kläger ist Eigentümer des 1.400 qm großen Waldgrundstückes in der Gemarkung , Flur 18, Flurstück 46. Es …

Verwaltungsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des 1.400 qm großen Waldgrundstückes in der Gemarkung , Flur 18, Flurstück 46. Es grenzt an sein Hausgrundstück, das am Ende der Straße liegt, und an den Staatswald an. In einer Entfernung von etwa 100 m liegen die nächsten Häuser. Auf dem Wanderweg zwischen dem Waldgrundstück des Klägers und dem Staatsforst - allerdings nicht im Bereich der klägerischen Grundstücke - verbieten von der Stadt aufgestellte Schilder das Verlassen der Wege wegen der damit verbundenen Lebensgefahr aufgrund dort noch befindlicher Munitionsvorräte aus dem Krieg. Nach vorangegangenem Schriftwechsel mit dem Beklagten beantragte der Kläger mit Formularvordruck vom 1. Februar 1989 die Genehmigung zur Sperrung seines Waldgrundstücks aus Gründen der Sicherheit für die Bewohner des Hauses , - weg . Zur Begründung gab er an, daß ere sein Grundstück einzäunen wolle, wie dies auch in seinem Antrag zum Umbau seines Hauses vom 27. Januar 1987 angegeben sei. Die Sicherung sei erforderlich, weil sich eine Frau des öfteren nachts allein in dem Haus aufhalte, wenn er als Polizeiarzt seinen Dienst verrichte. In der Vergangenheit seien ungebetene Besucher auf dem Hausgrundstück erschienen, die versucht hätten, an ihre von ihm dienstlich entnommenen Blutproben zu gelangen; auch sei es zu Sachbeschädigungen gekommen. Mit Bescheid vom 5. Juni 1989 lehnte der Beklagte den Antrag mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes ab; das allgemeine Waldbetretungsrecht sei dem vorgebrachten Sicherheitsbedürfnis gegenüber vorrangig. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, in dem der Kläger im Anschluß an sein früheres Vorbringen hervorhob, angesichts des neben dem Grundstück befindlichen Wanderweges und der schwierigen Geländeverhältnisse sei ein allgemeines Interesse an der Betretung der zu sperrenden Waldfläche nicht gegeben, wies der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter - Höhere Forstbehörde - mit am 16. August 1990 zugestelltem Widerspruchsbescheid zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, eine Sperrung des Waldgrundstückes aufgrund des Sicherungsbedürfnissees stelle keinen wichtigen Grund im Sinne des § 4 Abs. 3 des Landesforstgesetzes - LFoG - dar. Ihm könne im übrigen durch eine Sicherung des Wohngrundstückes genügt werden. Die Sperrung durch einen Zaun sei überdies mit den Interessen der Allgemeinheit nicht vereinbar. Das Waldgrundstück des Klägers und der benachbarte Staatswald bildeten eine natürliche Einheit. Durch eine Einzäunung würde ein Teil dieses Waldes isoliert und ausschließlich der privaten Verfügbarkeit des Klägers zugeführt. Selbst wenn Waldbesucher gar keine Neigung verspürten, den Wald außerhalb des Weges zu betreten, empfänden sie - zu Recht - eine Waldsperrung in der beabsichtigten Art als eine Beschränkung ihrer Befugnisse. Die Einzäunung des Grundstückes würde optisch den Eindruck vermitteln, daß der Wald in Wirklichkeit den Wohnbereich zugeschlagen werden solle und damit für die allgemeine Erholung verloren gehe.

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Der Kläger hat am 15. September 1990 Klage erhoben und sich zu deren Begründung erneut auf sein Sicherheitsbedürfnis berufen. Aufgrund seiner polizeiärztlichen Tätigkeit habe er häufig mit ungebetenen Besuchern zu rechnen, was in der Vergangenheit auch schon öfter vorgekommen sei. Dabei sei es auch zu Sachbeschädigungen gekommen. Die Einzäunung des Wohngrundstückes könne keine entsprechende Sicherheit bieten, da die südliche Grundstücksgrenze nur etwa 4 m von der Hauswand entfernt verlaufe. Wegen der schwierigen Geländeverhältnisse auf dem Grundstück und des Vorhandenseins der Wanderwege seien der Sperrung entgegenstehende Interessen der Allgemeinheit nicht erkennbar. Überdies stellten die auf dem Grundstück eventuell noch lagernden Munitionsvorräte eine atypische Gefahr dar; als Waldbesitzer müsse er für hierdurch entstehende Schäden haften. Er sei im übrigen bereit, die fragliche Waldfläche in Parkgelände umzuwandeln und dafür eine gleiche oder auch größere Fläche auf seine Kosten aufzuforsten.

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Der Kläger hat beantragt,

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den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 1989 und den Widerspruchsbescheid von August 1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Sperrgenehmigung für das Waldgrundstück Gemarkung , Flur 18, Flurstück 45 zu erteilen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides bezogen und ergänzend ausgeführt, daß auch die eventuell vorhandenen Munitionsvorräte wegen der damit gegebenenfalls verbundenen Schadensersatzforderungen gegenüber dem Kläger keinen wichtigen Grund darstellten. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß die Waldsperrung kein adäquates Mittel zur Beseitigung dieser Gefahr sei. Zudem zeige der Umstand, daß der Kläger bereit sei, die fragliche Waldfläche in Parkgelände umzuwandeln, daß es ihm primär darum gehe, die Waldfläche seinem unmittelbaren Wohnbereich zuzuschlagen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.

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Der Kläger hat gegen das ihm am 23. Mai 1991 zugestellte Urteil am 15. Juni 1991 Berufung eingelegt. Er macht weiter geltend, daß ein wichtiger Grund auch dann gegeben sein könne, wenn schutzwürdige Interessen des Waldbesitzers gewährt we4rden sollten. Diese seien zum einen in dem von ihm geltend gemachten Sicherheitsbedürfnis zu sehen, da das Haus am Waldrand liege und die nächsten Häuser etwa 100 m entfernt seien. Bedingt durch seine berufliche Tätigkeit sei aber immer wieder mit ungebetenen Besuchern zu rechnen, die durch die Einzäunung - andere Maßnahmen kämen nicht in Betracht - abgehalten werden sollten; jedenfalls könne die diesbezügliche Gefahr dadurch verringert werden. Außerdem müsse er vor Ansprüchen von Personen geschützt werden, die durch die möglicherweise auf dem Grundstück lagernden Munitionsbestände zu Schaden kämen. Für solche atypischen Gefahren habe er als Waldbesitzer gegebenenfalls aufzukommen. Ein der begehrten Sperrung entgegenstehendes Allgemeininteresse sei nicht erkennbar. Aus den bereits geschilderten Gründen - Vorhandensein der Wanderwege und schwierige Geländeverhältnisse - hätten Waldbesucher keinen vernünftigen Anlass, das Grundstück zu betreten. Das Angebot der Umwandlung des Grundstückes in eine Parkfläche habe nicht der Vergrößerung des Wohngrundstückes gedient. Vielmehr habe er der Forstverwaltung angeboten, ein Ersatzgrundstück auf seine Kosten aufzuforsten, und deshalb geglaubt, mit einem solchen Vorschlag und der Vergrößerung des Waldes der Forstverwaltung einen Gefallen zu tun.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen und hebt hervor, daß das Waldgrundstück des Klägers sich räumlich und funktional in die angrenzenden Staatswaldflächen eingliedere; es könne keineswegs als dem Wohnbereich des Klägers zugeordnet angesehen werden. Ein wichtiger Grund für die Sperrung dieser Fläche, der dem allgemeinen Betretungsrecht vorginge, sei nicht gegeben.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die beigezogene Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klage muß der Erfolg versagt bleiben. Die Ablehnung der begehrten Sperrungsgenehmigung durch den Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 1989 und den am 16. August 1990 zugestellten Widerspruchsbescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragten - Höhere Forstbehörde - ist rechtmäßig (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Für die Sperrung durch die allein begehrte Einzäunung ist kein wichtiger Grund im Sinne von § 4 Abs. 3 LFoG gegeben. Das Merkmal des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen von den Verwaltungsgerichten voll überprüft werden kann und dessen Begriffsinhalt sich aus dem Zusammenhang erschließt, in dem die Vorschrift des § 4 Abs. 3 LFoG steht, aber auch durch einen Rückgriff auf § 14 Abs. 2 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes - BWaldG -. § 4 Abs. 2 und 3 LFoG schafft ein notwendiges Korrektiv zum Waldbetreuungsrecht, das das Eigentum am Wald mit einer schwerwiegenden sozialen Bindung durch eine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht belastet.

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Vgl. hierzu: Klose/Orf, Forstrecht, Kommentar, § 14 BWaldG, Rdnrn. 13 f. und 101 ff.; Urteil des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1985 - 20 A 21016/83 - NUR 1985, 215.

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Die genannten Vorschriften ermöglichen es, im Einzelfall die zurückgestellten privaten Interessen der Waldbesitzer wieder zum Zuge kommen zu lassen. Das kann allerdings nur aus wichtigem Grund geschehen. Was darunter zu verstehen ist, wird in § 14 Abs. 2 Satz 2 BWaldG beispielhaft aufgezählt. Ein wichtiger Grund für eine Waldsperrung kann danach u.a. in der Vermeidung erheblicher Schäden oder in der Wehrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers liegen. Allerdings ist ein wichtiger erst dann gegeben, wenn das Ausmaß der drohenden Schäden erheblich ist bzw. andere Interessen des Waldbesitzers vergleichbar schutzwürdig sind. Ein wichtiger Grund kann auch zum Schutze der Waldbesucher anzunehmen sein. Von alledem kann im Fall des Klägers indessen nicht ausgegangen werden.

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Das vom Kläger mit der Lage des Hauses und seiner beruflichen Tätigkeit begründete Sicherheitsbedürfnis rechtfertigt nicht die Annahme eines wichtigen Grundes. Abgesehen davon, daß eine einsame Wohnlage allein nicht von vornherein ein Sicherheitsrisiko darstellt, der vom Kläger befürchtete ungebetene Besuch ungewiß ist und Anhaltspunkte dafür fehlen, warum angesichts der einsamen Wohnlage des Hauses eine Gefährdung des Wohnhauses vom streitbefangenen Grundstück her größer sein könnte als von den übrigen Seiten, ist nicht ersichtlich, daß die begehrte Sperrung der Waldfläche erforderlich sein könnte, um die Sicherheit des Wohngrundstückes des Klägers zu gewährleisten. Zum einen sind sonstige Sicherungseinrichtungen - wie etwa eine Alarmanlage - denkbar, zum anderen ist der Kläger darauf zu verweisen, daß er auch das Wohngrundstück allein einzäunen lassen kann. Auch die Nähe des Hauses zur Grundstücksgrenze, deren Abstand der Kläger mit 4 m angegeben hat, und die dort vorhandene Treppe, machen es nicht erforderlich, das Waldgrundstück einzubeziehen. Selbst der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, daß noch ausreichend Platz für einen Zaun vorhanden ist; daß er nach seinem Empfinden zu nahe am Hause stünde, ist unerheblich. Wenn er - nachts - Hunde frei laufen lassen möchte, bedarf er nicht der Einzäunung des Waldgrundstücks, er kann, wenn er es möchte, die Hunde auch auf dem - gesicherten - Wohngrundstück loslassen, wobei er allerdings - was er nach seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung nicht möchte - in Kauf nehmen müßte, daß diese auch einmal dort ihr Geschäft verrichteten.

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Soweit der Kläger auf die möglicherweise auf dem Waldgrundstück lagernde Munition hinweist, vermag dies ebenfalls einen wichtigen Grund nicht zu begründen, und zwar weder aus der Sicht des Klägers noch aus der Sicht der Waldbesucher. Zwar kann ein Waldbesitzer im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch für atypische Gefahren haftbar gemacht werden,

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vgl. hierzu: Klose/Orf, a.a.O., § 14 Rdnr. 42 ff.,

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doch gilt dies nur dann, wenn er nicht die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Waldbesucher getroffen hat. Zur Abwendung der hier behaupteten Gefahren ist indessen die Sperrung des Waldstückes durch Errichtung eines Zaunes - nur hierauf kommt es dem Kläger an - nicht erforderlich. Abgesehen davon, daß schon sein Eigeninteresse zunächst eine Untersuchung des recht kleinen, dem Wohngrund unmittelbar benachbarten Waldgrundstücks bezüglich der - übrigens erst im Klageverfahren - vorgebrachten Gefahren mehr als nahegelegt, würde der vorgebrachten Gefährdung angepaßt, die Aufstellung von Warnschildern - entsprechend denen der Stadt - den Sicherungsanforderungen hinreichend gerecht werden, worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat.

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Da es mithin bereits am wichtigen Grund im Sinne des § 4 Abs. 2 LFoG fehlt, bedarf es keiner Erörterung, ob das Sperren des Grundstücks des Klägers unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit, die der Kläger in Abrede gestellt hat, vertretbar ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.