Eine Verfügung, die dem Adressaten aufgibt, das Betreten seines Grundstücks durch Behördenbedienstete zu …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine Verfügung, die dem Adressaten aufgibt, das Betreten seines Grundstücks durch Behördenbedienstete zu dulden, erstreckt sich nur dann auf in Gebrauch genommene Wohnräume, wenn dies unter hinreichender Darlegung der besonderen gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich angeordnet ist.