Sind einzelne Festsetzungen ungültig, so ist von einer Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans lediglich …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Sind einzelne Festsetzungen ungültig, so ist von einer Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans lediglich dann auszugehen, wenn der Fehler den Kernbereich des Planungsvorgangs betrifft oder wenn der verbleibende Rest der Festsetzung nicht mehr sinnvoll ist.