OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 20. Zivilsenat Beschluss

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzu­weisen

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. November 2009 ver­kündete Urteil der 26. Zivilkammer des Land­ge­richts Köln – 26 O 179/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

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Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzu­weisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeut­ung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei­dung durch Urteil.

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Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16. August 2010 wird Bezug ge­nom­men. Mangels Stellungnahme des Klägers hierzu sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 54.576,- €