StGH Hessen Beschluss LS

Eine Wiedereinsetzung nach §§ 44 ff. StPO kann in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht gewährt …

Verfassungsrecht

Leitsatz

Eine Wiedereinsetzung nach §§ 44 ff. StPO kann in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht gewährt werden, da die Verfassungsgerichtsbarkeit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht kennt (st. Rspr.).

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