Eine Wiedereinsetzung nach §§ 44 ff. StPO kann in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht gewährt …
Verfassungsrecht
Leitsatz
Eine Wiedereinsetzung nach §§ 44 ff. StPO kann in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht gewährt werden, da die Verfassungsgerichtsbarkeit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht kennt (st. Rspr.).
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