AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abt. 35 Beschluss zitiert von 1

Festsetzung des Geschäftswerts für Erbscheinsgebühren bei Immobilien und Vermögenswerten KI-Titel

Geschäftswert · Erbschein · GNotKG · Nachlasswert · Verkehrswert

Erb- und Versicherungsrecht

Tenor

wird der Geschäftswert gemäß § 79 GNotKG für die zu erhebenden Gebühren auf 1.232.300,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Geschäftswert war hier gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG von Amts wegen durch Beschluss festzusetzen. die Höhe der Gebühr richtet sich nach 12210 KV GNotKG.

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Anzusetzen war gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 und 2 GNotKG der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten (Erblasserschulden) abgezogen werden können, Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche Dritter und Bestattungskosten (Erbfallschulden) hingegen nicht.

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Dies führt hier zu folgendem Rechenwerk:

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I. Immobilien

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Die Immobilienberechnungen datieren auf das Jahr 2016. Maßgeblich ist jedoch der Verkehrswert zum 10.01.2023 (Stichtag). Insoweit kann mit dem Mittelwert aus dem V. Grundstücksmarktbericht 2024 (Erfassungszeitraum 01.01.2023 - 31.12.2023) Bl. 84 für R. gerechnet werden.

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Ganzer Anteil an 1 Wohnung mit einer Wohnfläche von 85,65 qm: 85,65 qm x 2.556,00 € = 217.490,04 €

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1/3 Anteil an 6 Wohnungen:

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80,04 qm x 2.556,00 € = 204.582,24 €

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80,65 qm x 2.556,00 € = 206 141,40 €

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85,09 qm x 2.556,00 € = 217.490,04 €

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54,87 qm x 2.556,00 € = 140.247,72 €

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54,87 qm x 2.556,00 € = 140.247,72 €

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85,09 qm x 2.556,00 € = 217.490,04 €

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Summe 1.126.199,16 €

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Davon 1/3 = 375.399,72 €

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Grundbesitz gesamt: 592.889,76 €

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II. Sonstige Vermögenswerte

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Kunstgegenstände: 7.680,00 €

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Möbel u.ä.: 8.000,00 €

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Guthaben Banken: 82.414,20 €

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Wertpapiere 988.664,41 €

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sonst. Vermögen 1.086.758,61 €

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Vermögen insg. 1.679.648,37 €

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III. Verbindlichkeiten

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Hierbei handelt es sich um die von der Erblasserin mit einem Anteil von 1/3 geerbten Rentenverpflichtungen, die mit dem Barwert zum Stichttag (Todeszeitpunkt) anzusetzen sind.

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Diese liegen insgesamt bei 447.300,00 €

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(1/3 v. 504.449,00 € + 1/3 v. 837.900,00 €)

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IV. Geschäftswert für Kosten des Erbscheins

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Somit liegt das für die Kosten des Erbscheins zu berücksichtigende Geschäftswert bei 1.232.348,37 €,

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abgerundet auf volle Hundert bei 1.232.300,00 €.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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„Textpassage wurde entfernt“