Zulassung der Berufung gegen Sicherstellung nach Polizeirecht KI-Titel
Sicherstellung · Polizeirecht · Zulassungsgründe · Verwaltungsverfahren · SächsPolG
Sonstiges
Az.: 6 A 125/20
7 K 357/16
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Chemnitz Hartmannstraße 24, 09113 Chemnitz
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Polizeirechts hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 6. Dezember 2021 beschlossen:
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Dezember 2019 - 7 K 357/16 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.329 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das Verwaltungsgericht hat im klageabweisenden Urteil einen Anspruch des Klägers gerichtet auf Aufhebung der Sicherstellung nach § 26 Abs. 4 SächsPolG verneint. Nach § 26 Abs. 4 SächsPolG sei die Sicherstellung aufzuheben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlange oder wenn der Schutz nicht mehr erforderlich sei, jedoch spätestens nach zwei Wochen. Hinsichtlich der ersten Alternative fehle es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung der Eigentümereigenschaft bzw. Eigenschaft der rechtmäßigen Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt; bezüglich der zweiten Alternative stehe dem Kläger kein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht auf Verpflichtung der Beklagten zur begehrten Aufhebung zu. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten in der Sicherstellungsverfügung vom 4. Dezember 2014 sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 1 2 3 BGB aufgrund von Beweisanzeichen und Indizien entkräftet. Gegen die Eigentumsstellung des Klägers sprächen sowohl seine wirtschaftliche Situation als Arbeitslosengeld-Leistungsempfänger und der Wert der aufgefundenen Waren von ca. 18.329 € sowie die Anzahl der Waren, die weit über den persönlichen Bedarf hinausgehe. Die im Bescheid vom 4. Dezember 2014 dargestellte Auffindesituation der Gegenstände sowie der Umstand, dass der Kläger bereits mehrfach wegen Eigentumsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, seien ebenfalls gewichtige Indizien dafür, dass er nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer der sichergestellten Gegenstände sei. Zur Begründung ernstlicher Zweifel hat der Kläger vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe die beschlagnahmten Gegenstände, deren Herausgabe gefordert werde, im Tatbestand zu kurz dargelegt, so dass dies die Gründe nicht trage. Zudem sei zu beachten, dass die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft im Jahr 2014 erfolgt sei, eine Vielzahl der beschlagnahmten Zigaretten seien aber mit auf Deutsche Mark lautenden Steuerbanderolen versehen gewesen und daher vor dem 31. Dezember 2001 in Verkehr gebracht worden - die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum SGB II-Bezug im Jahr 2014 gingen daher fehl, bezogen auf 2001/2002 seien die damaligen Einkommensverhältnisse des Klägers nicht ermittelt worden. Ähnliche Erwägungen würden für die aufgefundenen Parfüms und Kosmetika gelten, die teilweise gar nicht in Deutschland vertrieben würden. Ein Abstellen auf seine Vorstrafen trage nicht, da dies immer nur kleine Mengen betroffen habe - mit entsprechend nur kurzen Strafen. Auch die Auffindesituation der beschriebenen Gegenstände in der Wohnung des Klägers, die unmittelbar vor der Räumung gestanden habe, verbunden mit der Unabsehbarkeit, Unterlagen zum Nachweis seiner Eigentümerstellung vorlegen zu müssen, sei nicht beachtet worden - dies sei nicht vergleichbar mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Fall einer Sicherstellung von Gegenständen im Rahmen einer Verkehrskontrolle. Schließlich sei zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme aufgehoben habe. Der Eigentumsschutz durch das Grundgesetz benötige regelmäßig nicht den Nachweis der Eigentümerstellung durch Beweismittel. Das Sächsische Polizeigesetz sei insofern als grundgesetzwidrig anzusehen. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020 hat der Kläger ergänzt, dass ein nicht unwesentlicher Teil der aufgefundenen Gegenstände bereits 2011 in einem Strafverfahren gegen eine andere Person beschlagnahmt worden sei, nach Abschluss des Verfahrens seien die Gegenstände wieder zurückgegeben worden, wegen der Strafhaft der anderen Person habe der Kläger die Aufbewahrung übernommen. Diese Gründe tragen den Zulassungsantrag nicht, sie begründen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. 4 5 Rechtliche Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten - letztlich auf Herausgabe der sichergestellten Gegenstände zielenden - Anspruch ist nach dem Außerkrafttreten des Sächsischen Polizeigesetzes (SächsPolG) das mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG), weil die Sicherstellung durch den Polizeivollzugsdienst erfolgte. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 SächsPVDG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Der Herausgabeanspruch ist in § 34 Abs. 1 SächsPVDG normiert. Nach Satz 1 ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Nach Satz 3 ist die Herausgabe aber ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Satz 4 bestimmt, dass im Fall von § 31 Abs. 1 Nr. 2 SächsPVDG die Sache herauszugeben ist, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn der Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen. Nach diesen Vorschriften ist eine Herausgabe an den bisherigen Besitzer ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Sicherstellung noch fortbestehen, was der Fall ist, wenn der bisherige Besitzer weder die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB für sich in Anspruch nehmen oder sonst einen rechtmäßigen Besitz nachweisen kann. Die Darlegungen des Klägers zielen auf eine andere Bewertung der vom Verwaltungsgericht - auch unter Bezugnahme auf die vom Beklagten erlassene Sicherstellungsverfügung vom 4. Dezember 2014 - vorgenommenen Würdigung der gegen eine Eigentümerstellung des Klägers sprechenden Indizien. Nach der vergleichbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1006 BGB im Vermögensrecht dürfen wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum - beispielsweise bei behaupteter Schenkung - an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden, wobei auch bei Zubilligung von Beweiserleichterungen in derartigen Fällen jedoch zumindest Umstände bewiesen werden müssen, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers. Im Falle der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen ist die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern (BVerwG, Urt. v. 24. April 2002 - 8 C 9.01 -, juris Rn. 15; OVG NRW a. a. O. Rn. 31 ff. für einen Fall der Sicherstellung m. w. N.). Für den Fall der Herausgabe sichergestellter Gegenstände gelten diese Erwägungen entsprechend. Wenn der Kläger weder Eigentümer noch rechtmäßiger Besitzer der Sachen ist, steht ihm ein Herausgabeanspruch 6 7 nicht zu (OVG NRW Beschl. v. 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 45; ähnlich BayVGH, Urt. v. 15. November 2016 - 10 BV 15.1049 -, juris Rn. 43, 48). In seinem Zulassungsvorbringen stellt der Kläger zwar einzelne Aspekte heraus; eine Erklärung der besonderen Auffindesituation, die das Eigentum eines Dritten als unwahrscheinlicher erscheinen lassen könnten, ergibt sich daraus aber nicht. Der Beklagte hat im Bescheid vom 4. Dezember 2014, auf den das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, die Auffindesituation wie folgt beschrieben: "… Dabei wurde bei Herrn K. in der Wohnung verteilt sowie im Keller eine große Anzahl an Zigaretten unterschiedlicher Marken sowie originalverpackte Gegenstände aus Bau- und Drogeriemärkten vorgefunden, die nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Chemnitz als Zufallsfund beschlagnahmt wurden. Der Wert der beschlagnahmten Gegenstände beträgt ca. 18.329,11 EUR. Dieser gliedert sich wie folgt auf:
- Anlage 1 Zigaretten
4.521,51 EUR
- Anlage 2 Baumarktartikel
5.975,01 EUR
- Anlage 3 PAULMANN Produkte
2.544,53 EUR
- Anlage 4 Parfüm
2.432,20 EUR
- Anlage 5 Kosmetik, Kleber, Bücher, Handy 2.855,86 EUR
In Anlage 1 wurden auch Zigaretten mit der Aufschrift ‚For Duty Free Sale Only‘ erfasst. Das betrifft auch 200 Zigaretten der Marke Price ohne Steuerbanderole sowie 2 Schachteln Marlboro bei denen ein Preis von jeweils 5,50 DM ausgewiesen war. Bei diesen Artikeln wurde kein Preis ausgewiesen. Sämtliche Artikel der Anlagen 2 bis 5 sind originalverpackt und neuwertig. Die Preise wurden im Internet recherchiert, soweit kein Preisaufdruck versehen war. Während der Durchsuchung wurden u.a. Unterlagen der Arbeitsagentur Chemnitz festgestellt. Auf Nachfrage gab Herr K. an, dass er Leistungen der Arbeitsagentur Chemnitz bezieht (Hartz IV).
In der Beschuldigtenvernehmung vom 23.01.2014 machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch." Aus den vom Kläger dargelegten Gründen ergeben sich keinerlei Aspekte, die sein Eigentum oder einen ihm zustehenden rechtmäßigen Besitz der aufgeführten Gegenstände ansatzweise nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. Weder das Alter der Zigaretten, die (Un-)Möglichkeit des Erwerbs von eingezogenen Parfüms/Kosmetika in Deutschland, die nicht ermittelte Einkommenssituation 2001/2002, frühere Straftaten bzw. eigene Vorstrafen oder die seinerzeit bevorstehende Räumung der Wohnung sind in irgendeiner Art geeignet, die Eigentümerstellung oder den rechtmäßigen Besitz plausibel erscheinen zu lassen, ebenfalls nicht der Hinweis, dass im allgemeinen nicht für alle Gegenstände im Haushalt ein Kaufbeleg vorgewiesen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber nachvollziehbar die Diskrepanz des Bezugs von einkommens- und vermögensabhängigen Sozialleistungen (hier: Arbeitslosengeld II, also 8 9 "Hartz IV") und den vorhandenen Vermögenswerten zum Auffindezeitpunkt herausgearbeitet, wobei insbesondere die Anzahl der Waren, die originalverpackt waren, als weit über den persönlichen Bedarf hinausgehend erachtet wurde. Diese Bewertungen konnte der Kläger mit seinem Vortrag nicht in Frage stellen. Inwiefern dadurch, dass das Verwaltungsgericht die sichergestellten Gegenstände im Tatbestand des Urteils nicht einzeln aufgezählt hat, eine andere Qualifizierung der Auffindesituation resultieren soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Das gleiche gilt für die - außerhalb der Begründungsfrist vorgetragene - Behauptung, er habe die Sachen für den in Strafhaft befindlichen Herrn L. aufbewahrt. Auch aus diesem Vortrag erschließt sich kein Eigentum oder rechtmäßiger Besitz - unabhängig davon, dass die Angaben des Klägers in der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft keine Stütze finden.
Aus dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Sächsischen Polizeigesetz folgte keine andere Bewertung. Zwar war nach § 26 Abs. 4 SächsPolG die Sicherstellung aufzuheben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen. Daraus folgt aber kein Anspruch des nicht rechtmäßigen Besitzers auf Herausgabe, da - wie bei § 34 Abs. 1 SächsPVDG - ein solcher Anspruch auch nach der alten Rechtslage an das Eigentum bzw. den rechtmäßigen Besitz anknüpfte.
Die Vorschriften in § 26 SächsPolG bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 SächsPVDG begründen entgegen dem Zulassungsvortrag - auch in Zusammenschau mit den vom Kläger geltend gemachten strafrechtlichen Aspekten - keine Grundrechtswidrigkeit. Der Grundsatz, sichergestellte Gegenstände nicht an einen Nicht-Berechtigten herauszugeben, soll verhindern, dass eine Person, die nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer ist, eine Sache allein deswegen (zurück-)erhält, weil der wahre Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden konnte bzw. kann, und dass damit der nicht der Rechtsordnung entsprechende Zustand wiederhergestellt oder verlängert wird. Es wird damit - anders als nach den strafrechtlichen §§ 73 ff. StGB - nicht etwas bei einem Betroffenen „abgeschöpft“, sondern er erhält etwas nicht zurück, was ihm nicht zusteht. Die Regelung im Strafgesetzbuch „sperrt“ damit nicht eine entsprechende Regelung präventivpolizeilicher Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengesetzes. Bei der vom Kläger gerügten Anwendung dieser Bestimmungen in seinem Fall 10 11 12 handelt es sich im Ergebnis letztlich ebenfalls um eine systemkonforme Auswirkung des „alle Rechtsgebiete übergreifenden Grundsatzes, wonach eine mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist“ (BayVGH, a. a. O. Rn. 49 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, juris Rn. 76). Da zudem für den Fall der Verwertung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 SächsPolG bzw. § 34 Abs. 2 Satz 1 SächsPVDG der Erlös an den Betroffenen bzw. Berechtigten herauszugeben ist, bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 14 GG, zumal im Fall des Klägers die aus dem vormaligen Besitz resultierende Eigentumsvermutung nicht durchgreift.
2. Der vom Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachte Verfahrensfehler in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch, dass das Gericht erst in der mündlichen Verhandlung nach dreieinhalbjähriger Verfahrensdauer darauf hingewiesen habe, dass "substantiiert zu den Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2014 … Stellung genommen werden müsste", liegt nicht vor. Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher durch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich zu äußern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18). Selbst eine gebotene, aber unterbliebene Sachverhaltsaufklärung stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar, wenn es dem Kläger im gesamten gerichtlichen Verfahren offenstand, sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen, z. B. durch einen förmlichen Beweisantrag (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2018 - 4 A 142/18.A -, juris Rn. 6).
Nach diesen Maßstäben ist im Antragsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Der auch im Rahmen der mündli- 13 14 15 chen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger hat selbst im Nachgang zum in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Hinweis nicht darauf hingewirkt, sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. Ein solches Hinwirken ergibt sich weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus dem Zulassungsvorbringen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.:
Dehoust
Groschupp
Guericke
16 17 18