OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

§ 47 der Nds Kommunalwahlordnung (KomWG ND) ist nicht im Sinne einer entfernungsmäßig bestimmt begrenzten …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. § 47 der Nds Kommunalwahlordnung (KomWG ND) ist nicht im Sinne einer entfernungsmäßig bestimmt begrenzten befriedeten Zone (Bannmeile) auszulegen.

2. Ob eine Beeinflussung der Wähler unmittelbar vor dem Zugang zum Wahllokal vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in fallbezogener Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit nach Art 5 Abs 1 GG und der durch § 47 NKWO (KomWG ND ) als allgemeinem Gesetz iSd Art 5 Abs 2 GG geschützten Freiheit der Wahl.