Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander …
Tenor
I. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
II. Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.
4b O 54/25 | |
Gründe
Landgericht Düsseldorf Beschluss
In der Zivilsache
I. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
II. Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin aus dem Gebrauchsmuster DE X (nachfolgend: Antragsgebrauchsmuster) im Wege eines Besichtigungsverfahrens nach dem Düsseldorfer Modell im Hinblick auf Elektromotoren mit den Bezeichnungen „Motor A“, „Motor A“ und „Motor A“ (nachfolgend: Elektromotoren oder angegriffene Ausführungsformen) in Anspruch genommen, welche die Antragsgegnerin auf der Messe COMPAMED in Düsseldorf ausgestellt hatte. Die Kammer hat am 19.11.2025 antragsgemäß zur Frage der Gebrauchsmusterverletzung ein selbstständiges Beweisverfahren angeordnet und zugleich im Wege der einstweiligen Verfügung die Antragsgegnerin insbesondere zur Duldung der Besichtigung und Wegnahme von Elektromotoren verpflichtet (Ziffern III.1. bis III.8. des Beschlusses). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Kammer verwiesen.
Die Besichtigung erfolgte am 20.11.2025, wobei je ein Exemplar der genannten Elektromotoren vom Sachverständigen mitgenommen wurde. Der in dem Beschluss vom 19.11.2025 bestellte Sachverständige, Patentanwalt Dr. B , kam in seinem Gutachten vom 01.04.2026 zu dem Ergebnis, dass der „Motor 13x371“ die Ansprüche 1 und 7 des Antragsgebrauchsmusters nicht verwirklicht, während die beiden anderen Modelle von den Merkmalen dieser Ansprüche Gebrauch machen (vgl. Gutachten Dr. B , Bl. 115.AL ff. d.A.).
Die Antragsgegnerin stellte unter dem 11.03.2026 Löschungsantrag gegen das Antragsgebrauchsmuster (vgl. Anlage AG 7), über den noch keine Entscheidung ergangen ist.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2026 hat die Antragsgegnerin Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und beantragt, diese aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Dabei hat sie insbesondere geltend gemacht, dass das Antragsgebrauchsmuster nicht schutzfähig sei. Zudem habe die Antragstellerin eine Verletzungswahrscheinlichkeit nicht vorgetragen. Schließlich seien die angeordneten Maßnahmen unverhältnismäßig.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 27.04.2026 die einstweilige Verfügung (mit Ausnahme der Verschwiegenheitsanordnung gemäß Ziffer III.4. des Beschlusses der Kammer vom 19.11.2025) für erledigt erklärt und der Rückgabe der Elektromotoren seitens des Sachverständigen zugestimmt.
Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung in der Hauptsache mit Schriftsatz vom 13.05.2026 angeschlossen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 02.07.2026 die Herausgabe des Gutachtens an die Antragstellerin persönlich angeordnet. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Antragstellerin ist der Meinung, die Kosten des Verfahrens seien der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Bedenken der Antragsgegnerin bezüglich des Rechtsbestands des Antragsgebrauchsmusters seien verfehlt, da sie den Beurteilungsmaßstab für das Besichtigungsverfahren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht berührten. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Entgegenhaltungen ständen der Schutzfähigkeit nicht entgegen. Die Kostenentscheidung habe sich nach der Bewertung der Verletzung durch den Sachverständigen zu richten.
Beide Parteien beantragen sinngemäß,
der jeweils anderen Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien, da sowohl hinsichtlich des Rechtsbestands des Antragsgebrauchsmusters als auch hinsichtlich der Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen erhebliche Zweifel beständen. Die im Löschungsverfahren eingebrachten und hier vorgelegten Entgegenhaltungen begründeten erhebliche Zweifel an der Schutzfähigkeit des Antragsgebrauchsmusters.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die tenorierte Kostenfolge beruht auf § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die mit Beschluss vom 19.11.2025 im Rahmen des Besichtigungsverfahrens erlassene einstweilige Verfügung haben beide Parteien den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung übereinstimmend für erledigt erklärt. Entsprechend ist nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. Cepl/Voß/Rüting, 3. Aufl. 2022, ZPO § 91a Rn. 48).
1.
Nach allgemeinen Grundsätzen hat bei einer Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO diejenige Partei die Kosten zu tragen, der sie bei Fortführung des Verfahrens nach den allgemeinen Kostenregeln hätten auferlegt werden müssen. Dies bedeutet, dass die Partei die Kostenlast insgesamt oder anteilig trifft, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre (Musielak/Voit/Flockenhaus, 23. Aufl. 2026, ZPO § 91a Rn. 23).
a)
Davon abweichend wird bei einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines Besichtigungsverfahrens nach dem Düsseldorfer Modell - wie hier - nicht (nur) auf den Zeitpunkt vor der Besichtigung als erledigendes Ereignis abgestellt. Vielmehr ist nicht nur die Aktenlage bei Beantragung der Verfügung, sondern auch das Ergebnis der Besichtigung zu berücksichtigen. Es ist also nicht allein darauf abzustellen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Patentverletzung bei Erlass des Beschlusses zu Recht als dargetan und glaubhaft gemacht angesehen worden ist, sondern auch, ob die Besichtigung eine solche bestätigt hat (OLG München, Beschluss vom 19. März 2010 - 6 W 832/10 -, Rn. 38 f., juris = InstGE 12, 186 - Presseur; Cepl/Voß/Rüting, 3. Aufl. 2022, ZPO § 91a Rn. 49). Damit können dem Antragsteller auch dann die Kosten des Verfügungsverfahrens (ggf. anteilig) aufzuerlegen sein, wenn die Verfügung rechtmäßig ergangen ist, sich die hinreichend wahrscheinliche Patentverletzung aber nach der Besichtigung nicht bestätigt. Dies ist Folge der unterschiedlichen Voraussetzungen für den Erlass der Verfügung und die nachfolgende Kostenentscheidung. Denn es widerspräche der Billigkeit, wenn ein vermeintlicher Verletzer die Kosten eines Besichtigungsverfahrens tragen muss, obwohl letztlich keine Schutzrechtsverletzung vorlag. Dies ist auch nicht sachwidrig, da der Besichtigungsanspruch keinem „Selbstzweck“ dient, sondern ein Hilfsanspruch zur Ermöglichung der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzung ist (OLG München, Beschluss vom 12.01.2011 - 6 W 2399/10, Rn. 17, juris = InstGE 13, 190 - Kein Verletzungsnachweis nach Besichtigung). Für die Frage der Kostenentscheidung ist daher primär auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens abzustellen (Cepl/Voß/Rüting, 3. Aufl. 2022, ZPO § 91a Rn. 49). Dabei darf allerdings nicht schematisch auf das Gutachten abgestellt werden, vielmehr kann im Rahmen einer summarischen Prüfung unter Umständen auch die Belastbarkeit des Gutachtenergebnisses Berücksichtigung finden.
Bleibt die Verletzung bei summarischer Prüfung offen, aber möglich, kommt grundsätzlich eine Kostenteilung in Betracht (a.A. OLG München InstGE 13, 293 - erfolglose Besichtigung; Cepl/Voß/Rüting, 3. Aufl. 2022, ZPO § 91a Rn. 50; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Kap. B Rn. 208, die sich für die Kostentragung des Antragstellers in dieser Konstellation aussprechen). Die Möglichkeit zur Kostenteilung bei unklarer Verletzungsfrage ergibt sich allerdings nicht daraus, dass die Erlassvoraussetzungen für eine Besichtigungsverfügung (für die eine hinreichende Verletzungswahrscheinlichkeit ausreicht) im Zeitpunkt des Erlasses vorlagen (so aber OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2006, 295, 297; Zöllner, GRUR-Prax 2010, 74, 79). Der Kostenteilung steht andererseits nicht entgegen, dass der Antragsteller die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, dessen Absicherung die Verfügung dient, nur dann ersetzt verlangen kann, wenn er in einem anschließenden Patentverletzungsprozess obsiegt oder einen materiell-rechtlichen Ersatzanspruch hat, wozu er die Patentverletzung nachweisen muss (a.A. OLG München InstGE 13, 293 - erfolglose Besichtigung; Cepl/Voß/Rüting, 3. Aufl. 2022, ZPO § 91a Rn. 50; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Kap. B Rn. 208). Denn diese Erwägung kann nicht auf die Entscheidung nach § 91a ZPO übertragen werden, da diese nach nur summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ergeht (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2020, 983 Rn. 7 mwN; BGH, BeckRS 2022, 31494 Rn. 6; Musielak/Voit/Flockenhaus, 23. Aufl. 2026, ZPO § 91a Rn. 23). Es wäre unbillig, in diesem Rahmen zu unterstellen, dass der Schutzrechtsinhaber in einem Hauptsacheverfahren unterlegen wäre, wenn die Verletzungsfrage nach der Besichtigung offen ist und aufgrund der Erledigung keine weitere Sachaufklärung oder vertiefte Auslegungsdiskussion mehr erfolgen kann. Insofern ist der Ausgang eines späteren Verletzungsverfahrens bei unklarer Verletzungsfrage offen. Bei einem ungewissen Prozessausgang ist aber im Regelfall eine Kostenaufhebung auszusprechen (BGH, NJW 2005, 2385; BeckOGK/Caspers, 1.3.2026, ZPO § 91a Rn. 76).
Eine solche Kostenaufteilung aufgrund eines ungewissen Ausgangs kommt auch in Betracht, wenn eine der Parteien das Ergebnis des Gutachtens mit gewichtigen Argumenten angreift, eine abschließende Beurteilung aber die Grenzen einer summarischen Prüfung überschreiten würde. Das Gericht ist nicht gezwungen, Auslegungsfragen in einer Entscheidung nach § 91a ZPO zu klären. Es ist anerkannt, dass im Rahmen des § 91a ZPO schwierige Rechtsfragen vom Gericht nicht abschließend beantwortet werden müssen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1219; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 53). Entsprechendes gilt für die Auslegung eines Schutzrechts, bei der es sich ebenfalls um eine Rechtsfrage handelt (BGH, GRUR 2006, 131 - Zerfallszeitmessgerät), für deren Beantwortung aber ggf. tatsächliche Feststellungen zu den Kenntnissen der Durchschnittsfachperson getroffen werden müssen.
Dabei steht es dem Gericht im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens frei, eine Frage der Verletzung vertieft zu erörtern, wenn diese von der Kammer ohnehin - etwa im Zusammenhang mit der Herausgabe des Gutachtens - geklärt werden muss oder so ein Streit der Parteien befriedet werden kann (vgl. BeckOGK/Caspers, 1.3.2026, ZPO § 91a Rn. 76). Dies setzt aber freilich voraus, dass die Parteien die Verletzungsfrage schriftsätzlich vertieft erörtern. Andererseits erscheint eine Festlegung des Gerichts, ob eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, im Rahmen einer Entscheidung nach § 91a ZPO dann nicht angezeigt, wenn die Parteien selbst diese Frage nicht hinreichend diskutieren.
b)
Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO über eine überstimmend für erledigt erklärte einstweilige (Duldungs-) Verfügung im Rahmen eines Besichtigungsverfahrens kann unter Umständen der Rechtsbestand des Antragsschutzrechts zu berücksichtigen sein. Insoweit sind im Einzelfall - entsprechend zu der oben geschilderten Situation bei der Verletzungsfrage - auch Konstellationen möglich, in denen der Erlass der Verfügung nach der Besichtigung weiter gerechtfertigt erscheint, es wegen des fehlenden oder zweifelhaften Rechtsbestands des Antragsschutzrechts aber unbillig wäre, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Handelt es sich bei dem Antragsschutzrecht um ein Patent, so scheidet der Erlass einer Besichtigungsverfügung nur dann aus, wenn seine technische Lehre eindeutig neuheitsschädlich getroffen ist oder sonstige Widerrufs-/Nichtigkeitsgründe eindeutig zu Tage liegen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. B Rn. 21). Wird das Antragspatent aber vor der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO erstinstanzlich widerrufen bzw. vernichtet oder ergeht ein negativer Hinweis im Rechtsbestandsverfahren, macht dies jenes Patent zwar nicht zwingend für eine Besichtigungsverfügung untauglich; die Rechtsbestandsentscheidung ist aber bei der Kostenentscheidung zulasten des Antragsstellers zu berücksichtigen. Ohne eine solche Entscheidung oder einen (ausreichend begründeten) negativen Hinweis ist aber aufgrund der behördlichen Erteilung und der nur summarischen Prüfung von dem Rechtsbestand eines Antragspatents auszugehen, so dass bei bestätigter Verletzung dem Antragsgegner die Kosten nach § 91a ZPO aufzuerlegen sind.
Geht der Antragssteller allerdings - wie hier - aus einem Gebrauchsmuster auf Besichtigung vor, gelten abweichende Maßstäbe. Für den Erlass der Besichtigungsverfügung wird es regelmäßig nur erforderlich sein, dass der Antragsteller zur Schutzfähigkeit des Antragsgebrauchsmusters vorträgt, wobei er zum Nachweis beispielsweise Bescheide aus parallelen Erteilungsverfahren, Urteile und Entscheidungen in Löschungs- aber auch in Verletzungsverfahren betreffend das Gebrauchsmuster oder aber amtliche oder patentanwaltliche Rechercheberichte verwenden kann (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. B Rn. 22). Bringt der Antragsgegner nach der Besichtigung aber gewichtige Gründe gegen die Schutzfähigkeit vor, sind diese Einwände bei der Entscheidung über die Kosten zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere zu fragen, ob der Antragsgegner die vorgebrachten Nachweise der Schutzfähigkeit prima facie erschüttern oder gar widerlegen kann, etwa durch neue erfolgsversprechende Entgegenhaltungen oder abweichende amtliche oder gerichtliche Entscheidungen zu dem Antragsgebrauchsmuster.
Allerdings ist bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO keine vertiefte Bewertung der Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters, sondern nur eine summarische Prüfung vorzunehmen. Bei unklarer Schutzfähigkeit sind im Zweifel die Kosten aufzuteilen. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Prüfungstiefe hinsichtlich des Rechtsbestands entsprechend.
2.
Bei Anwendung dieser Maßgaben ergibt sich nach billigem Ermessen, dass die Kosten des Verfügungsverfahrens hier gegeneinander aufzuheben sind (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO). Dies folgt daraus, dass zwei von drei angegriffenen Ausführungsformen vom Sachverständigen als verletzend angesehen werden, wobei die hieraus folgende Kostenquote aufgrund der nicht vollständig zu klärenden Frage der Schutzfähigkeit zu einer Kostenaufteilung hin anzupassen war.
a)
Bei Betrachtung ausschließlich der Frage der Verletzung wären der Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegnerin 2/3 der Kosten aufzuerlegen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Elektromotoren A von der Lehre der Schutzansprüche 1 und 7 des Antragsgebrauchsmusters Gebrauch machen, während eine Verwirklichung dieser Ansprüche hinsichtlich des Elektromotors Motor A nicht vorliegt. Von diesem Ergebnis geht die Kammer für die Kostenverteilung aus. Insbesondere war die Kammer nicht gehalten, die Frage der Verletzung bzw. die Richtigkeit der Gutachtenergebnisse selbstständig zu prüfen, da die Kostenentscheidung auf der Grundlage einer nur summarischen Prüfung erfolgt und beide Parteien das Gutachten nicht näher erörtert haben. Hierzu hatte die Antragstellerin auch nach der Freigabe des Gutachtens Gelegenheit, hat diese aber nicht wahrgenommen. Die Antragsgegnerin wiederum hat in ihrem Schriftsatz vom 02.05.2026 nur „vorsorglich“ darauf hingewiesen, „dass die auf Seiten 11 f. des Gutachtens wiedergegebenen Passagen zur Beschreibung des Verfügungsgebrauchsmusters aus Sicht der Antragsgegnerin nicht vollständig dem Wortlaut und der Systematik der veröffentlichten Gebrauchsmusterschrift entsprechen“ und sich weiteren Vortrag vorbehalten - der aber nicht erfolgt ist. Auch dieser Hinweis ermöglicht der Kammer keine umfassende Prüfung des Gutachtens, da die geäußerten Bedenken gänzlich pauschal und einer Überprüfung nicht zugänglich sind.
b)
Aufgrund der Einwände gegen die Schutzfähigkeit des Antragsgebrauchsmusters ist die Kostenquote (ausgehend von der Frage der Verletzung) zugunsten der Antragsgegnerin zu verschieben und sind die Kosten im Ergebnis gegeneinander aufzuheben.
Zwar liegen die Voraussetzungen für den Erlass der Besichtigungsanordnung hinsichtlich der Schutzfähigkeit weiter vor. Bei der hier gegenständlichen Kostenentscheidung ist aber - wie oben dargestellt - danach zu fragen, ob nicht nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Schutzfähigkeit besteht, sondern ob das Antragsgebrauchsmuster nach summarischer Prüfung tatsächlich schutzfähig ist. Dies erscheint zwar aufgrund des Vortrags der Antragstellerin bei summarischer Betrachtung überwiegend wahrscheinlich. Da aber eine endgültige Prüfung der Schutzfähigkeit nicht angezeigt ist und aufgrund der vorgebrachten Gründe bei summarischer Prüfung nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann, dass der Löschungsantrag der Antragsgegnerin Erfolg hat, entspricht eine Erhöhung der Kostenlast der Antragstellerin billigem Ermessen.
Die Antragsstellerin hat die Schutzfähigkeit in ihrem Antrag anhand des internationalen Rechercheberichts vom 16.01.2024 zur Stammanmeldung des Antragsgebrauchsmusters begründet, wobei sie konkret auf die dort hinsichtlich der Erfindungshöhe geäußerten Bedenken eingegangen ist und als Beleg zudem auf den Prüfbericht vom 01.10.2025 aus einem parallelen US-Erteilungsverfahren verwiesen hat. Damit hat sie für den Erlass der einstweiligen Verfügung ausreichend zur Schutzfähigkeit vorgetragen.
Die Antragsgegnerin hat nach der Besichtigung einen Löschungsantrag gegen das Antragsgebrauchsmuster eingereicht und im hiesigen Verfahren zur fehlenden Schutzfähigkeit gegenüber verschiedenen Entgegenhaltungen konkret vorgetragen. Hierauf ist die Antragstellerin nicht inhaltlich eingegangen, sondern hat nur darauf verwiesen, dass sie zehn der zwölf von der Antragsgegnerin vorgelegten Entgegenhaltungen im US-Erteilungsverfahren eingereicht hat, das US-Patentamt aber gleichwohl am 31.03.2026 einen dritten Erteilungsbeschluss erlassen hat. Hierauf ist wiederum die Antragsgegnerin nicht mehr eingegangen.
Auf Grundlage dieses Vortrags ist der Kammer eine nähere Prüfung der Schutzfähigkeit nicht ohne weiteres möglich, wobei eine solche im jetzigen Verfahrensstadium auch nicht angebracht wäre. Bei summarischer Prüfung spricht aufgrund des Bescheids im US-Verfahren mehr für die Schutzfähigkeit des Antragsgebrauchsmusters, aufgrund der verbleibenden Zweifel muss aber die Antragstellerin auch unter dem Gesichtspunkt der Schutzfähigkeit einen Anteil der Kosten tragen.
c)
Im vorliegenden Fall sind keine weiteren Aspekte ersichtlich, die für eine andere als die tenorierte Kostenentscheidung sprechen würden.
Die einstweilige Verfügung ist rechtmäßig erlassen worden, da deren Voraussetzungen im Erlasszeitpunkt gegeben waren. Hinsichtlich Schutzfähigkeit und Verletzung (bzw. Verletzungswahrscheinlichkeit) kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die angeordneten Maßnahmen seien unverhältnismäßig gewesen, greift dies nicht durch. Es bedarf keiner Erörterung, inwieweit es die Kostenentscheidung beeinflussen kann, wenn zwar die Anordnung als solche rechtmäßig war, sich aber die einzelnen angeordneten Maßnahmen als nicht mehr verhältnismäßig erweisen, da die Verhältnismäßigkeit hier gewahrt ist. Soweit die Antragsgegnerin meint, die angeordneten Maßnahmen gingen deutlich über das hinaus, was zur Sicherung etwaiger Beweise erforderlich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Behauptung der Antragsgegnerin, eine rein visuelle Untersuchung der Produkte hätte zur Feststellung der Schutzrechtsverletzung ausgereicht, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr trägt auch die Antragsgegnerin selbst vor, dass „ohne konkrete Kenntnis der inneren Struktur der angegriffenen Ausführungsformen“ nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verletzung aufgezeigt werden könne (S. 42 Rn. 135 des Schriftsatzes vom 09.04.2026). Insofern bedurfte es der Wegnahme und Untersuchung der Elektromotoren zur Prüfung der Gebrauchsmusterverletzung. Die Antragsgegnerin trägt auch nicht konkret vor, dass und wie die Mitnahme der angegriffenen Ausführungsformen sie schwerwiegend oder gar unverhältnismäßig belastet habe.
Auch die in Ziffer III.8. angeordnete Aushändigung von Kopien von Konstruktionsskizzen oder Spezifikationsunterlagen zu den Elektromotoren erweist sich als verhältnismäßig, da durch die Gestaltung des Düsseldorfer Verfahrens geheimhaltungsbedürftige Informationen der Antragsgegnerin geschützt werden. Es spricht ferner nicht gegen die Unverhältnismäßigkeit dieser Anordnung, dass die Gestaltung auch unmittelbar an den angegriffenen Ausführungsformen festgestellt werden kann, da vor der Besichtigung nicht abzuschätzen ist, wie die für die Verletzungsprüfung maßgeblichen Informationen letztlich herausgefunden werden können. Im Übrigen waren solche Unterlagen auf dem Messestand nicht vorhanden, so dass die Ziffer III.8. letztlich nicht relevant wurde.
Schließlich war die Anordnung der Besichtigung im Zeitpunkt des Erlasses erforderlich, um die Gebrauchsmusterverletzung festzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass die angegriffenen Ausführungsformen nunmehr auf dem Markt frei erhältlich sind, da nicht ersichtlich ist, dass dies im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung bereits der Fall war oder mit einem Markteintritt in absehbarer Zeit zu rechnen war.
Düsseldorf, 03.09.2026
4b. Zivilkammer
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