OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 16a. Zivilsenat Beschluss

Streit um Kaufpreis und Rückgabe eines Fahrzeugs KI-Titel

Kaufvertrag · Konformitätsabweichung · Berufung zurückgewiesen · Vorläufige Vollstreckbarkeit · Streitwertfestsetzung

Miet- und Kaufrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.12.2019, Aktenzeichen 16 O 297/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet..

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 65.000,00 € festgesetzt

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.12.2019 Bezug genommen.

2

Im Berufungsverfahren beantragt die Klagepartei:

3

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.12.2019 - 16 O 297/19 - wird abgeändert.

4

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 57.527,33 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW California Beach (Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ...).

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3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus EUR 57.527,33 vom 09.04.2016 bis Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 2) im Annahmeverzug befindet.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

II.

9

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.12.2019, Aktenzeichen 16 O 297/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

11

Die Gegenerklärung der Klagepartei gibt nur zu folgenden ergänzenden bzw. wiederholenden Ausführungen Anlass:

12

Für den klägerischen Vortrag zur Konformitätsabweichung fehlen tatsächliche Anhaltspunkte (1.), weshalb dieser nicht zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich des Thermofensters bleibt es dabei, dass hierauf der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht gestützt werden kann (2.).

1.

13

Für ihre Behauptung, die – vom KBA als Konformitätsabweichung gerügte – Änderung des Datenstandes der Steuerungssoftware könne nur willentlich geschehen sein, weshalb feststehe, dass die Beklagte bewusst das streitgegenständliche Fahrzeug auf den Markt gebracht habe, obgleich dieses nicht den Parametern der zugrundeliegenden Typengenehmigung entsprochen habe, hat die Klagepartei keine tatsächlichen Anhaltspunkte benannt, obgleich die Beklagte insoweit vorgetragen hat, Konformitätsabweichungen von dem Genehmigungsstand könnten im Produktionsprozess von Großserienprodukten auftreten und begründeten daher als solche nicht den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung.

14

Gleiches gilt für die pauschale klägerische Behauptung, bei der Änderung des Datenstandes der Steuerungssoftware habe es sich um eine strategische Entscheidung gehandelt, die nur mit Billigung und Kenntnis des Vorstandes der Beklagten erfolgt sein könne.

2.

15

Weiterhin bleibt der Senat bei seiner Bewertung, dass offenbleiben kann, ob es sich bei der temperaturabhängigen Abgasrückführung um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handelt, da die Klagepartei eine diesbezügliche Täuschung des KBA nicht substantiiert behauptet hat.

16

Im Zusammenhang mit dem so genannten Thermofenster geht der BGH darüber hinaus davon aus, dass die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraussetzt, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, wofür die Klagepartei darlegungsbelastet ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 13 f., juris). Einen – auf tatsächlichen Anhaltspunkten basierenden – diesbezüglichen Vortrag hat die Klagepartei nicht geleistet.

3.

17

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen auch im Übrigen vor. Der Senat hält daran fest, dass die Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt. Die grundsätzlichen Haftungsfragen sind höchstrichterlich geklärt (so auch BGH, Hinweisbeschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 223/20 –), während die Bewertung des klägerischen Vortrags im Einzelfall weder grundsätzliche Bedeutung haben kann noch sich aus unterschiedlichen Bewertungen verschiedener Oberlandesgerichte Vereinheitlichungsbedarf ergibt, weil es nicht um die Klärung von Rechtsfragen geht, sondern allenfalls um Subsumtionsdiskrepanzen.

III.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

19

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

20

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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