OVG NRW 10. Senat Urteil LS

Eine Immissionsprognose zu einem emittierenden Bestandsbetrieb ist zur Bestimmtheit der Baugenehmigung für …

Verwaltungsrecht Abgeändert

Leitsatz

Eine Immissionsprognose zu einem emittierenden Bestandsbetrieb ist zur Bestimmtheit der Baugenehmigung für eine heranrückende Wohnnutzung nicht erforderlich.

Eine heranrückende Wohnbebauung bzw. eine sonstige heranrückende immissionsempfindliche Nutzung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage unzumutbar verschlechtert.

In die Prüfung, ob dem Bestandsbetrieb eine unzumutbare Verschlechterung der rechtlichen Rahmenbedingungen droht, ist einzubeziehen, ob noch andere Mittel der Konfliktlösung denkbar sind.

Hat der Bauherr einer an einen emittierenden Bestandsbetrieb heranrückenden Wohnbebauung seine Obliegenheit zur Minderung der Immissionen erfüllt, kann ihm das Baurecht nicht allein deshalb vorenthalten werden, weil der Betreiber der Anlage die ihm nach § 22 Abs. 1 BImSchG obliegenden Pflichten tatsächlich nicht erfüllt.

Die Freischankfläche einer Gaststätte mit Biergarten, deren Lärmemissionen auf Wohnnutzung in einem Misch- oder Kerngebiet einwirken, fällt in den Anwendungsbereich der TA Lärm.

Ungesunde Wohnverhältnisse sind angesichts der in Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm geregelten Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete, die gemäß § 6a Abs. 1 BauNVO vorrangig (auch) dem Wohnen dienen, allenfalls bei Beurteilungspegeln von über 63 dB(A) tagsüber anzunehmen.

Ein Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers aus § 9 Abs. 2 DSchG NRW i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung besteht nur dann, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und das ermöglichte Vorhaben nach seiner Art und Ausführung objektiv geeignet ist, den Denkmalwert erheblich zu beeinträchtigen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außerge­richtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweiligen Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung W., Flur 26, Flur­stück 79 (postalische Bezeichnung: P.-straße 2 in L.), das mit dem Empfangsgebäude „A.“ bebaut ist. Das Gebäude ist mit Eintragungsanordnung vom 7. April 1987 als Baudenkmal unter Schutz gestellt. Im Gebäude ist eine Gaststätte mit Brauereibetrieb ansässig. Zur Gaststätte ge­hört ein Biergarten, der bis an die West- und Südgrenze des klägerischen Grund­stücks heranreicht. Im Obergeschoss des Gebäudes befinden sich zusätzlich Tagungs- und Gesellschaftsräume. Für den Gastronomiebetrieb erteilte die Be­klagte am 12. November 1991 eine Baugenehmigung. Mit nachträglicher Bauge­nehmigung vom 23. Januar 2017 erfolgte die Wiederinbetriebnahme des zwi­schenzeitlich unterbrochenen Brauereibetriebes.

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Die Beigeladene ist Eigentümerin des westlich angrenzenden Grundstücks Ge­markung W., Flur 26, Flurstücke 161,162, 163, 164 und 165 (zuvor Flur­stücke 82 und 118; postalische Bezeichnung: P.-straße 2a, 2b in L.; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Nördlich der Grundstücke des Klä­gers und der Beigeladenen verläuft die Straße V.-straße, südlich die Straße Z.-straße. Im Osten grenzt das Grundstück des Klägers an den P.-straße.

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Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5178/044 („Ehemaliger Güterbahnhof N.“) vom 31. Juli 2010 (im Folgenden: Bebauungsplan). Dieser setzt für beide Grundstücke ein Kerngebiet (Teilbereich MK 1) fest. Für das MK 1 ist eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine zulässige Anzahl von zwei Vollgeschossen festgesetzt. Für das Bestandsgebäu­de auf dem Grundstück des Klägers setzt der Bebauungsplan Baulinien, für das Vorhabengrundstück an der nördlichen und westlichen Seite Baulinien mit einer maximalen Wandhöhe von 42,9 m ü. NN sowie zurückversetzte Baugrenzen mit einer maximalen Wandhöhe von 46,9 m bzw. 49,9 m ü. NN fest. Für den süd­lichen und östlichen Bereich des Vorhabengrundstücks sind Baugrenzen festge­setzt. Nach den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind im MK 1 unter anderem Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal und für Betriebsinhaber bzw. -leiter (Ziffer 1.1) sowie sonstige Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses (Ziffer 1.2.1) allgemein zulässig. Ferner sieht Ziffer 10.1 der textlichen Festsetzungen vor, dass im MK 1 Aufenthaltsräume von Wohnungen unzulässig sind, deren Fenster sich ausschließlich zur V.-straße orientieren. Ausnahmen hiervon können nach Ziffer 10.5 zugelassen werden.

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Die Bebauung südlich des B.-straße liegt im Geltungsbereich des Bebauungs­planes Nr. 5177/037 vom 10. August 1968. Dieser setzt für den dem Kläger­grundstück gegenüberliegenden Bereich ein Kerngebiet und für den dem Vor­habengrundstück gegenüberliegenden Bereich ein Mischgebiet fest. Die dort vor­handene Bebauung ist überwiegend durch Wohnnutzung geprägt.

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Die Beigeladene beantragte unter dem 30. September 2021 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit Bürofläche im Erdge­schoss sowie zunächst 15 Wohneinheiten in den Obergeschossen. Zugleich be­antragte sie mehrere Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans.

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Mit Bescheid vom 26. Oktober 2022 erteilte die Beklagte der Beigeladenen - nach zwischenzeitlicher Änderung des Antrags in Bezug auf die Anzahl der Wohnein­heiten - die Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit Bürofläche im Erdgeschoss, 14 Wohneinheiten in den Obergeschossen und Tiefgarage (im Folgenden: Vorhaben). Darüber hinaus erteilte die Beklagte Befreiungen von der Grundflächenzahl, von der Zweigeschossigkeit, von den Baulinien und Baugren­zen, von den festgesetzten Wandhöhen, von der Lage der Tiefgaragenzufahrt und hinsichtlich der Tiefgaragenlüftung sowie eine Ausnahme von der Regelung in Ziffer 10.1 der textlichen Planfestsetzungen.

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Der Kläger, dem der Bescheid nicht zugestellt wurde, hat gegen die Baugeneh­migung am 22. Dezember 2022 Klage erhoben und am 10. März 2023 einen An­trag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

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Die Beigeladene hat während des gerichtlichen Verfahrens schalltechnische Be­rechnungen des Gutachterbüros J. vom 30. März 2023 nachgereicht.

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Dem Betreiber des Gastronomiebetriebs auf dem Klägergrundstück wurde nach einem Pächterwechsel im Jahr 2023 am 15. August 2023 durch die Beklagte eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt.

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Zur Begründung der Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Anlagen und zur überbaubaren Grundstücksfläche seien drittschützend. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen lägen nicht vor. Unabhängig hiervon seien die Befreiungen auch deshalb rechtswidrig, weil die Bezirksvertretung 4 der Beklag­ten eine ihr obliegende Ermessensentscheidung aufgrund fehlerhafter Vorlagen getroffen habe. Durch die Errichtung des Vorhabens außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche werde der Biergarten auf seinem Grundstück massiv ver-schattet. Darüber hinaus vermittele die Denkmaleigenschaft des Bahnhofgebäu­des über den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz Drittschutz. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es rücke unmittelbar an den Biergarten heran. Ob die Richtwerte der TA Lärm eingehalten würden, sei nicht geprüft worden. Ohne Berücksichtigung seiner immissionsschutzrechtlichen Belange sei die Baugenehmigung unbestimmt.

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Der Kläger hat beantragt,

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die der Beigeladenen am 26. Oktober 2022 erteil­te Baugenehmigung (Az.: N01) aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beigeladene hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat geltend gemacht: Die Festsetzungen, von denen Befreiungen erteilt wor­den seien, seien nicht drittschützend. Im Übrigen seien die Grundzüge der Pla­nung nicht verletzt. Der Gebietsgewährleistungsanspruch sei gewahrt. Das Vor­haben sei keinen unzumutbaren Lärmimmissionen durch den Betrieb auf dem Klägergrundstück ausgesetzt. Eine von Immissionsrichtwerten unabhängige Ein­zelfallbetrachtung sei nicht angezeigt, weil die Wohnnutzung weniger schutzbe­dürftig sei als in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet. Der Betrieb auf dem Klägergrundstück sei bereits durch die im Umfeld vorhandene Wohnbebauung stark limitiert.

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Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 - 4 L 640/23 - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 - hat der Senat die Entscheidung geändert und den vorläufi­gen Rechtsschutzantrag abgelehnt.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung sei in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt. Sie nehme das Heranrücken der genehmigten Wohnbebau­ung an den Freischankbereich der Gaststätte auf dem Klägergrundstück nicht in den Blick. Eine diesbezügliche Lärmimmissionsprüfung habe im Baugenehmi­gungsverfahren nicht stattgefunden. Aufgrund der Unbestimmtheit der Bauge­nehmigung sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots konkret zu befürch­ten. Die Prüfung des Rücksichtnahmegebots habe anhand einer Würdigung des Einzelfalls zu erfolgen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm fänden im Fall ei­ner gemischten Gaststätte keine unmittelbare Anwendung, soweit es um den Au­ßenbetrieb gehe. Das gelte nicht nur für den Ruhebereich von Wohngrund­stücken in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet, sondern auch in einem sonstigen Baugebiet, in dem Wohnen zulässig sein könne. Ziehe man die TA Lärm im Rahmen der Einzelfallbetrachtung als Orientierungshilfe heran, sei die Einhaltung der dort geregelten Richtwerte nicht nachgewiesen. Die nachgereichte Berechnung des Gutachterbüros J. scheide als tragfähige Immissionsprog­nose aus. Sie lasse unberücksichtigt, dass auch Geräuschemissionen des In­nenbereichs der Gaststätte hinzuzurechnen seien. Hinzu komme, dass die zu­grunde gelegte Anzahl von 238 Gästen im Biergarten nicht der genehmigten Gästezahl entspreche. Die nachträgliche Baugenehmigung vom 23. Januar 2017 schließe eine Nutzung durch bis zu 300 Gäste ein. Doch selbst wenn der maß­gebliche Immissionsrichtwert eingehalten oder knapp unterschritten würde, sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu befürchten. Dies folge aus der Eigenart des Außengastronomielärms im absoluten Nahbereich zur Wohnnut­zung sowie zusätzlich daraus, dass die Beigeladene zumutbare Maßnahmen ar­chitektonischer Selbsthilfe nicht ergriffen habe. Die Immissionen seien der Beige­ladenen auch nicht deshalb zumutbar, weil ihr Grundstück in einem Kerngebiet liege. Auch dort könne ein Ruhebedürfnis der Wohnnutzung bestehen. Schließ­lich sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht deshalb ausgeschlos­sen, weil das genehmigte Wohnbauvorhaben nicht ursächlich für künftige Lärm­schutzauflagen zu Lasten des Klägers wäre. Eine Verschlechterung der immis­sionsbezogenen Rahmenbedingungen für den Kläger sei weder mit Blick auf die bestehende Bebauung am Z.-straße noch deshalb ausgeschlossen, weil für das hinzutretende Vorhaben und den Gaststättenbetrieb dieselben Immissionsricht­werte gälten. Zu Immissionskonflikten durch heranrückende Wohnnutzung könne es nicht nur gebietsübergreifend kommen, sondern auch innerhalb der verschie­denen Baugebiete der Baunutzungsverordnung.

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Die Beigeladene und die Beklagte haben am 5. September 2024 und am 20. September 2024 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

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Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die Bau­genehmigung sei nicht unbestimmt. Der vom Verwaltungsgericht vermissten lärmtechnischen Untersuchung habe es nicht bedurft, da eine Baugenehmigung keine Immissionswerte für Immissionen enthalten müsse, die nicht vom Vorhaben selbst, sondern von der Nachbarbebauung ausgingen. Der umliegende Lärm sei im Genehmigungsverfahren intensiv in den Blick genommen worden. Die Lage der Schlafzimmer in Richtung des Biergartens sei unter Berücksichtigung der Umgebungsemissionen, insbesondere von der V.-straße und dem P.-straße, bewusst so gewählt worden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Eine von den Richtwerten der TA Lärm abweichende Einzelfallbetrach­tung sei aufgrund der Lage im Kerngebiet nicht angezeigt. Im Übrigen komme es durch das Vorhaben gerade nicht zu einer Verschlechterung der Ausgangssitua­tion für den Betrieb auf dem Klägergrundstück. Die Bestandsbebauung am Z.-straße sei mindestens gleichermaßen einschränkend wie das Vorhaben; der Unterschied in der Lautstärke von 1,3 dB(A) sei für das menschliche Ohr nicht hörbar. Die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche beträfen keine drittschützen­den Festsetzungen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen vor. Jedenfalls könne die Erteilung der Befreiungen auf § 31 Abs. 3 BauGB gestützt werden. In Bezug auf den Denkmalschutz liege keine für einen Drittschutz notwendige Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Baudenkmals vor.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2024 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Beigeladene wiederholt und vertieft zur Begründung ihrer Berufung ihr erstin­stanzliches Vorbringen und trägt insbesondere vor: Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt. Eine Regelung des Lärmkonflikts im Rahmen der Genehmi­gung des hinzutretenden Wohnbauvorhabens sei nicht erforderlich. Die Bauge­nehmigung verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Einer Abwägung der Zumutbarkeit im Einzelfall bedürfe es wegen der Lage im Kerngebiet nicht. Die schalltechnische Bewertung des Gutachterbüros J. sei nicht zu bean­standen. Mit der Baugenehmigung vom 23. Januar 2017 sei kein Biergartenbe­trieb mit 300 Gästen genehmigt worden. Der Lärm aus dem Innenbereich der Gaststätte sei wegen der Regelungen in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 15. August 2023 nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn eine Einzelfallbewertung anzustellen sein sollte, sei dabei zu berücksichtigen, dass wegen der Besonder­heiten der Freiluftgastronomie sogar bei Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm die Zumutbarkeit gegeben sein könne. Es fehle ein nachvollziehbarer Grund, warum die vorhandene Wohnbebauung am Z.-straße den gastronomi­schen Betrieb nicht einschränken solle, wohl aber ihr Vorhaben. In Bezug auf andere Lärmquellen sei darauf hinzuweisen, dass der Gastronomiebetrieb über keine genehmigte Anlieferzone verfüge.

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Die Beigeladene beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2024 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufungen zurückzuweisen.

30

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Wenn es bereits zur Unbestimmt­heit einer Baugenehmigung führen könne, dass gebotene Lärmschutzmaßnah­men nicht oder nicht hinreichend konkret festgelegt seien, müsse dies erst recht gelten, wenn eine naheliegende Prüfung möglicherweise gebotener Lärm­schutz-maßnahmen vollkommen unterbleibe. In den Verwaltungsvorgängen fän­den sich keine Anhaltspunkte dafür, dass man die Lage der Schlafzimmer im Vorhaben unter Berücksichtigung und trotz des Biergartens bewusst gewählt hät­te. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Auf Frei­luftgast-stätten finde die TA Lärm auch in Kerngebieten keine direkte Anwendung. Zur Unzumutbarkeit des Bauvorhabens führe auch, dass die Wand des Vorha­bens zur Folge haben werde, dass Geräusche aus dem Biergarten reflektiert würden und ein Resonanzkörper geschaffen würde, der zu einer Zunahme der Schall-immissionen bei der südlich gelegenen Wohnbebauung führe. Neben dem Lärmkonflikt seien Geruchsbelästigungen zu befürchten, welche zu nachträg­lichen Anordnungen und Beschränkungen für den Betrieb führen könnten. Die Nebenbestimmung in der Baugenehmigung für den Gastronomiebetrieb vom 12. November 1991 betreffend die Höhe der Abluftabführung werde infolge der Höhe des Vorhabens nicht mehr eingehalten, sodass mit nachträglichen Anord-nungen zu rechnen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 10 B 645/23 sowie der beigezogenen Verwal­tungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Un­recht stattgegeben.

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A. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet. Die Jahresfrist nach den §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO lief mangels amtlicher Bekanntgabe der Bau­genehmigung an den Kläger so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeit­punkt amtlich bekannt gegeben, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 -, juris Rn. 9.

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Vorliegend kann die nähere Bestimmung dieses Fristbeginns dahinstehen, weil die Klage jedenfalls innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung erhoben wurde.

37

B. Die Klage ist aber unbegründet.

38

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in sei­nen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

39

I. Die Baugenehmigung ist nicht unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt.

40

Eine Baugenehmigung ist inhaltlich bestimmt, wenn sie Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die Band­breite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung folgenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können.

41

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 10 B 944/20 -, juris Rn. 11, m. w. N.

42

Hiervon ausgehend ist der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Errich­tung eines Gebäudes mit Bürofläche im Erdgeschoss und 14 Wohneinheiten in den Obergeschossen hinreichend vollständig, klar und unzweideutig zu entneh­men, welche Regelungen sie trifft. Es ist auch für den Kläger als Nachbarn zwei­felsfrei erkennbar, welche Nutzungen des Grundstücks der Beigeladenen sie er­möglicht.

43

Dem steht nicht entgegen, dass keine Immissionsprognose zum Ge­genstand der Baugenehmigung gemacht wurde. Immissionen gehen hier allein von der benachbarten Gaststätte aus. Eine Immissionsprognose zu einem emit­tierenden Bestandsbetrieb ist zur Bestimmtheit der Baugenehmigung für eine heranrückende Wohn- und Büronutzung nicht erforderlich. Ob ein Nachbar im Hinblick auf die von seinem Betrieb ausgehenden Immissionen eine hinzutreten­de Nutzung hinzunehmen hat, ist keine Frage der Bestimmtheit der diesbezüg­lichen Baugenehmigung, sondern des Rücksichtnahmegebots.

44

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2024 - 10 A 3028/21 -, juris Rn. 13, und vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 7.

45

II. Das Vorhaben der Beigeladenen führt nicht zu einer Verletzung des Ge­biets-erhaltungsanspruchs des Klägers.

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1. Der Bebauungsplan setzt für das klägerische wie für das Vorhabengrundstück ein Kerngebiet fest, in dem das Vorhaben zulässig ist.

47

Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbar­schützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Bau­gebiet. Dieser als Gebietserhaltungsanspruch bezeichnete bauplanungsrecht­liche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austausch­verhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung wer­den die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungs-möglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Plan-betroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer kon­kreten Beeinträchtigung verhindern können.

48

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 - 4 C 6.20 -, juris Rn. 8, und Beschluss vom 28. Sep­tember 2022 - 4 BN 6.22 -, juris Rn. 19.

49

Gemessen daran verletzt das Vorhaben den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers nicht.

50

Das Vorhaben mit Büroflächen im Erdgeschoss sowie Wohneinheiten in den Obergeschossen ist in dem Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 7 BauNVO i. V. m. Ziffer 1.2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans allgemein zulässig.

51

Auch der Gebietscharakter des Kerngebiets ist gewahrt.

52

Nach § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwal­tung und der Kultur. Daraus ergibt sich, dass die genannten Nutzungen im Kern­gebiet ein Übergewicht gegenüber anderweitigen Nutzungen haben müssen.

53

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2025 - 7 D 138/20.NE -, juris Rn. 28.

54

Ausgehend hiervon führt die Genehmigung des Vorhabens nicht zum Verlust des Kerngebietscharakters. Das gilt sogar bei separater Betrachtung des Teilbereichs MK 1, welcher lediglich das Grundstück des Klägers und das Vorhabengrund­stück umfasst. Das Grundstück des Klägers wird vollständig entsprechend der allgemeinen Zweckbestimmung des Kerngebiets genutzt,

55

vgl. zur Einordnung von Gewerbebetrieben und Schank- und Speisewirtschaften als kerngebiets­typische Nutzungen: OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013 - 10 D 41/11.NE -, juris Rn. 26,

56

für das Vorhabengrundstück wurde mit der hier streitgegenständlichen Bauge­nehmigung eine Mischung aus kerngebietstypischer Büronutzung und Wohnnut­zung genehmigt. Eine Gleichwertigkeit oder gar ein Überwiegen der Wohnnut­zung innerhalb des Teilbereichs kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt wer­den.

57

Bezieht man darüber hinaus die weiteren Teilbereiche MK 2.1 bis MK 5 in die Betrachtung ein, tritt das Überwiegen der kernbereichstypischen Nutzung sogar noch deutlicher zutage. In den nach ihrer Fläche größten Teilbereichen MK 4 und MK 5 sind sonstige Wohnungen gar nicht (MK 4) bzw. nur ausnahmsweise (MK 5) zulässig. Dementsprechend befinden sich dort Beherbergungsbetriebe und Bürogebäude für Banken, wie sich ohne Weiteres aus dem allgemein zugäng­lichen Bild- und Kartenmaterial (TIM-online, Google Maps, Google StreetView) ersehen lässt.

58

2. Nichts anderes ergibt sich, wenn man annähme, der Bebauungsplan sei un­wirksam.

59

Der Gebietserhaltungsanspruch findet nicht nur in einem förmlich festgesetzten Baugebiet Anwendung, sondern auch in einem Gebiet, dessen Charakter maß­geblich durch die tatsächliche Bebauung geprägt ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht.

60

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 B 32.11 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 - 7 A 409/14 -, juris Rn. 31 ff.

61

Die Bebauung innerhalb der näheren Umgebung der Gaststätte auf dem Grund­stück des Klägers entspricht in ihrer Eigenart keinem faktischen Baugebiet, aus dem der Kläger einen Gebietserhaltungsanspruch herleiten könnte, der dem Vor­haben entgegenstünde.

62

a. Ein faktisches urbanes Gebiet scheidet schon von Gesetzes wegen gemäß § 245c Abs. 3 BauGB, nach dem § 34 Abs. 2 BauGB auf Baugebiete nach § 6a BauNVO keine Anwendung findet, aus.

63

b. Ein faktisches allgemeines Wohngebiet - in das sich das Vorhaben wegen der Büronutzung im Erdgeschoss möglicherweise nicht einfügen würde - kommt nicht in Betracht, weil schon die Schank- und Speisewirtschaft auf dem Klägergrund­stück selbst angesichts ihrer Größe und des auf Besucher aus ganz L.-N. und dem sonstigen Stadtgebiet ausgerichteten Betriebskonzepts (vgl. Beiakte Heft 6) keine gebietsversorgende Funktion gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BauNVO hat.

64

Vgl. zum Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 10 A 2111/15 -, juris Rn. 35 ff.

65

Gegen eine Gebietsversorgungsfunktion des Gastronomiebetriebs spricht ferner, dass dort ausweislich der Homepage (https://www.) auch Hochzeiten und Firmenfei­ern durchgeführt werden.

66

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 10 A 2111/15 -, juris Rn. 45.

67

Der Umstand, dass diese Nutzung möglicherweise nicht durch eine Baugeneh­migung gedeckt ist, ist bei der Beurteilung des faktischen Gebietscharakters un­erheblich, da es insoweit auf das tatsächlich Vorhandene ankommt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Nutzung nicht von den zuständigen Behörden geduldet würde bzw. ihre Beseitigung absehbar wäre.

68

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 C 10.18 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 10 A 2625/18 -, juris Rn. 9.

69

Der Gastronomiebetrieb kann auch nicht als „Fremdkörper“ bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung ausgeklammert werden.

70

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 15 f.

71

Er ist schon deswegen kein „Fremdkörper“, weil er aufgrund seiner Größe sowie der mit ihm einhergehenden Immissionen tonangebend wirkt, sodass er den Cha­rakter seiner Umgebung maßgeblich beeinflusst.

72

Vgl. zur Bedeutung von Immissionen bei der Ein­ordnung als „Fremdkörper“: BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 16.

73

c. Ein faktisches Kerngebiet liegt ebenfalls nicht vor. Ein solches ist bei einer nicht unerheblichen, d. h. über Ausnahmen hinausgehenden sonstigen Wohnnut­zung ausgeschlossen. Die über § 7 Abs. 2 Nr. 6, § 7 Abs. 3 BauNVO hinausge­hende Wohnnutzung ist wegen des Planvorbehalts (§ 7 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 BauNVO) bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB nicht berücksichtigungsfä­hig.

74

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2025 - 4 C 2.24 -, juris Rn. 15.

75

Vorliegend ist nach jeder in Betracht kommenden Bestimmung der näheren Um­gebung eine nicht unerhebliche Wohnnutzung vorhanden, die der Annahme ei­nes faktischen Kerngebiets entgegensteht. Die nähere Umgebung endet - auf-grund der nach allgemein zugänglichem Bild- und Kartenmaterial (TIM-online, Google Maps, Google StreetView) eindeutig trennenden Wirkung der je­weiligen Verkehrsanlagen - im Norden bzw. Nordwesten an der V.-straße, im Osten am P.-straße sowie im Südosten an der K.-straße. Bereits die in je­dem Fall zur näheren Umgebung gehörende Bebauung am Z.-straße unmittelbar gegenüber dem Klägergrundstück weist Wohnnutzung in so erheblichem Umfang auf, dass ihr kein Ausnahmecharakter mehr zukommen kann. Jede denkbare Erweiterung der näheren Umgebung - die nördlich des B.-straße maximal bis zur west-lichsten Verzweigung der H.-straße reicht und südlich des B.-straße höchstens die Bebauung bis zur F.-straße umfasst - führt zu keinem anderen Ergebnis, da die dann einzubeziehende Bebauung erst recht weitgehend der Wohnnutzung dient, wie sich dem allgemein zugänglichen Bild- und Kartenmaterial eindeutig entnehmen lässt.

76

d. In einem vor diesem Hintergrund allein in Betracht kommenden faktischen Mischgebiet ist das Vorhaben mit Büro- und Wohnnutzung seiner Art nach ge­mäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO ohne Weiteres zulässig. Der Verlust des Gebietscharakters ist nicht zu befürchten. Das Vorha­ben kann schon deshalb nicht eine (bisherige) „Durchmischung“ des faktischen Mischgebiets entfallen lassen, weil es seinerseits eine gemischte Nutzung, näm­lich Büro- und Wohnnutzung, aufweist.

77

e. Sollte die Eigenart der näheren Umgebung hingegen - etwa aufgrund einer von Anfang an mangelnden „Durchmischung“ oder aufgrund von großflächigem Ein­zelhandel - als (mischgebietsähnliche) Gemengelage zu charakterisieren sein, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch des Klägers von vornherein aus.

78

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 - 7 A 409/14 -, juris Rn. 33.

79

III. Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich dem Kläger gegenüber nicht als rücksichtslos.

80

Das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB) bzw. dem Er­fordernis des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB abgeleitete Gebot der Rücksicht­nahme soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Stö­rungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermie­den werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, son­dern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt.

81

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. März 2026 - 4 C 1.25 -, juris Rn. 22, und vom 15. September 2022 - 4 C 3.21 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 10 B 15/17 -, juris Rn. 10 ff.

82

In welchem Maße die Umgebung schutzwürdig ist und ihrerseits auf einen emit­tierenden Betrieb Rücksicht zu nehmen hat, kann nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewertet werden. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anfor­derungen des Rücksichtnahmegebots. Im Umfang der Vorbelastung sind Immis­sionen - sofern sie die Grenze zur Gesundheitsgefahr nicht überschreiten - zu­mutbar, auch wenn sie sonst in einer vergleichbaren Lage nicht hinzunehmen wären. Unter diesen Voraussetzungen verletzt ein Wohnbauvorhaben, was die von ihm hinzunehmen­den Immissionen in einer „vorbelasteten“ Umgebung angeht, nicht das Rück­sichtnahmegebot, denn die gewerbliche Nutzung braucht dann ihm gegenüber nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohn­nutzung.

83

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2026 - 4 C 1.25 -, juris Rn. 23, und Beschluss vom 26. Juli 2021 - 4 B 32.20 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.

84

Hingegen verletzt eine heranrückende Wohnbebauung bzw. eine sonstige heran­rückende immissionsempfindliche Nutzung gegenüber einem bestehenden emit­tierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die recht­lichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb ar­beiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage unzumutbar verschlechtert.

85

In die Prüfung, ob dem Bestandsbetrieb eine unzumutbare Verschlechterung der rechtlichen Rahmenbedingungen droht, ist einzubeziehen, ob noch andere Mittel der Konfliktlösung denkbar sind. Grundsätzlich obliegt es der später hinzutreten­den Wohnnutzung, den hinzunehmenden Umfang der Vorbelastung übersteigen­de Belastungen durch mögliche und zumutbare Maßnahmen der „architektoni­schen Selbsthilfe" (z. B. lärmabgewandte Anordnung von schutzbedürftigen Räumen) zu vermeiden und so auf die benachbarte emittierende Nutzung Rück­sicht zu nehmen.

86

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2026 - 4 C 1.25 -, juris Rn. 25.

87

Hat der Bauherr seine Obliegenheit zur Minderung der Immissionen erfüllt, kann ihm das Baurecht nicht allein deshalb vorenthalten werden, weil der Betreiber der Anlage die ihm nach § 22 Abs. 1 BImSchG obliegenden Pflichten tatsächlich nicht erfüllt. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist der Betreiber einer An­lage, der die ihm obliegenden immissionsschutzrechtlichen Pflichten nicht erfüllt, seinerseits nicht schutzwürdig. Auch dies folgt aus dem im Rücksichtnahmegebot angelegten Prinzip der Gegenseitigkeit; erforderlichenfalls ist zu prüfen, ob dem Betreiber nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG weitergehende Immissionsminde­rungsmaßnahmen zur Herstellung der Wohnverträglichkeit zuzumuten sind.

88

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2026 - 4 C 1.25 -, juris Rn. 26.

89

Dies zugrunde gelegt wird das Rücksichtnahmegebot vorliegend nicht verletzt.

90

1. Das gilt zunächst mit Blick auf die von dem Gastronomiebetrieb auf dem Klä­gergrundstück ausgehende Lärmbelastung.

91

a. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung ist insoweit die TA Lärm.

92

aa. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwir­kungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungs­wirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie be­stimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezo­gene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. Anhang A.2.5.3) Spielräume eröffnet. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbar­keitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rück­sichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbe­reichs grundsätzlich allgemein fest. Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligie­renden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die gemeinsame Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht.

93

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 18 f.; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2026 - 7 A 3213/21 -, juris Rn. 90.

94

Die Bindungswirkung der TA Lärm gilt in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für Nachbarklagen gegen eine heranrückende Wohnbe­bauung.

95

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2026 - 4 C 1.25 -, juris Rn. 24.

96

Ein hiervon abweichender Maßstab ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass vor­liegend die Geräuschbelastung durch eine Gaststätte mit Biergarten zu betrach­ten ist. Die Freischankfläche eines solchen Betriebs, deren Lärmemissionen auf Wohnnutzung in einem Misch- oder Kerngebiet einwirken, fällt in den Anwen­dungsbereich der TA Lärm.

97

Die TA Lärm ist auf Gaststätten als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG grundsätzlich anwendbar.

98

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 -, juris Rn. 9, und Urteil vom 6. September 2019 - 7 A 1174/17 -, juris Rn. 28.

99

Vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind nach Nr. 1 Satz 2 lit. b) TA Lärm Freiluftgaststätten. Dies gilt zunächst für „reine“ Freiluftgaststätten, in denen Speisen und Getränke ausschließlich im Freien serviert werden. Gleichzustellen sind ihnen die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten, wenn diese Bereiche bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzen­den Wohngebiets heranreichen.

100

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 -, juris Rn. 9, und Urteil vom 6. September 2019 - 7 A 1174/17 -, juris Rn. 28.

101

Dies gilt nicht nur für den Ruhebereich von Wohngrundstücken in einem reinen Wohngebiet, sondern auch dann, wenn das betroffene Wohngrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Denn auch in einem derartigen Gebiet, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient, besitzen die mit dem Woh­nen verknüpften Lärmschutzerfordernisse besonderes Gewicht.

102

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 6. September 2019 - 7 A 1174/17 -, juris Rn. 32.

103

Unterfällt nach diesen Grundsätzen die Freischankfläche eines gemischten Gast­ronomiebetriebs der Ausnahmeregelung der Nr. 1 Satz 2 lit. b) TA Lärm, schließt dies es allerdings nicht aus, die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heran­zuziehen. Darüber hinaus bedarf es unter der genannten Voraussetzung jedoch einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung, die die besondere Lästigkeit und feh­lende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms - ins­besondere auch die Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen - im Einzelfall angemessen berücksichtigt.

104

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 -, juris Rn. 13, und Urteil vom 6. September 2019 - 7 A 1174/17 -, juris Rn. 33 ff.

105

Für Mischgebiete und mischgebietsähnliche Gemengelagen - wie sie hier bei un­terstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans vorliegen könnten - gelten die für Wohngebiete angestellten Erwägungen und damit das Erfordernis einer Einzel­fallbeurteilung hingegen nicht.

106

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 2015 - 7 A 704/13 -, juris Rn. 47, sowie Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 19 ff.; a.A. einen Einzelfall betreffend: OVG NRW, Be­schluss vom 25. November 2013 - 2 A 879/13 -, juris Rn. 9 ff., 21.

107

Entsprechendes gilt bei Wirksamkeit des Bebauungsplans für das hier festge­setzte Kerngebiet. An dieser bereits im parallelen Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung,

108

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 23,

109

hält der Senat auch in Ansehung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil fest.

110

Gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO dient das Kerngebiet gerade nicht vorrangig dem Wohnen, sondern vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Von diesen Betrieben und Einrichtungen gehen regelmäßig Lärmemissionen aus, de­nen gegenüber die Wohnnutzung, die in einem Kerngebiet nur ausnahmsweise oder gemäß entsprechender Festsetzung allgemein zulässig ist, nicht besonders schutzwürdig ist. Diese gegenüber reinen und allgemeinen Wohngebieten verrin­gerte Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung kommt auch in den in Nr. 6.1 lit. d) und lit. e) bzw. f) TA Lärm vorgesehenen Immissionsrichtwerten zum Ausdruck.

111

bb. Ein (ergänzender) Rückgriff auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - vom 23. Ok­tober 2006 (im Folgenden: Freizeitlärmerlass NRW) verbietet sich bereits auf­grund der vorstehend erläuterten Bindungswirkung der TA Lärm. Dementspre­chend geht auch der Freizeitlärmerlass NRW unter Ziffer 3 selbst davon aus, Re­gelungen und Ausnahmen für solche Freizeitanlagen zu treffen, die aus dem An­wendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind.

112

Vgl. hierzu näher OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2024 - 10 D 78/22.NE -, juris Rn. 63.

113

b. In Anwendung dieses Maßstabs erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Kläger nicht als rücksichtslos.

114

aa. Nach der TA Lärm beträgt der maßgebliche Immissionsrichtwert für den Beur­teilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden im Fall des Vorha­bens der Beigeladenen tagsüber 60 dB(A). Das ergibt sich für das festgesetzte Kerngebiet aus Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm. Bei unterstellter Unwirksamkeit des Be­bauungsplans greift für die dann allein in Betracht kommende Einordnung als faktisches Mischgebiet oder mischgebietsähnliche Gemengelage die Regelung in Nr. 6.6 Satz 2 i. V. m. Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm.

115

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 7 A 1145/23 -, juris Rn. 74 ff.

116

bb. Die schalltechnischen Berechnungen des Gutachterbüros J. vom 30. März 2023 prognostizieren Beurteilungspegel an der der Außengastronomie zugewandten Fassade des Vorhabens von bis zu 59,5 dB(A) (Immissionsort 7) bei einer maximalen Auslastung der Außengastronomie von 238 Besuchern.

117

cc. Diese Prognose ist auch unter Berücksichtigung der gegen sie vorgebrachten Einwände hinreichend belastbar.

118

Die Besonderheiten des von der Außengastronomie ausgehenden Lärms können angesichts der Bindungswirkung der TA Lärm nur innerhalb des normkonkretisie­renden Regelungskonzepts der TA Lärm berücksichtigt werden.

119

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 18.

120

Dem hat der Gutachter Rechnung getragen, indem er den Emissionsansatz für „gehoben sprechende“ Personen gewählt hat,

121

vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. September 2019 - 7 A 1174/17 -, juris Rn. 52,

122

einen maximalen Schallleistungspegel von 108 dB(A) („Schreien laut“) angesetzt hat und einen Lästigkeitszuschlag gemäß Nr. A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm wegen der Informationshaftigkeit der Geräusche von 3 dB(A) vorgenommen hat. Ferner ist er bei seinen Berechnungen davon ausgegangen, dass zu jedem Zeit­punkt jeder zweite Besucher des Biergartens gleichzeitig spricht. Das stellt einen pessimalen Ansatz dar.

123

Die Lärmbelastung durch den Lieferverkehr für den Brauerei- und Gaststättenbe­trieb war nicht in die Berechnungen einzubeziehen. Aus den Genehmigungsun­terlagen ergibt sich nicht, dass dieser Lieferverkehr überhaupt auf dem Betriebs­grundstück stattfinden darf. Nur unter dieser Voraussetzung kann er gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm uneingeschränkt der zu beurteilenden Anlage zugerechnet werden. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflä­chen sind vorliegend gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht zu berücksichtigen, da angesichts der Verkehrsbelastung der umliegenden Straßen eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, sodass das vorhabenbedingte Verkehrsauf­kommen in dem allgemeinen Verkehrsaufkommen nicht mehr erkennbar in Er­scheinung tritt.

124

Darüber hinaus hat der Gutachter bei den Berechnungen die Maximalauslastung der Außengastronomie nicht zu niedrig bemessen. Vielmehr geht sein Ansatz von maximal 238 Gästen sogar deutlich über die am 12. November 1991 genehmigte Auslastung von ca. 100 Personen (vgl. Ziffer 3 der grüngestempelten Betriebsbe­schreibung) hinaus.

125

Mit der Baugenehmigung vom 23. Januar 2017 wurde keine Erhöhung der zuläs­sigen Gästezahl im Biergarten auf 300 Personen genehmigt. Die Nutzung der Außengastronomieflächen gehörte nicht zum genehmigten Vorhaben. Dieses beschränkte sich ausweislich der Baugenehmigung auf die „Wiederinbetriebnah­me des Braubetriebs, brandschutztechnische Sanierung, Errichtung Bieraufzug, Nutzungsänderung Büro 2. OG in Lüftungsanlage für Küche“. Dass sich der Bau­antrag darüber hinaus auch auf die Außengastronomie bezog, lässt sich den Bauvorlagen, insbesondere dem Grundriss für das Erdgeschoss, nicht entneh­men. Die dortige Angabe „genutzt = 300 Gastplätze“ bezieht sich ersichtlich auf die faktische Ausnutzung des Biergartens. Gleiches gilt für die Ausführungen auf Seite 25 des Brandschutzkonzepts. Es handelt sich um ein zusammenhängen­des, fortgeschriebenes Brandschutzkonzept für das Gebäude im Ganzen (vgl. S.1 und 5 des Konzepts) und nicht nur um eine Betrachtung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens. Demgegenüber enthält die Anlage zum Bauantrag den ausdrücklichen Zusatz „Der Gaststättenbetrieb wird durch die Maßnahmen aus dem Bauantrag vom 07.04.2014 nicht berührt“. Eine entsprechende Formulierung findet sich auch in der Anlage zur formularmäßigen Betriebsbeschreibung, in der zudem nochmals im Einzelnen aufgeführt ist, was der Bauantrag beinhaltet. Für die Annahme einer angestrebten umfassenden Legalisierung des gesamten Gaststättenbetriebs einschließlich des zwischen 1991 und 2017 ohne Genehmi­gung erweiterten Biergartens ist angesichts dieser eindeutigen Erklärungen des Bauherrn kein Raum.

126

Der Umstand, dass die schalltechnischen Berechnungen nur den durch die Au­ßengastronomie hervorgerufenen Lärm, nicht aber die Geräusche aus den Innen­räumen der Gaststätte in den Blick nehmen, führt nicht dazu, dass die Beurtei­lungspegel im Ergebnis zu niedrig prognostiziert wurden. Die Nutzung des Bier­gartens ist, soweit sie die genehmigte Gästezahl von ca. 100 Personen über­steigt, aufgrund ihrer formellen Illegalität nicht geeignet, das Maß der Rücksicht­nahme, das dem Rücksichtnahmeverpflichteten (hier: der Beigeladenen) abzu­verlangen ist, zu erhöhen.

127

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, juris Rn. 29; vgl. ferner OVG NRW, Be­schluss vom 20. Juli 2017 - 8 B 140/17 -, juris Rn. 56.

128

Es ist davon auszugehen, dass die einzubeziehenden Geräusche aus den Innen­räumen der Gaststätte bei einer Verringerung der Kapazitäten des Biergartens um 138 Personen mehr als kompensiert werden. In den Innenräumen ist eine Nutzung durch 179 Personen im Erdgeschoss genehmigt (vgl. die Stellplatzbe­rechnung als Anlage zur grüngestempelten Baubeschreibung vom 7. August 1991, die in die Baugenehmigung vom 12. November 1991, dort Auflage Nr. 43, übernommen wurde). Hiervon entfallen allerdings 34 Personen auf das Turm­zimmer, das sich in der nordöstlichen, vom Vorhabengrundstück abgewandten Gebäudeecke befindet und dessen Fenster ausschließlich auf die V.-straße und den P.-straße ausgerichtet sind, sodass eine Schallübertragung von dort auf das Vorhabengrundstück ausgeschlossen ist. Hinzu kommen maximal 46 Personen in den „Gesellschaftsräumen“ bzw. „Tagungsräumen“ im ersten Ober­geschoss, die zumindest teilweise auf das Vorhabengrundstück ausgerichtet sind. Die Geräusche, die von den Gästen in den vorgenannten Räumen - mit Ausnahme des Turmzimmers - und maximal 100 Gästen im Biergarten ausge­hen, können ersichtlich nicht zu einer höheren Lärmbelastung des Vorhabens führen, als sie das Gutachterbüro J. für eine Nutzung des Biergartens durch maximal 238 Personen berechnet hat. Denn der Biergarten grenzt unmittelbar an das Vorhabengrundstück, während die Gasträume im Erdgeschoss weiter vom Vorhabengrundstück entfernt liegen und dem Gebäude selbst bei geöffneten Fenstern und Türen eine gewisse Abschirmwirkung zukommt.

129

dd. Selbst wenn - entgegen der Überzeugung des Senats - die Immissionsricht­werte aus Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm an den maßgeblichen Immissionspunkten auf dem Vorhabengrundstück infolge der Einbeziehung der Geräusche aus den In­nenräumen der Gaststätte betriebsbedingt überschritten werden sollten und die Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen auch nicht im nächsten Schritt anhand der in der TA Lärm vorgesehenen Möglichkeiten zur differenzierenden Betrachtung im Einzelfall verneint werden könnte,

130

vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. März 2026 - 4 C 1.25 -, juris Rn. 24 f.,

131

liegt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Denn der Kläger ist im vorliegenden Fall in Anbetracht der bestehenden Lärmminderungsmöglichkeiten nicht schutzwürdig.

132

Für die Beigeladene kommen keine möglichen und zumutbaren Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“ zur Minderung der Immissionen in Betracht.

133

Entgegen der Ansicht des Klägers ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Wohnräume in den Wohneinheiten, die sich in dem an das Klägergrundstück an­grenzenden Gebäudeteil befinden, eine Änderung der Raumanordnung in der Form, dass sich an der Ostfassade keine Fenster von schutzbedürftigen Räumen i. S. d. Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm befinden, nicht möglich. Im Übrigen wäre eine solche geänderte Anordnung mit Blick auf die Lärmbelastung nicht vor­teilhaft. Ausweislich der im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens eingeholten Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros G. vom 20. Mai 2009 beläuft sich der verkehrsbedingte Außenlärmpegel an der Südfassade der Be­bauung auf 61 bis 65 dB(A) und an der Nordfassade sogar auf 71 bis 75 dB(A). Letzteres hatte die Beklagte zum Anlass genommen, im Bebauungsplan im Teil­bereich MK 1 Aufenthaltsräume von Wohnungen für unzulässig zu erklären, de­ren Fenster sich ausschließlich zur V.-straße orientieren (Ziffer 10.1 der text­lichen Festsetzungen). Gerade in Bezug auf die zur Ostseite des Vorhaben­grundstücks orientierten Schlafräume ist zur Nachtzeit keine Lärmbelastung durch die nur bis 22 Uhr betriebene Außengastronomie zu erwarten, während die Verkehrslärmbelastung an der Nordfassade höher ausfällt als an der Ostfassade.

134

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung benannte Möglichkeit der Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Bau­grenzen scheidet als Immissionsminderungsmaßnahme aus. Dies gilt schon des­halb, weil der Lärmkonflikt dadurch nicht ausgeräumt würde. Auch bei Einhaltung der Baugrenzen verbliebe eine (verkürzte) Ostfassade des Vorhabens, die nahe­zu unmittelbar an das Klägergrundstück mit dem darauf befindlichen Biergarten angrenzen und zugleich schutzbedürftige Räume aufweisen würde.

135

Schließlich kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Beigeladene an der Ostfassade Fensterkonstruktionen für ihr Vorhaben vorsehen könnte, die entweder als nicht zu öffnende Fenster keine relevanten Messpunkte i. S. v. Nr. 2.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm darstellen würden,

136

vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 26,

137

oder zumindest - wie im Rahmen eines zwischenzeitlichen Einigungsvorschlags erwogen - durch eine vorgelagerte festverglaste Fensterscheibe zu einer Einhal­tung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters führen könnten. Eine solche Minderungsmaßnahme wäre der Beigeladenen zwar möglich, aber vorliegend nicht zumutbar. Denn nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit, das im Rücksichtnahmegebot angelegt ist, sind dem Kläger seinerseits Lärmminderungsmaßnahmen möglich, die sich mit geringem Aufwand und ohne erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen umsetzen lassen und ihm daher eher zumutbar sind als der Beigeladenen eine die Belüftung der Wohnräume beeinträchtigende Anpassung ihres Vorhabens.

138

Auf die bestands­kräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in die­sem Zusammenhang nicht berufen. Diese Pflichten sind gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminde­rungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Betrieb bereits gegenüber der vor­handenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

139

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 27.

140

Konkret kommt für den Kläger als Lärmminderungsmaßnahme in Betracht, Fens­ter und Türen (weitgehend) geschlossen zu halten. Dass eine solche Maßnahme einem Gaststättenbetrieb wie dem auf dem Grundstück des Klägers zumutbar ist, zeigt bereits die dem gegenwärtigen Betreiber der Gaststätte erteilte Gaststät­tenerlaubnis vom 15. August 2023. Auflage 4 dieser Gaststättenerlaubnis sieht vor, dass für eine ausreichende mechanische Be- und Entlüftung der Gast- und sonstigen Arbeitsräume zu sorgen ist; Türen und Fenster dürfen zu Lüftungs­zwecken nicht geöffnet werden. In Auflage 6 ist ergänzend geregelt, dass Türen, Fenster und sonstige Schallaustrittsöffnungen nicht offen stehen dürfen, wenn durch Lärm Dritte belästigt werden können. Bei immissionsschutzrechtlich ver­bindlicher Umsetzung dieser (vom gegenwärtigen Betreiber gaststättenrechtlich ohnehin bereits einzuhaltenden) Auflagen ist - erst recht - davon auszugehen, dass der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) außerhalb des Vorhabens der Beige­ladenen eingehalten wird. Zieht man das Ergebnis der schalltechnischen Berech­nungen des Gutachterbüros J. für eine Nutzung des Biergartens durch maxi­mal 238 Personen heran, ist ausgeschlossen, dass die Einbeziehung der (aufla­genbedingt nochmals geminderten) Geräusche aus den Innenräumen zu einer Richtwertüberschreitung führt. Die Geräusche, die beim gelegentlichen Öffnen der Türen im Erdgeschoss (etwa durch Kellner) nach außen dringen, sind gegen­über einer Reduzierung der Maximalauslastung des Biergartens von 238 auf 100 Gäste vernachlässigbar, zumal die Tagungs- und Gesellschaftsräume im ersten Obergeschoss, die über keine Tür nach außen verfügen, nun in besonderem Maße abgeschirmt sind.

141

ee. Schließlich erweist sich das Vorhaben auch nicht deswegen unter Lärm­schutzgesichtspunkten als rücksichtslos, weil von ihm, wie der Kläger meint, eine lärmreflektierende Wirkung ausgehen könnte, die zu einer Erhöhung der Beurtei­lungspegel an den maßgeblichen Immissionspunkten im Bereich der Bestands­bebauung südlich des B.-straße führen würde. Diese Bebauung liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 5177/037 festgesetzten Kerngebiet, für das gemäß Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) gilt. Die schalltechni­schen Berechnungen des Gutachterbüros J. prognostizieren dort Beurtei­lungspegel von bis zu 58,2 dB(A) (Immissionsort 2). Es ist ausgeschlossen, dass die Einbeziehung der bei den Berechnungen außer Betracht gebliebenen Geräu­sche aus den Innenräumen der Gaststätte nach deren Reflektion durch das Vor­haben zu einer Überschreitung des Richtwerts führt. Das ergibt sich ohne Weite­res daraus, dass aus den oben erläuterten Gründen schon an den Immissionsor­ten am Vorhaben die dortigen Beurteilungspegel - die jene am Z.-straße um maximal 1,3 dB(A) übersteigen - bei Einbeziehung der Innenraumgeräusche der Gaststätte im Ergebnis nicht zu niedrig prognostiziert wurden. Im Übrigen könnte der Kläger auch insoweit - unterstellt, der Richtwert an der Bebauung am Z.-straße würde entgegen der Überzeugung des Senats doch überschritten - einer unzumutbaren Lärmbelastung durch das (weitgehende) Geschlossenhalten von Fenstern und Türen entgegenwirken.

142

c. Kein anderes Ergebnis ergibt sich für den Fall, dass - der Auffassung des Klä­gers und des Verwaltungsgerichts folgend - die Freischankfläche des Gastrono­miebetriebs trotz der Lage im Kerngebiet (bzw. im faktischen Mischgebiet oder einer mischgebietsähnlichen Gemengelage) der Ausnahmeregelung der Nr. 1 Satz 2 lit. b) TA Lärm unterfallen und die TA Lärm dementsprechend keine Bin­dungswirkung entfalten sollte. Auch nach den dann geltenden Maßstäben wäre das Vorhaben der Beigelade­nen keinen unzumutbaren Lärmimmissionen durch den Gaststättenbetrieb aus­gesetzt.

143

Zieht man die TA Lärm als Orientierungshilfe heran, ergibt sich aus den bereits dargelegten Gründen vorliegend keine Richtwertüberschreitung. Die weiter-gehen­de Einzelfallbetrachtung führt nicht zu einem Überwiegen der klägerischen Inte­ressen.

144

In diesem Rahmen ist zwar einerseits zu beachten, dass es um ein Vorhaben geht, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht und nur aus­nahmsweise über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig sein kann.

145

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 - 10 A 1611/14 -, juris Rn. 56.

146

Ferner ist die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit menschlicher Lautäußerungen zu berücksichtigen.

147

Andererseits kann nicht außen vor bleiben, dass eine diesbezügliche Schutzbe­dürftigkeit der Bewohner des Vorhabens aufgrund der Lage im Kerngebiet (bzw. im Mischgebiet oder einer mischgebietsähnlichen Gemengelage) zumindest nicht in gleichem Umfang wie in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet bestehen kann. Das bestätigen die Regelungen im Freizeitlärmerlass NRW, auf die man­gels Bindungswirkung der TA Lärm an dieser Stelle zurückgegriffen werden kann. Der in Ziffer 4 des Freizeitlärmerlasses NRW speziell für Außengastronomie vor­gesehene Zuschlag bei der Ermittlung des Beurteilungspegels zu Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit greift für reine und allgemeine Wohngebiete, aber nicht für Kern- oder Mischgebiete. Dass dort wörtlich Nr. 6.1 lit. d) bis f) TA Lärm genannt werden, ist allein der Bezugnahme auf die TA Lärm in der Fassung vom 26. August 1998 geschuldet, in der der für Kern- und Mischgebiete geltende Richt­wert noch Nr. 6.1 lit. c) zu entnehmen war.

148

Darüber hinaus ist in die Einzelfallbetrachtung einzustellen, dass der Gaststät­tenbetrieb bereits seit Längerem vorhanden ist und die Beigeladene ihr Vorhaben im Wissen um die von ihm ausgehenden Emissionen errichten möchte (Priori­tätsprinzip). Ungesunde Wohnverhältnisse sind im vorliegenden Fall hinsichtlich der Lärmbelastung durch den Gaststättenbetrieb ausgeschlossen. Diese sind angesichts der in Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm geregelten Immissionsrichtwerte für ur­bane Gebiete, die gemäß § 6a Abs. 1 BauNVO vorrangig (auch) dem Wohnen dienen, allenfalls bei Beurteilungspegeln von über 63 dB(A) tagsüber anzuneh­men. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Biergarten nicht ganzjährig genutzt wird und nach der Rechtsprechung des Bun­desverwaltungsgerichts die Ausnahmeregelung für Freiluftgaststätten in Nr. 1 Satz 2 lit. b) TA Lärm auch darauf zielt, unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung und örtlichen/regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen die Zu­mutbarkeitsschwelle gegenüber den Richtwerten der TA Lärm ggf. sogar anhe­ben zu können.

149

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 -, juris Rn. 3.

150

Die Beigeladene hat - vom Kläger unwidersprochen - dargelegt, dass im Stadt­gebiet der Beklagten Freiluftgaststätten in der Nähe zur Wohnbebauung üblich und akzeptiert sind.

151

2. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots resultiert ferner nicht aus einer etwaigen Geruchsbelästigung für das Vorhaben.

152

Zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen enthält die Baugenehmigung des Gaststättenbetriebs vom 12. November 1991 die Auflage, dass die über den Koch- und Bratstellen entstehenden Dünste und Schwaden mindestens 0,50 m über Dachfirst des eigenen und der umliegenden Häuser (Umkreis 50 m) abzu­führen oder über eine Filteranlage (z. B. thermische oder katalytische Nachver­brennungsanlage, Aktivkohlefilter) zu reinigen sind (vgl. Auflage 15 i. V. m. der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes vom 9. August 1991).

153

Mit dem Vorhaben der Beigeladenen geht keine Verschlechterung der betrieb­lichen Rahmenbedingungen in Bezug auf diese Auflage einher. Selbst wenn man dem Klägervorbringen folgend annähme, die Auflage bewirke eine Anpassungs­pflicht der Höhe der Abluftabführung bei der nachträglichen Errichtung höherer Gebäude im Umkreis von 50 Metern, ergäbe sich eine solche Verpflichtung nicht aufgrund der Errichtung des Vorhabens. Denn bei dem Vorhaben, dessen west­licher Gebäudeteil höher als der Dachfirst des Alten Bahnhofs ist, handelt es sich nicht um die erste Bebauung im Umkreis von 50 Metern, die eine solche Höhe erreicht. Jedenfalls auf die mit Baugenehmigung vom 9. Dezember 2019 geneh­migte Bebauung an der K.-straße 2 und am Z.-straße 4 trifft dies ebenfalls zu.

154

Auch sonst sind keine dem Gaststättenbetrieb drohenden Betriebseinschränkun­gen infolge der Genehmigung des Vorhabens ersichtlich, da nicht zuletzt ange­sichts der vorgenannten Auflage eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung mehr als fernliegt.

155

3. Darüber hinaus ergibt sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus einer vorhabenbedingten Verschattung des Grundstücks des Klägers.

156

Dass ein Gebäude einen Schatten auf das Nachbargrundstück wirft, ist dem be­troffenen Nachbarn regelmäßig zumutbar, denn dies entspricht in bebauten Ge­bieten dem Regelfall. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses beziehungsweise das gesamte Grundstück das ganze Jahr über zu jeder Tageszeit optimal besonnt oder belichtet werden.

157

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2023 - 10 A 2094/20 -, juris Rn. 71, m. w. N.

158

Im Übrigen muss eine Verschattung in einem bebauten innerstädtischen Bereich grundsätzlich hingenommen werden, soweit Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden.

159

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - 10 B 684/24 -, juris Rn. 12.

160

Angesichts der von der Beklagten im parallelen Eilverfahren 4 L 640/23 vorgele­gen Simulation des Schattenwurfs lässt sich sogar unabhängig vom direkt ge­genüber dem Vorhaben vorhandenen Baumbestand auf dem Grundstück des Klägers nicht erkennen, dass eine etwaige zusätzliche Verschattung durch das Vorhaben über das in bebauten Gebieten zumutbare Maß hinausgehen würde.

161

Der Senat vermag auch keinen Anlass dafür zu erkennen, den Zumutbarkeits­maßstab für Verschattung bei Gewerbebetrieben - wie vom Prozessbevollmäch­tigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gefordert - aufgrund etwaiger wirtschaftlicher Auswirkungen zu verschärfen. Ein solcher Ansatz ist der bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung fremd. Im Übrigen wäre das aus der Si­mulation der Beklagten ersichtliche Ausmaß der Verschattung sogar bei einem verschärften Maßstab ohne Weiteres hinnehmbar.

162

IV. Die der Beigeladenen gewährten Befreiungen von Festsetzungen des Bebau­ungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB begründen ebenfalls keine Nachbarrechts­verletzung für den Kläger. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Befreiungen auch nach § 31 Abs. 3 BauGB hätten erteilt werden können.

163

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans be­freit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölke­rung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Ab­weichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebau­ungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

164

Bei einer fehlerhaften Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ist stets ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben. Eine feh­lerhafte Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen kann dagegen einen Abwehranspruch des Nachbarn nur vermitteln, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die nachbarlichen Interessen genommen hat. Einen da­rüber hinausgehenden - umfassenden - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ent­scheidung bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hat der Nachbar nicht.

165

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -, juris Rn. 12, sowie Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Be­schlüsse vom 8. Juli 2026 - 2 A 2144/24 -, juris Rn. 8, und vom 10. September 2018 - 10 B 1227/18 -, juris Rn. 6.

166

Ausgehend hiervon besteht vorliegend kein Abwehranspruch des Klägers.

167

1. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche, von denen die Beklagte Befreiungen erteilt hat, sind nicht nachbarschützend. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunk­te dafür, dass der Plangeber den betroffenen Festsetzungen eine neben die städ­tebauliche Ordnungsfunktion tretende nachbarschützende Wirkung beigemessen hat. Der Senat nimmt zur näheren Begründung insoweit Bezug auf die Ausfüh­rungen im Eilbeschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, an denen er nach nochmaliger Prüfung im Hauptsacheverfahren festhält.

168

2. Eine unzureichende Würdigung der nachbarlichen Interessen im Rahmen der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht erkennbar.

169

Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn ver­letzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.

170

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris Rn. 13.

171

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt aus den oben dargeleg­ten Gründen nicht vor.

172

V. Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deshalb Rechte des Klägers, weil sie gegen den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz des Alten Bahnhofs verstößt.

173

Ein Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers aus § 9 Abs. 2 DSchG NRW i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung be­steht nur dann, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewoh­nenden Denkmalwert ist und das ermöglichte Vorhaben nach seiner Art und Aus­führung objektiv geeignet ist, den Denkmalwert erheblich zu beeinträchtigen.

174

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 80 f., m. w. N.; vgl. zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO: OVG NRW, Urteil vom 29. April 2026 - 10 D 64/23.NE -, juris Rn. 40 ff.

175

Zur Ermittlung des Denkmalwerts und damit auch zur Frage denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes ist in erster Linie auf die Eintragung in die Denkmalliste und die Denkmalwertbegründung abzustellen.

176

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 - 4 VR 4.22 -, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2026 - 7 D 267/24.NE -, juris Rn. 31, und vom 29. April 2026 - 10 D 64/23.NE-, juris Rn. 44.

177

Ausgehend hiervon besteht kein denkmalrechtlicher Abwehranspruch des Klä­gers.

178

Der Eintragung in die Denkmalliste und der Denkmalwertbegründung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass überhaupt eine zu schützende Be­ziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung besteht. Selbst die im Rahmen der Unterschutzstellung abgegebene Stellungnahme des Rheini­schen Amtes für Denkmalpflege vom 22. September 1986 nimmt die Umgebung des Gebäudes nicht in Bezug.

179

Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben nach seiner Art und Ausführung objektiv geeignet wäre, den Denkmalwert erheblich herabzusetzen. Denn ausweislich der die Eintragung in die Denkmalliste betreffenden Aktenbe­standteile besteht der Denkmalwert des Empfangsgebäudes im Wesentlichen in seiner Gebäudeanordnung und der Gebäudegestaltung seiner dem P.-straße, der V.-straße und dem Z.-straße zugewandten Gebäudeseiten und wird so von dem auf der anderen Seite des Denkmals, an der Stelle der früheren Gleisanla­gen, liegenden Vorhaben nicht beeinträchtigt. Im Übrigen ist sogar der für den Denkmalwert nicht maßgebliche rückwärtige Teil des Gebäudes nach Errichtung des Vorhabens sowohl von der V.-straße als auch vom Z.-straße aus noch sichtbar. Das bestätigt auch der Inhalt der denkmalrechtlichen Erlaubnis des Bauaufsichtsamtes - Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege - der Beklag­ten vom 4. November 2022.

180

VI. Sonstige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften, etwa bezüglich der Abstandsflächen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

181

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

182

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

183

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.