Es ist bedenklich, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung anstatt im Zeitpunkt des …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Es ist bedenklich, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung anstatt im Zeitpunkt des Inkrafttretens Bezug zu nehmen.
2. Verfahren- und Formfehler von Bebauungsplänen sind unbeachtlich, soweit die betreffenden Bebauungspläne Gegenstand gerichtlicher, schon vor der Bekanntmachung nach Art. 3 § 12 (Nov. 1976) anhängiger Verfahren sind.