Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt KI-Titel
AsylG · Zulassungsgrund · grundsätzliche Bedeutung · Berufungszulassung · Obergerichtliche Rechtsprechung
Sonstiges
Az.: 6 A 1109/19.A
6 K 2454/16.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der 2. des 3. der 4. des 5. des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 3. Januar 2022 beschlossen:
Tenor
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. August 2019 - 6 K 2454/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende 1 2 Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage zudem prinzipiell nicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 8; v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 23.01.2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 13; VGH BW, Beschl. v. 29.8.2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Frage, die dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich zugrunde lag, kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil ihre Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 23 m. w. N. [zum Revisionsverfahren]; st. Rspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). 1. Die von den Klägern aufgeworfene erste Frage, nämlich "Kann eine alleinerziehende tschetschenische Frau mit mehreren minderjährigen Kindern, darunter einem nicht-ehelichen Kind von einem anderen biologischen Vater als seine Geschwister, die in Tschetschenien in der Russischen Föderation mit einem gewalttätigen Ehemann verheiratet war und der keine familiäre Unterstützung im Falle der Rückkehr zur Verfügung steht, auf eine inländische Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens verwiesen werden?" zielt auf den vom Verwaltungsgericht verneinten internen Schutz gemäß § 3e AsylG. Zwar hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft eine Verfolgung der Klägerinnen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Frauen) 3 4 verneint, da die konkrete Verfolgung an die Lebensweise (uneheliches Kind und Scheidung) anknüpfe, und im Wege einer selbstständig tragenden Begründung überdies das Vorliegen eines internen Schutzes angenommen. Im Hinblick auf den subsidiären Schutz hat das Verwaltungsgericht aber offen gelassen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG vorliegen, da die Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG zu verweisen seien. Soweit die Kläger hiergegen vorbringen, dass ältere und schwer kranke Personen bzw. alleinstehende Frauen mit Kleinkindern ohne verwandtschaftlichen Rückhalt den Anforderungen und Belastungen einer Rückkehr unter den derzeitigen Verhältnissen nicht immer gewachsen seien, rechtfertigt dies die Zulassung nicht, da die Klägerin zu 1 nicht (mehr) Mutter von Kleinkindern ist, da das jüngste Kind am 24. April 2007 geboren und zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bereits 12 Jahre alt war und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) 14 Jahre alt ist. Dass einer der Kläger zudem als ältere oder schwer kranke Person anzusehen ist, ergibt sich aus dem Zulassungsvortrag ebenfalls nicht. Daher kann dahinstehen, ob das von den Klägern diesbezüglich angegebene Erkenntnismittel (NdsOVG, Beschl. v. 16. Januar 2007 - 13 LA 67/06 -) geeignet ist, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Für den weiteren Vortrag der Kläger, wonach die eigenständige Finanzierung des Lebensunterhalts für sich und die minderjährigen Kinder als nahezu aussichtslos zu erachten sei, da die Arbeitssuche für einen Kaukasier, der in einem anderen Gebiet der Russischen Föderation dauerhaft Aufenthalt nehmen will, grundsätzlich als schwierig bezeichnet werde, bzw. bei der Klägerin zu 1 es auch nicht durch Sozialleistungen möglich sein dürfte, ihre Existenz zu sichern, da zwar Sozialleistungen wie Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe grundsätzlich für Rückkehrer zur Verfügung stünden, die Unterstützung bei Wohnungsnot jedoch allein in der Bereitstellung von kostenfreien Apartments bestehe, wobei aber mit einer Wartezeit von einigen Jahren zu rechnen sei, fehlt die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen, aus denen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür abgeleitet werden könnte, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind. Dies gilt auch angesichts der von den Klägern behaupteten Umstände, dass die Klägerin zu 1 nicht an die ursprünglich vorhandenen familiären Beziehungen anknüpfen könne, weil nach den Regeln des Islam 5 6 und dem Adat die Familienzugehörigkeit über den Vater vermittelt werde und die Mutter im Falle einer Trennung die Familie und Kinder verlasse, sowie für die weiteren für alleinerziehende Frauen in den Kaukasusrepubliken dargelegten Umstände. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber gestützt auf Erkenntnismittel ausgeführt, dass die arbeitsfähige Klägerin zu 1 sich und die Klägerinnen zu 4 und 5 durch Aufnahme von Arbeit versorgen könne, wobei ihr zuzumuten sei, wie andere Tschetschenen in der Automobil-, Hotel- oder Restaurantbranche zu arbeiten; im Übrigen stünden russischen Staatsbürgern diverse Sozialleistungen wie Familienbeihilfe zur Verfügung. Dies gelte ebenso für die übrigen volljährigen und arbeitsfähigen Kläger zu 2 und 3. Soweit die Kläger die aufgeworfene Frage vor dem Hintergrund eines Abschiebungsverbots sehen, das daraus folge, dass einer alleinstehenden Frau, die ihre Kinder ohne Mann erzieht und die aus extrem-patriarchalischen Strukturen stamme, der Gefahr unterliege, dass ihr die Kinder von den Verwandten des Vaters des Kindes gegen ihren Willen entzogen würden, verweist der Zulassungsvortrag zwar auf "BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Stand 28. Februar 2019, S. 74: Ein Artikel vom 11.12.2013 zum Problemkreis 'Tschetschenische Frauen - Scheidung - Kinder' besagt, dass man tschetschenischen Frauen nach der Scheidung den Kontakt mit den Kindern verbietet. Oft bleiben in Tschetschenien die Kinder nach der Scheidung der Eltern beim Vater. Der Ex-Mann und seine Verwandten beschränken, ungeachtet ihrer gesetzlichen Rechte, den Umgang der Mutter mit dem Kind." Selbst wenn man diese Frage dahin versteht, dass die Kläger geklärt wissen möchten, ob bei der einer Kindesmutter drohenden Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form der Kindesentziehung durch die Familie des geschiedenen Vaters in islamisch geprägten Landesteilen der Russischen Föderation im Sinne des § 3e i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG eine innerstaatliche Fluchtalternative in den übrigen Teilen der Russischen Föderation bestehe, erfüllt die Antragsbegründung nicht die Anforderungen, die an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu stellen sind. Stützt der Antragsteller eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallgemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil und mit den vom Verwaltungsgericht her- 7 8 9 angezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts seine anderslautenden Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 5. Januar 2021 - 6 A 12/19.A -, juris Rn. 4). Das leistet die Antragsbegründung der Kläger nicht. Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 31. August 2018 des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass es keine engmaschige Diaspora von Tschetschenen, die die Ankunft der Kläger alsbald weitermelden würden, besteht. Die tschetschenische Diaspora stehe nicht unter dem Einfluss von K.. Es seien allein kriminelle Akte seitens des K.-Regimes gegen explizite Regimegegner bekannt geworden, nicht aber gegen Tschetschenen, die entgegen Traditionen gehandelt haben. Die Kläger hätten demgegenüber nicht dargetan, auf welchem Weg die Familie der Kläger diese in einer Millionenstadt, wie beispielsweise M. mit einer Fläche von 2.500 km² und ca. 11 Millionen Einwohnern aufspüren solle. Damit ist das Verwaltungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass die Familie außerhalb Tschetscheniens wegen Maßnahmen der Angehörigen des geschiedenen Ehemanns/Vaters keiner tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt oder Zugang zu Schutz davor erhältlich wäre, vgl. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 Nr. 1, § 3d AsylG. Auch wenn die Darlegungsanforderungen sich an der Begründungstiefe des angefochtenen Urteils zu orientieren haben und nicht überspannt werden dürfen, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der ersten Frage jedenfalls nicht der bloße Hinweis aus, dass die Kinder von den Verwandten des Vaters des Kindes gegen ihren Willen auch außerhalb Tschetscheniens entzogen würden. Die Kläger hätten entweder Erkenntnismittel oder Referenzfälle dafür aufzeigen müssen, dass es nach dem Aufspüren einer Familie in anderen Teilen der Russischen Föderation zu Fällen der Kindesentziehung durch die in einem islamisch geprägten Landesteil lebenden Angehörigen des Vaters kommt, ohne dass die russischen Behörden am Zufluchtsort der Familie Schutz bieten oder ggf. Hilfestellung bei der Rückholung und Maßnahmen der Strafverfolgung gegen Kindesentführung einleiten würden. Alternativ hätten die Kläger auch auf divergierende Rechtsprechung verweisen können (vgl. etwa VG Berlin, Urt. v. 30. August 2018 - 33 K 428.16 A -, juris Rn. 40), um zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dazulegen, dass die Frage anders als von der Vorinstanz angenommen zu beantworten 10 wäre. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht ansatzweise. Das benannte Erkenntnismittel enthält keine Aussage zur Situation außerhalb Tschetscheniens. 2. Die zweite aufgeworfene Frage "Ist die Verfolgung von Frauen in Tschetschenien, weil sie sich in den Augen der tschetschenischen Gesellschaft unehrenhaft verhalten haben bzw. nicht traditionellen Rollenbildern entsprechen, eine Verfolgung, die an·die Eigenschaft 'Frau' zu sein und damit an das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft?" ist ausschließlich relevant für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Da das Verwaltungsgericht aber nicht nur das Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft verneint hat, sondern zudem auch in Form einer selbstständig tragenden Begründung ausgeführt hat, dass die Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 3e AsylG zu verweisen sind, was die Kläger nicht (erfolgreich) angegriffen haben (vgl. oben 1), würde sich diese Frage in einem möglichen Berufungsverfahren voraussichtlich nicht stellen. 3. Auch die dritte Frage "Darf das Gericht auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG verzichten mit der Begründung, es liege jedenfalls eine inländische Fluchtalternative vor?" rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, weil sie sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens bejahen lässt, wie sich bereits aus dem Wortlaut und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Anerkennungs-RL können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass eine antragstellende Person unter den genannten Umständen keinen internationalen Schutz benötigt. Mit § 3e AsylG und der entsprechenden Verweisung in § 4 Abs. 3 AsylG für den unionsrechtlichen subsidiären Schutz macht die Bundesrepublik Deutschland von der in Art. 8 Anerkennungs-RL enthaltenen Möglichkeit Gebrauch, von der Gewährung internationalen Schutzes abzusehen, wenn die Voraussetzungen des „internen Schutzes“ vorliegen. Nach dem Wortlaut von § 3e AsylG ist die Schutzverweigerung bei Vorliegen der Voraussetzungen des internen Schutzes verpflichtend (vgl. Hruschka, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 3e Rn. 2). Dem liegt zugrunde, dass des Schutzes vor Verfolgung im Ausland nicht bedarf, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden kann (so bereits 11 12 BVerwG, Urt. v. 2. August 1983 - 9 C 599.81 -, juris Rn. 10). Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund ist eine Prüfung der Schutzgründe i. S. d. § 4 AsylG für den Fall, dass ein interner Schutz zu bejahen ist, nicht verpflichtend. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke 13 14