Der Tenor war, wie sich aus der Antragstellung der Parteien und den Entscheidungsgründen ergibt, im …
Zivilrecht
Tenor
Der Tenor des Urteils der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.07.2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit im ersten Satz wie folgt berichtigt:
Die Klage wird unter Aufhebung des Urkunden-Vorbehalts-Urteils der Kammer vom 11.03.2009 abgewiesen.
Gründe
2
Der Tenor war, wie sich aus der Antragstellung der Parteien und den Entscheidungsgründen ergibt, im korrigierten Teil offensichtlich unvollständig und gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu ergänzen.