Nach § 193 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht durch Beschluss, ob und in …
Tenor
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für die Untätigkeitsklage S 14 R 559/26 dem Grunde nach in vollem Umfang.
Gründe
Nach § 193 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn der Rechtsstreit - wie vorliegend - anders als durch Urteil beendet wird. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei es in der Regel billig ist, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt bzw. dessen Rechtsstreit auch vor Erledigung unter Berücksichtigung des bis dahin vorliegenden Sach- und Streitstandes keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R, juris, Rn. 7 ,mwN; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023 , § 193 Rn.. 12 a mwN). Allerdings sind bei der gerichtlichen Entscheidung neben den Erfolgsaussichten alle weiteren Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Gründe, die Anlass zur Klageerhebung i. S. des Veranlassungsprinzips gegeben haben (BSG Beschluss vom 16. 05.2007, B 7b AS 40/06 R, juris; Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, a. a. O., Rn. 12b ff.).
Hiernach entspricht es zur Überzeugung der Kammer der Billigkeit, dass die Beklagte die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in vollständigem Umfang ( = zu 100%) trägt.
Handelt es sich bei dem erledigten Streitverfahren um eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG, so fallen die Kosten dann der Beklagtenseite zur Last, wenn die Klägerin/der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 193 Rn. 13c). Dies gilt insbesondere dann, wenn innerhalb angemessener Frist kein Bescheid ergangen ist und für die Klägerseite aufgrund des Verhaltens der Beklagten nicht erkennbar ist, welche Gründe für die Verzögerung bestehen und ob in absehbarer Zeit eine Entscheidung getroffen wird (Spruchpraxis der erkennenden Kammer: SG Münster Beschlüsse vom 8. 7.2020 - S 14 R 396/20 sowie vom 26.04.2021 - S 14 R 29/21, jeweils nach juris , bestätigt durch Beschluss vom 16.12.2022 - S 14 R651/22, unveröffentlicht ). Im Umkehrschluss muss bei Erledigung einer Untätigkeitsklage die Beklagtenseite die Kosten dann nicht erstatten, wenn es einen zureichenden Grund für Untätigkeit gab und dieses der Klägerin bzw. dem Kläger mitgeteilt wurde respektive dort bekannt war (vgl. SG Berlin Beschluss vom 25.09. 2020 - S 90 AY 58/20 -, juris Rn.4, mwN dazu auch Bespr. Gerloff, ASR 2020, 228).
In diesem Zusammenhang kann auch der Kooperation der Beteiligten im Vorfeld der Untätigkeitsklage entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen (vgl. Hessisches Landessozialgericht - LSG - Beschluss vom 03.05.2006 - L 9 B16/06 SO, juris). Darüber hinaus misst die Rechtsprechung aber insbesondere auch dem Umstand Bedeutung zu, ob die Ermittlungen zeitnah auf den Eingang des Widerspruchs aufgenommen worden sind (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen - Beschl. v. 22.06.2007 - L 20 B 19/07 AY, zu weiteren Aspekten Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,SGG,aaO. Rn. 13, abzulehnen: SG Duisburg Beschluss vom 18.01.2021 - S 10 R 706/20, juris, auch mit kritischer Bespr, Rieker, jurisPR-SozR 12/2021 vom 17.06.2021, Anm. 4.).
Unter Heranziehung der o.g. Grundsätze ist die volle Kostenerstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach hier gegeben. Die Verzögerung, die durch Einlassung der Beklagten im Schriftsatz vom 10.09.2026 eklatant wie folgt umschrieben ist „ Für die verspätete Akteneinsicht wird Untätigkeit eingeräumt. Der Vorgang war hier falsch indiziert und kam erst mit Übersendung der Untätigkeitsklage zum Aufruf.“ ist soweit erkennbar ausschließlich der Sphäre der Beklagten zu zuordnen. Ersichtlich spricht die soeben wörtlich wiedergegeben Formulierung auch nicht etwa für eine Exkulpationsmöglichkeit der Beklagten, sondern ist zur Überzeugung des Gerichts rechtsentsprechend § 128 SGG Ausdruck des gerade die Kostenpflicht unmittelbar begründenden Organisationsversagens in der Sachbearbeitung der Beklagten in diesem Einzelfall, (zum Organisationsverschulden anschaulich auch Ulmer, jurisPR-SozR 7/2021 vom 07.04.2021 Anm. 3, m.w.N., Besprechung zu SG Augsburg, Beschluss vom 16.07.2020 - S 12 KR 763/19, juris).
Selbst im Falle vorübergehender besonderer Belastungssituationen (z.B. eine Welle von Widersprüchen aufgrund einer Gesetzesänderung oder dergleichen, vgl. BSG Urteil vom 08.12.1993 - 14a RKa 1/93, juris; LSG Berlin, Beschluss vom 02.11.1992 - L 7 Ka-S 36/92 = NZS 1993, 184, die bisweilen längere Bearbeitungszeiten rechtfertigen könnten (vgl. Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 88 Rn. 7a), vermag sich der Sozialleistungsträger ( hier die Beklagte als Widerspruchsbehörde ) insofern allein dadurch zu exkulpieren, dass dem Widerspruchsführer zumindest die Verzögerungsgründe substantiiert dargelegt, Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen und aufgezeigt werden kann, wann der Rechtsbehelfsführer ( hier die Versicherte) mit der Bescheidung des Widerspruchs voraussichtlich rechnen kann. Hinweise dergestalt, es werde keinesfalls "kurzfristig", sondern "baldmöglichst" entschieden, reichen dafür allerdings auch nicht aus (vgl. zu alledem auch bereits LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.03.2007 - L 17 B 26/06 U, juris Rn.11, m.w.N.).
Die Beklagte war daher in diesem Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 2 SGG wie geschehen zur Tragung der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Untätigkeitsklage S 14 R 559/26 - offensichtlich unbeschadet sonstiger Umstände wie seitens der Versicherten nicht erfolgter Widerspruchsbegründung eben wegen fehlender Akteneinsicht bei „falsch indiziertem Vorgang , der erst mit Übersendung der Untätigkeitsklage zum Aufruf gelangte“ , hier also aufgrund gerichtlicher Klageeingangsverfügung vom 22.06.2026 an die Beklagte, dort eingegangen spätestens Anfang Juli 2026 - wie geschehen in vollem Umfang zu verpflichten. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Akten verwiesen.