OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 4

Die persönliche Gebührenfreiheit, die die Klosterkammer Hannover als Landesbehörde genießt, erstreckt sich …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die persönliche Gebührenfreiheit, die die Klosterkammer Hannover als Landesbehörde genießt, erstreckt sich nicht auf den Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds, den sie als Stiftungsorgan vertritt.