Der gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG statthaften und fristgerecht eingelegten sowie gemäß § 32 Abs. 2 Satz …
Tenor
Der Streitwert wird auf 52.006,42 EUR festgesetzt.
Der Mehrwert des Vergleichs wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG statthaften und fristgerecht eingelegten sowie gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG in zulässiger Weise im eigenen Namen erhobenen Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird abgeholfen.
Da der Streit über die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach durch einen Vergleich (auch) zur Höhe erledigt wurde, richtet sich der Vergleichswert nach dem vollen Wert der geltend gemachten Ansprüche.
Soweit diese wertmäßig bereits durch den Feststellungsantrag erfasst sind, wurden sie bei dem Streitwert berücksichtigt. Für den Streitwert der positiven Feststellungsklage kam es dabei auch nicht darauf an, in welcher Höhe Ansprüche gegen die Beklagte begründet sein konnten. Maßgeblich für die Schätzung sind allein die Angaben, die die Klägerin ihrer Klage zu Grunde gelegt hatte (OLG Köln, Beschl. v. 15.1.2025 - 4 W 46/23, BeckRS 2025, 1462 Rn. 9, beck-online).
Der darüber hinaus gehende Betrag war als Vergleichsmehrwert festzusetzen. Die 20 % Mehrwert waren dabei aus dem Wert des Leistungsantrags zu berechnen (10.000 EUR: 80 %) x 20 %)). Das ergibt einen Mehrwert in Höhe von 2.500 EUR (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2025, 540 und Anm. zu OLG, Dresden, Beschl. v. 23.6.2025, 4 W 168/25).