VerfGH NRW Kammer Beschluss

12den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2026 - L 12 AS 790/26 B ER -

Verfassungsrecht Anhörungsrüge zurückgewiesen

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14. Juli 2026 wird aus den im Hinweisschreiben vom 10. August 2026 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 19. August 2026 veranlassen keine davon abweichende Beurteilung. Insbesondere hat die Kammer bei der hier angegriffenen Entscheidung alle bis zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vorgebrachten Umstände zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers führt nicht zu einer Gehörsverletzung.

Gründe

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VerfGH 90/26.VB-3

2

VerfGH 91/26.VB-3

3

Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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und

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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des Herrn Volker B ö h m , Willy-Brandt-Straße 5, 51469 Bergisch Gladbach,­

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Beschwerdeführers und Antragstellers,

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gegen

12den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2026 - L 12 AS 790/26 B ER -

13den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29. April 2026 - S 45 AS 2987/25 ER -

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hat die 3. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 15. September 2026

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durch

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die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

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den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

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den Richter Dr. Nedden-Boeger

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gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14. Juli 2026 wird aus den im Hinweisschreiben vom 10. August 2026 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 19. August 2026 veranlassen keine davon abweichende Beurteilung. Insbesondere hat die Kammer bei der hier angegriffenen Entscheidung alle bis zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vorgebrachten Umstände zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers führt nicht zu einer Gehörsverletzung.

Prof. Dr. Dauner-LiebProf. Dr. GrzeszickDr. Nedden-Boeger