12den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2026 - L 12 AS 790/26 B ER -
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14. Juli 2026 wird aus den im Hinweisschreiben vom 10. August 2026 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 19. August 2026 veranlassen keine davon abweichende Beurteilung. Insbesondere hat die Kammer bei der hier angegriffenen Entscheidung alle bis zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vorgebrachten Umstände zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers führt nicht zu einer Gehörsverletzung.
Gründe
VerfGH 90/26.VB-3
VerfGH 91/26.VB-3
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
und
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn Volker B ö h m , Willy-Brandt-Straße 5, 51469 Bergisch Gladbach,
Beschwerdeführers und Antragstellers,
gegen
12den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2026 - L 12 AS 790/26 B ER -
13den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29. April 2026 - S 45 AS 2987/25 ER -
hat die 3. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 15. September 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
den Richter Dr. Nedden-Boeger
gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14. Juli 2026 wird aus den im Hinweisschreiben vom 10. August 2026 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 19. August 2026 veranlassen keine davon abweichende Beurteilung. Insbesondere hat die Kammer bei der hier angegriffenen Entscheidung alle bis zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vorgebrachten Umstände zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers führt nicht zu einer Gehörsverletzung.
| Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Grzeszick | Dr. Nedden-Boeger |