Die Genehmigungsbehörde durfte den Antrag von Einwohnern der DDR, die bereits abgeschlossene …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Genehmigungsbehörde durfte den Antrag von Einwohnern der DDR, die bereits abgeschlossene Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens wieder zu eröffnen, um die nach der Öffnung der Grenze im Spätherbst 1989 gegebene Möglichkeit der Teilnahme an diesem Verfahren wahrzunehmen, mit der Begründung ablehnen, ihr Vorbringen enthalte keine neuen, von der Behörde nicht bereits gewürdigten Tatsachen.
Das gerichtliche Vorbringen dieser Kläger unterliegt keinem Einwendungsausschluß.