Bei der Elektro-Neutral-Diagnostik und -Behandlung (Elektroakupunktur) und der hämatogenen Oxidationstherapie …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Bei der Elektro-Neutral-Diagnostik und -Behandlung (Elektroakupunktur) und der hämatogenen Oxidationstherapie (Eigenblutbehandlung) handelt es sich nicht um wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für solche Behandlungen kann durch Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen werden.
Das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs 1 S 1 BhV verpflichtet aber den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungsgrundsätzen zu erstatten (wie BVerwG, Urt v 18.6.1998 - 2 C 24/97 -, NJW 1998, 3436).