LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 14 c. Zivilkammer Beschluss

Berichtigung von Schreibfehler in Urteil zur Anbieterzugehörigkeit bei Akkustaubsauger KI-Titel

Schreibfehlerberichtigung · Anbieterzugehörigkeit · ZPO § 319

Zivilrecht

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahrengegen

wird gemäß § 319 ZPO das Urteil vom 02.12.2021 wegen eines offenkundigen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass auf der Seite 5 im 2. Absatz der letzte Satz des Urteils

"Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 2) unmittelbare Anbieterin ist."

wie folgt abgeändert wird:

"Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 1) unmittelbare Anbieterin ist."

Düsseldorf, 19.01.202214 c. Zivilkammer

Gründe

1

In dem einstweiligen Verfügungsverfahrengegen

2

wird gemäß § 319 ZPO das Urteil vom 02.12.2021 wegen eines offenkundigen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass auf der Seite 5 im 2. Absatz der letzte Satz des Urteils

3

"Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 2) unmittelbare Anbieterin ist."

4

wie folgt abgeändert wird:

5

"Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 1) unmittelbare Anbieterin ist."

6

Düsseldorf, 19.01.202214 c. Zivilkammer

Brückner-HofmannVorsitzende Richterin am LandgerichtWaldmannRichterin am LandgerichtHoltkampRichterin