ArbG Oberhausen · Nordrhein-Westfalen 1. Kammer Beschluss zitiert von 1

Eine Einigungsgebühr fällt nur dann nicht an, wenn ein Anerkenntnis der Beklagten vorliegt, ein gegenseitiges …

Arbeitsrecht Erinnerung zurückgewiesen

Tenor

wird die Erinnerung zurückgewiesen

Gründe

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1 Ca 12/06

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ARBEITSGERICHT OBERHAUSEN

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BESCHLUSS

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In dem Rechtsstreit

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des D., G.. 2., 5. P.,

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- Kläger -

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Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin W.,

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M. 2., 5. P.,

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g e g e n

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den H., B. 2., 5. N.,

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- Beklagter -

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wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

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Eine Einigungsgebühr fällt nur dann nicht an, wenn ein Anerkenntnis der Beklagten vorliegt, ein gegenseitiges Nachgeben ist dagegen nicht erforderlich.

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Der Beklagte hat im vorliegenden Fall keine Willenserklärung dahingehend abgegeben, dass er die Forderung anerkenne. Aus diesem Grund ist auch kein Anerkenntnisurteil ergangen. Allein die Tatsache, dass die Parteien sich auf eine Summe in Höhe des Klagebetrages geeinigt haben, ersetzt nicht die Willenserklärung „Anerkenntnis“.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann (gemäß §§ 56 RVG, 33 Abs. 3 – 8 RVG)

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Beschwerde

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bei dem

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Arbeitsgericht P. ,

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G.

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eingelegt werden, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt.

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Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht werden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts P. erklärt und auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

P., den 04.05.2006

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Die Vorsitzende der 1. Kammer

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des Arbeitsgerichts P.

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O.

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Richterin am Arbeitsgericht