LG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Berichtigung von Schreibfehler in Urteil wegen Brandereignis KI-Titel

Schreibfehler · Berichtigung · ZPO

Zivilrecht

Tenor

Wird gemäß § 319 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 22.11.2007 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3 heißen muss:

„Am 13.6.2004 kam es zu einem Brand des Parkhauses.“

Gründe

1

Und nicht:

2

„Am 14.6.2004 kam es zu einem Brand des Parkhauses.“