VG Trier · Rheinland-Pfalz 2. Kammer Beschluss

Antrag auf aufschiebende Wirkung der Abschiebung nach Zypern KI-Titel

Aufschiebende Wirkung · Abschiebung · Asylgesetz · Interessenabwägung · Sofortige Vollziehbarkeit

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2026 unter Ziffer 3 angeordnete Abschiebung nach Zypern ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 34a Abs. 2 des Asylgesetzes in der gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG auf den vorliegenden, vor dem 12. Juni 2026 registrierten Asylantrag des Antragstellers anwendbaren, bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I Nr. 56, S. 2817) – AsylG a.F. – statthaft und im Übrigen zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg.

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Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu berücksichtigen, wobei es zu einer über die Rechtmäßigkeitsprüfung hinausgehenden weitergehenden Einzelfallbetrachtung aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten ist, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehbarkeit ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris).

3

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt die gebotene Interessenabwägung im vorliegenden Fall, dass das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung vom 25. Juni 2026 das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt, denn bei der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung kann die Abschiebungsanordnung rechtmäßigerweise auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. gestützt werden.

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Zwar hat die Antragsgegnerin den Bescheid auf den im Fall der Antragstellerin nicht anwendbaren § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in der Fassung vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) – AsylG n.F. – gestützt. Dies begründet indes keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung, da diese dadurch nicht in ihrem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. zu diesen Voraussetzungen des Austauschs der Ermächtigungsgrundlage z.B. OVG RP, Urteil vom 7. Oktober 2024 – 13 A 11176/23.OVG –, juris Rn. 57 m.w.N.) und die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. vorliegen.

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Die Bestimmung des im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates richtet sich im Fall der Antragstellerin weiterhin nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin III-Verordnung (vgl. die diesbezügliche Übergangsvorschrift in Art. 84 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement – VO (EU) 2024/1351 –). Hiervon ausgehend ist Zypern gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung bezieht sich auf eine Person, deren Antrag auf internationalen Schutz noch geprüft wird und die entweder in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält. Da sich aus Art. 2 lit. d Dublin III-Verordnung ergibt, dass die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge der zuständigen Behörden auf einen Antrag auf internationalen Schutz mit Ausnahme des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung betrifft, kann Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung nur Anwendung finden, wenn der Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, dieses Bestimmungsverfahren damit abgeschlossen hat, dass er seine Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrags bejaht und mit der Prüfung des Antrags nach der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Verfahrensrichtlinie – begonnen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris Rn. 51 f.). Da vorliegend mit der Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs durch die zypriotischen Behörden die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III der Dublin III-Verordnung niedergelegten Kriterien (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019, a.a.O., Rn. 67).

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Dies gilt erst Recht, nachdem die Antragstellerin weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht Gesichtspunkte übermittelt hat, die offensichtlich belegen, dass die Bundesrepublik Deutschland als der für die Prüfung seines Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019, a.a.O., Rn. 80 und 83).

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Des Weiteren liegen keine Gründe i.S.v. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung vor, die der Zuständigkeit Zyperns für die Prüfung des Asylantrags der Antragstellerin entgegenstehen (siehe zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung auf vor dem 12. Juni 2026 registrierte Asylanträge z.B. VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 – 15 A 6596/25 –, juris Rn. 36 ff.). Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung kann es sich als unmöglich erweisen, einen Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GR-Charta – mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat die Prüfung fort, ob ein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Kann demnach keine Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat erfolgen, wird gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-Verordnung der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst – hier die Bundesrepublik Deutschland – der zuständige Mitgliedstaat.

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Dies Regelung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung beruht auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der EU-Grundrechtecharta anerkannten Grundrechte zu bieten (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 – 1 B 93.21 – und 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 –; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, alle juris). Es gilt daher die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – steht (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 und 17. Januar 2022, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O.).

9

Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 und vom 17. Januar 2022, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O.).

10

Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien u. Griechenland) –, NVwZ 2011, 413). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo – und – C-297/17 u.a., Ibrahim –, beide juris).

11

Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, unterliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 und 17. Januar 2022, a.a.O.; EuGH, Urteile vom 19. März 2019, a.a.O.). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 und 17. Januar 2022, a.a.O.).

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Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3.24 –, juris Rn. 45 m.w.N.).

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Ob systemische Schwachstellen im Asylsystem Zyperns bestehen, ist dabei auch vorliegend vom gerichtlichen Prüfmaßstab umfasst, denn die diesen Prüfmaßstab einschränkende Regelung des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1351 findet im Fall des vor dem 12. Juni 2026 registrierten Asylantrags der Antragstellerin keine Anwendung. Sie nimmt schon vom Wortlaut her eindeutig auf die Regelung des Art. 16 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EU) 2024/1351 und damit auf eine Regelung über die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates Bezug. Sowohl Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des Art. 84 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 gebieten daher, die den diesbezüglichen gerichtlichen Rechtsschutz einschränkende Regelung des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1351 auch nur auf solche Asylanträge anzuwenden, in denen sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats selbst ebenfalls nach der VO (EU) 2024/1351 richtet.

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Systemische Schwachstellen sind in Zypern derzeit nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen auch unter Berücksichtigung der Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles im Hinblick auf die junge, gesunde und arbeitsfähige Antragstellerin als nicht besonders vulnerable Person weder während des Asylverfahrens noch nach einer hypothetischen Schutzzuerkennung festzustellen (so auch: VG Ansbach, Beschluss vom 24. März 2026 – AN 14 S 26.50085 –, juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 7. Juli 2025 – W 4 S 25.32844 –, juris Rn. 19 m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 19. Februar 2025 – 8 K 5757/24.TR –, n.v. und VG Bayreuth, Urteil vom 7. Oktober 2024 – B 7 K 24.30965 –, juris zu anerkannt Schutzberechtigten, vgl. ferner VG Gießen, Beschluss vom 5. Februar 2024 – 1 L 216/24.GI.A –, juris zu jungen, gesunden und arbeitsfähigen Dublin-Rückkehrern).

15

Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG a.F. auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid (dort S. 3 f. zur Unmöglichkeit aufgrund einer der Antragstellerin drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) verwiesen. Ergänzend ist festzustellen:

16

In Zypern existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Cyprus, 2025 Update, März 2026 – AIDA Report –, S. 18 ff.; Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Zypern vom 17. Dezember 2024 – Länderinformationsblatt –, S. 4).

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Asylbewerber haben während des Asylverfahrens und eines etwaigen Klageverfahrens das Recht auf materielle Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und ein Taggeld). Diese kann entweder als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht werden. Wenn die Antragsteller die Erstaufnahme verlassen, haben sie generell Zugang zu Unterbringung im Zentrum Kofinou (bzw. in Zentren für unbegleitete Minderjährige). Da die Kapazität von Kofinou begrenzt ist, lebt die Mehrheit der Antragsteller in Gemeinden, wofür die Betroffenen materielle Versorgungsbedingungen bei den Diensten der sozialen Wohlfahrt beantragen können (AIDA Report, S. 96 ff.; Länderinformationsblatt, S. 11). Es werden dabei immer wieder Verzögerungen berichtet. Vom Staat gibt es Mietzinsbeihilfen, zusätzlich wird eine monatliche finanzielle Unterstützung von etwa € 250,- pro Person ausbezahlt (Länderinformationsblatt, S. 13).

18

Asylbewerber haben darüber hinaus keinen Zugang zu einer Reihe von Sozialleistungen, welche Zyprioten offenstehen, darunter Kinderbeihilfen und Beihilfen für Behinderte. Die Höhe der Versorgung in den Gemeinden wird als zu niedrig kritisiert, um davon angemessen leben zu können. Viele Asylbewerber, einschließlich Familien mit Kindern, leben in Armut und sind stark auf Wohltätigkeitsorganisationen angewiesen, um Grundbedürfnisse wie Nahrung zu decken. Die stark gestiegenen Mieten in urbanen Räumen, die von den Beihilfen nicht kompensiert werden, und die Abwesenheit von Sozialwohnraum haben die Zahl der Obdachlosen und der unter prekären Bedingungen lebenden Asylbewerber erhöht. Asylbewerber haben neun Monate nach Antragstellung Zugang zu bestimmten Sektoren des Arbeitsmarkts. Zu den wichtigsten Hürden für Asylwerber beim Zugang zum Arbeitsmarkt gehören die Beschränkung auf bestimmte Sektoren, die Sprachbarriere, weite Anreise, abnehmendes Interesse von Arbeitgebern und bürokratische Hindernisse (Länderinformationsblatt, S. 13 f.).

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Asylbewerbende Kinder haben denselben Zugang zu primärer und sekundärer Schulbildung wie zypriotische Staatsbürger. Sprachliche und kulturelle Barrieren sind immer noch signifikante Hürden, speziell beim Zugang zu sekundärer Bildung (Länderinformationsblatt, S. 14).

20

Zypern verfügt über das Erstaufnahmezentrum Pournara (Kapazität: 1.000 Plätze; unter Ausnutzung aller Reserven und Verwendung von Zelten: 2.500 Plätze). Es ist ein geschlossenes Zentrum und dient der Identifizierung, Registrierung, Asylantragseinbringung sowie medizinischem Check und Vulnerabilitätsprüfung. Im Zentrum gibt es sichere Bereiche für vulnerable Gruppen. Aus dem Erstaufnahmezentrum Pournara werden Untergebrachte erst entlassen, wenn sie eine andere Unterbringung haben, was aber als schwierig beschrieben wird. Die Unterbringungsbedingungen wurden in früheren Jahren als Substandard beschrieben, aber haben sich mit Hilfe von EUAA zuletzt verbessert, im Jahr 2025 gab es aufgrund der gesunkenen Anzahl an Antragstellern keine Probleme beim Zugang zu dem Zentrum und die Unterbringung wurde von Zelten auf vorgefertigte Behausungen umgestellt (Länderinformationsblatt, S. 14; s. auch AIDA Report, S. 97). Das Unterbringungszentrum Kofinou (Kapazität: 400 Plätze in Containern, bis 750 Plätze) dient der Unterbringung während des gesamten Asylverfahrens und ist ein offenes Zentrum. Die Unterbringungsbedingungen werden als ordentlich beschrieben. Das Unterbringungszentrum Limnes ist gedacht u.a. für Personen, die im beschleunigten Verfahren in erster Instanz abgelehnt wurden und sich in der Rechtsmittelphase befinden, Personen, die sich für das Programm zur unterstützten freiwilligen Rückkehr bewerben, sowie Personen, die aus Pournara entlassen werden, aber keine Unterkunft finden können. Im Juli 2023 wurde das Zentrum aufgrund der unzureichenden Bedingungen geschlossen und vorübergehend in einen Bereich des Unterbringungszentrums Kofinou verlegt. Limnes wird derzeit vollständig umstrukturiert und sollte bis Ende 2025 auf ca. 2.000 Plätze Kapazität ausgebaut und auch als Ausreisevorbereitungszentrum (Pre-Departure-Center) genutzt werden. Die Arbeiten sind indes noch nicht abgeschlossen und sollen nunmehr bis September 2026 abgeschlossen sein (AIDA Report, S. 110 f.). Private Unterbringung in Gemeinden kann von Asylbewerbern individuell gesucht werden. Es gibt keine Dienste die Antragsteller dabei unterstützen, die Lebensbedingungen können entsprechend schlecht sein (Länderinformationsblatt, S. 15).

21

Asylbewerber haben bei ihrer Ankunft Zugang zu Gesundheitsdiensten und erhalten uneingeschränkten Zugang zu Gesundheitsleistungen, wodurch gleiche Rechte auf Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet werden. Illegale Migranten werden bei ihrer Ankunft im Erstaufnahmezentrum Pournara von der Asylbehörde zu medizinischen Untersuchungen überwiesen. Das Gesundheitsministerium ist verpflichtet, Asylbewerbern und Flüchtlingen eine hochwertige Gesundheitsversorgung zu bieten. Die Personen werden von professionellen Dolmetschern unterstützt. Asylbewerber ohne ausreichende Mittel haben das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen medizinischen Einrichtungen. Das umfasst Notversorgung und essenzielle Behandlung von Krankheiten und ernsten psychischen Störungen. In der Praxis haben alle Asylbewerber freien Zugang zu öffentlichen medizinischen Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie materielle Aufnahmebedingungen erhalten. Seit Mitte 2019 gibt es in Zypern ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das allerdings nicht für Asylbewerber zugänglich ist, sondern nur für Zyprioten, EU-Bürger und anerkannte Flüchtlinge (Länderinformationsblatt, S. 16). Asylbewerber und andere Teile der Migrationsbevölkerung erhalten Zugang zu den Gesundheitsdiensten weiterhin nach den Bestimmungen des bisherigen Systems, das im Wesentlichen die Behandlung durch öffentliche, stationäre und ambulante Abteilungen der öffentlichen Krankenhäuser vorsieht. Gleiches gilt für Asylwerber, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, obwohl seit der Einführung von GESY alle Erwerbstätigen verpflichtende monatliche Beiträge leisten müssen. In staatlichen Krankenhäusern gibt es keine Dolmetscherdienste und die Kommunikation zwischen Asylbewerbern und medizinischem Personal ist äußerst schwierig. Es gibt Beschwerden über Fälle von rassistischem Verhalten von medizinischem Personal, oft in Zusammenhang mit der Sprachbarriere. Asylbewerber verfügen oft nur über begrenzte Informationen über schwerwiegende Erkrankungen, auch bei Minderjährigen. NGOs werden oft gebeten, solche Bedürfnisse zu decken, haben aber nur sehr begrenzte Kapazitäten, um darauf zu reagieren. Auch der Zugang zu psychiatrischer Versorgung ist problematisch und wird durch den Mangel an Dolmetscherdiensten stark beeinträchtigt (Länderinformationsblatt, S. 17).

22

Bei Dublin-Rückkehrern, die noch keine abschließende Entscheidung im erstinstanzlichen Asylverfahren erhalten haben, wird das Verfahren fortgesetzt. 2023 und Anfang 2024 gab es Fälle, wo bei solchen Rückkehrern der Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet und sie inhaftiert wurden. Werden sie nicht inhaftiert, haben diese Rückkehrer jedenfalls ein Recht auf materielle Versorgung. Haben sie keine eigene Unterbringungsmöglichkeit, können sie in das offene Unterbringungszentrum für Asylbewerber Kofinou gebracht werden, meist sind dort jedoch keine Plätze frei. Gibt es auch keine anderen Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber, können die Rückkehrer entweder bei anderen Asylwerbern unterkommen, oder es droht Obdachlosigkeit. Handelt es sich bei den Rückkehrern um Vulnerable, können sie von den Diensten der sozialen Wohlfahrt untergebracht werden, aber dies ist nicht immer gewährleistet, und der Aufenthalt ist temporär (in der Regel drei Monate) und danach wird erwartet, dass sie ohne Unterstützung eine alternative Unterkunft gefunden haben. Bei Dublin-Rückkehrern, die bereits eine abschließende Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten haben, bevor sie das Land verließen, wird der Prozess der Außerlandesbringung begonnen (AIDA Report, S. 62; Länderinformationsblatt, S. 6).

23

Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jeweils für drei weitere Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für zwei weitere Jahre verlängerbar ist.

24

Nach der Zuerkennung eines Schutztitels ist theoretisch unbegrenzt der weitere Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylbewerber möglich. Es gibt keine aktiven Programme, welche Schutzberechtigten eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ein offizielles Management des Übergangs in eine Gemeindeunterbringung gibt es nicht. Betroffene müssen sich selbst eine private Unterkunft sichern, was aufgrund der Sprachbarriere und finanziellen Engpässen im Zusammenhang mit hoher Arbeitslosigkeit, hohen Mietpreisen und dem Umfang der verschiedenen Beihilfen, oft eine schwierige Aufgabe ist. Viele Vermieter sind auch zurückhaltend, Immobilien an Flüchtlinge zu vermieten, selbst wenn diese über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. Da die Mehrheit der Betroffenen nicht in der Lage ist, unmittelbar ein Einkommen zu sichern, sind nahezu alle Schutzberechtigten darauf angewiesen nach Zuerkennung des Schutzstatus finanzielle Hilfe durch das nationale Guaranteed Minimum Income (GMI) zu beantragen. Dieses gewährt aber keine Mietzinsbeihilfen, solange noch kein Mietobjekt gefunden wurde. In den letzten Jahren und auch im Jahr 2025 war es für Schutzberechtigte, denen kürzlich Schutz gewährt worden war, sowie für Flüchtlinge, die in Gemeinden lebten, weiterhin schwierig, eine private Unterkunft zu finden. Obwohl Obdachlosigkeit bei Asylbewerbern viel häufiger vorkommt, sind auch Schutzberechtigte diesem Risiko ausgesetzt und benötigen Unterstützung und Beratung, um eine Unterkunft zu finden (AIDA Report, S. 188; Länderinformationsblatt, S. 19).

25

Schutzberechtigte haben Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des Garantierten Mindesteinkommens (GMI), in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Von der Bedingung eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern sind Schutzberechtigte ausgenommen. In den letzten Jahren dauerte die Entscheidung über den Antrag auf GMI bis zu zwölf Monate, sowohl für Staatsangehörige wie auch für Schutzberechtigte. Für diesen Zeitraum kann eine Nothilfe beantragt werden, doch diese ist gering. Es gibt weitere bürokratische Hürden und Berichte über Schwierigkeiten bei der Errichtung von Bankkonten, die den Zugang zum GMI weiter erschweren. Um Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen (GMI) zu haben, müssen Schutzberechtigte unfreiwillig arbeitslos sein, Einkommensvoraussetzungen und Bedingungen bezüglich Besitz von Geld und Immobilien erfüllen. Die ausgezahlten Geldbeträge liegen zwischen 480 Euro für einen einzelnen Erwachsenen, 240 Euro für den Ehepartner und jedes Familienmitglied über 14 Jahren, sowie 144 Euro für jedes Familienmitglied unter 14 Jahren. Der Mietzuschuss errechnet sich je nach Haushaltsgröße und Wohnort und bewegt sich in etwa zwischen 96 Euro und 280 Euro, zuzüglich eventueller Zulagen für größere Familien oder Behinderte (Länderinformationsblatt, S. 20)

26

Schutzberechtigte dürfen ab Statuszuerkennung zu denselben Bedingungen arbeiten wie Staatsbürger und haben denselben Zugang zum Bildungssystem wie Staatsbürger. Bildung ist in Zypern bis zum Ende der Oberstufe kostenlos (Länderinformationsblatt, S. 21).

27

Es gibt in Zypern ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das zugänglich ist für Zyprioten, EU-Bürger und Schutzberechtigte. Es beinhaltet den kostenlosen Zugang zu einem Hausarzt, während für den Zugang zu spezialisierter medizinischer Versorgung Beiträge von 6 bis 10 Euro pro Besuch erhoben werden. Auch für Medikamente können geringe Beiträge anfallen, die in der Regel bei etwa 2 bis 4 Euro liegen (Länderinformationsblatt, S. 21). Begünstigte müssen für GESY einzahlen, und zwar in Abhängigkeit von ihrem Einkommen. Der feste Satz beträgt 5,5% des Bruttogehalts für Angestellte und 4% des Bruttogehalts für Selbständige. Außerdem fallen Gebühren an, die nur bei stationärer Betreuung entfallen. Die maximale Summe jährlicher Zuzahlungen beträgt 75 Euro für Empfänger des garantierten Mindesteinkommens, einkommensschwache Rentner und Minderjährige bis zum Alter von 21 Jahren und 150 Euro für den Rest der Bevölkerung (Länderinformationsblatt, S. 22).

28

Schutzberechtigte haben Zugang zu Programmen des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung für Behinderte. Diese Programme umfassen verschiedene Arten von Beihilfen und Zugang zu Pflege und technischen Hilfsmitteln (Länderinformationsblatt, S. 22).

29

Es ist daher davon auszugehen, dass die junge, gesunde und trotz der vorgetragenen Bewegungseinschränkungen infolge der Behinderung am Arm jedenfalls eingeschränkt arbeitsfähige Antragstellerin, auch trotz der zuvor beschriebenen Schwierigkeiten erneut eine – wenn auch nur gelegentliche – Erwerbstätigkeit aufnehmen und die Unterstützung ihres dortigen sozialen Netzes in Anspruch nehmen könnte. Hier kommt insbesondere ihre Schwester, deren Überstellung nach Zypern durch Bescheid vom 28. Mai 2026 angeordnet wurde und deren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen gerichteten Klage durch Beschluss vom gleichen Tag abgelehnt wird, und die sudanesische Frau, bei der die Schwester der Antragstellerin eigenen Angaben zufolge jedenfalls vorübergehend unterkommen konnte. Auch ist in den Blick zu nehmen, dass in Kofinou derzeit in der Regel freie Kapazitäten bestehen. Insbesondere mit einer nicht nur vorübergehenden Obdachlosigkeit in Zypern ist in ihrem Fall daher nicht zu rechnen. Demnach droht ihr weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz durch systematische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung oder sonstige Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK, sodass der Antrag selbst bei Anwendung des eingeschränkten Prüfmaßstabes des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1351 keinen Erfolg hätte.

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Des Weiteren sind vorliegend auch keine außergewöhnlichen Umstände gegeben, welche zu einer Pflicht der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt zugunsten der Antragstellerin bzw. zu Ermessensfehlern bei der Entscheidung über die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung führten. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts steht grundsätzlich im (freien) Ermessen der Mitgliedstaaten (sog. Ermessensklausel, vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – M.A. u.a., C-661/17 – juris). Allerdings kann sich nach der Rechtsprechung des EGMR ein Mitgliedstaat seiner Verantwortlichkeit für eine Grundrechtsverletzung infolge der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nicht unter Verweis auf dessen Zuständigkeit entziehen, wenn er die Befugnis zum Selbsteintritt besitzt, von dieser Möglichkeit aber trotz der ernsthaften Gefahr einer Grundrechtsverletzung keinen Gebrauch macht (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – M.S.S., 30696/09, NVwZ 2011, 413 Rn. 340). Des Weiteren ist die Antragsgegnerin bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG – in dem durch den Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Grundrechte nach Art. 51 Abs. 1 EU-GR-Charta gezogenen Rahmen – an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden (vgl. BVerfG, Urteile vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 –1 BvR 276/17 –, juris). Eine Pflicht zum Selbsteintritt kann deshalb aus verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Gründen angenommen werden, wenn sich das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung unvertretbar wäre (sog. Ermessensreduktion auf Null), weil außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50124 –, juris). Solche Gesichtspunkte, die ausnahmsweise dennoch einen Selbsteintritt der Antragsgegnerin erfordern könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

31

Ferner steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung i.S.v.

§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG a.F. auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Zudem wurde auch die Abschiebung der – ohnehin volljährigen – Schwester der Antragstellerin nach Zypern durch Bescheid vom 28. Mai 2026 angeordnet und deren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen gerichteten Klage durch Beschluss vom gleichen Tag abgelehnt.

32

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes

– AufenthG – sind vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht feststellbar, insbesondere droht der Antragstellerin in Zypern alsbald nach einer Rückkehr keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK bzw. keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.

33

Auch der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht durchgeführt werden darf, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da im vorliegenden Verfahren gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig ist. Im Übrigen fehlt es an auch an einem Anordnungsanspruch, nachdem nach den vorstehenden Ausführungen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Abschiebungsanordnung nach Zypern bestehen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.