OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Ob für ein Zwischenlager für radioaktiven Abfall ein Bebauungsplan erforderlich ist, ist nicht allein die …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Ob für ein Zwischenlager für radioaktiven Abfall ein Bebauungsplan erforderlich ist, ist nicht allein die Größe oder die Gefährdung maßgeblich. Ausschlaggebend ist, ob hinsichtlich des erforderlichen Interessenausgleichs eine Planung gerade mit den Mitteln eines Bebauungsplan vorgenommen werden kann.

2. Radioaktiver Abfall liegt nicht vor, soweit es sich um abgebrannte Brennelemente aus Kernkraftwerken, die in einer Wiederaufarbeitungsanlage aufgearbeitet werden können, handelt. Dieser Abfall fällt vielmehr in die Gruppe radioaktiver Reststoffe. Es ist gemäß § 6 AtomG zulässig, eine Genehmigung zur nichtstaatlichen Aufbewahrung abgebrannter Brennelemente zu erteilen.