Rücknahme der Berufung in Zivilverfahren KI-Titel
Rücknahme der Berufung · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung · ZPO § 516 Abs. 3
Zivilrecht
Tenor
1. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.087,96 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.