LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen I. Kammer für Handelssachen Beschluss

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext

Zivilrecht

Tenor

wird, weil dringlich, ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein gemäß § 25 UWG, §§ 937 II, 944, 890 ZPO

angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens 2 Jahre, untersagt,

zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben mit einer Verkaufsveranstaltung unter Verwendung von Formulierungen wie:

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und/oder

eine Verkaufsveranstaltung wie angekündigt durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Ab-

schrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.

Gründe

1

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