Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext
Tenor
wird, weil dringlich, ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein gemäß § 25 UWG, §§ 937 II, 944, 890 ZPO
angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens 2 Jahre, untersagt,
zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben mit einer Verkaufsveranstaltung unter Verwendung von Formulierungen wie:
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und/oder
eine Verkaufsveranstaltung wie angekündigt durchzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Ab-
schrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.
Gründe
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